Die in Art. 5 GG garan­tier­te Mei­nungs­frei­heit ist nicht nur die Arbeits­grund­la­ge der Öffent­lich­keits­ar­beit aller Par­tei­en, Gewerk­schaf­ten, Ver­bän­de, Initia­ti­ven und Orga­ni­sa­tio­nen, son­dern auch die „Grund­la­ge jeder Frei­heit über­haupt“ (so BVerfG, Urteil des Ers­ten Senats vom 15. Janu­ar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).

Schon län­ger ist bekannt, dass die viel strik­te­ren Rege­lun­gen des Daten­schut­zes in unauf­lös­li­che Wider­sprü­che zur Mei­nungs­frei­heit und ihren spe­zi­el­le­ren Vor­schrif­ten der Pres­se- und Rund­funk­frei­heit gera­ten kön­nen (vgl. etwa nur die Debat­te zum „Goog­le-Urteil“ des EuGH). Denn fast jede öffent­li­che Äuße­rung einer natür­li­chen oder juris­ti­schen Per­son berührt im digi­ta­len Zeit­al­ter nicht nur Fra­gen des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts, son­dern stellt zugleich auch eine Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten dar.

Konflikte zwischen Datenschutz und Meinungsfreiheit prinzipiell unvermeidlich

Fra­gen der Pres­se- und Mei­nungs­frei­heit und ihrer recht­li­chen Gren­zen wer­den daher im digi­ta­len Zeit­al­ter durch die Fra­gen nach der Zuläs­sig­keit der Ver­ar­bei­tung die­ser Infor­ma­tio­nen über­la­gert. Wäh­rend die Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit jedoch grund­sätz­lich alle Äuße­run­gen erlaubt, die nicht aus­nahms­wei­se ver­bo­ten sind oder über­wie­gen­de Rech­te von Drit­ten ver­let­zen, ist die Ver­ar­bei­tung von Daten grund­sätz­lich ver­bo­ten, wenn sie nicht durch Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen oder durch gesetz­li­che Rege­lun­gen aus­nahms­wei­se erlaubt sind. Die­se gegen­sätz­li­chen Ansät­ze (grund­sätz­li­che Frei­heit vs. gene­rel­les Ver­bot) füh­ren im Bereich der prak­ti­schen Aus­übung der Pres­se- und Mei­nungs­frei­heit dazu, dass bei vor­ran­gi­ger Anwen­dung des sog. „Ver­bots­prin­zips“ vor allem kri­ti­sche oder gar kon­tro­ver­se Äuße­run­gen unzu­läs­sig sein kön­nen, weil gera­de ihre Ver­brei­tung typi­scher­wei­se ohne Ein­wil­li­gung des Betrof­fe­nen erfolgt. Das kann gera­de sol­che Infor­ma­tio­nen tref­fen, deren Ver­brei­tung jedoch gesell­schaft­lich wün­schens­wert wäre. Denn dem Daten­schutz­recht und sei­nem „Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt“ sind die für das Äuße­rungs­recht typi­schen, von der Rechts­spre­chung in Jahr­zehn­ten ent­wi­ckel­ten Abwä­gun­gen fremd, mit denen ver­sucht wird, das Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen Frei­heit, dem Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se der Öffent­lich­keit und den Rech­ten der Betrof­fe­nen, in jedem Ein­zel­fall mit­ein­an­der in Ein­klang zu brin­gen. Des­we­gen haben deut­sche Gerich­te mit Beru­fung auf die über­ra­gen­de Bedeu­tung der Mei­nungs­frei­heit im Zwei­fel meist einen Vor­rang der Mei­nungs­frei­heit gegen­über den strik­te­ren Rege­lun­gen des Daten­schut­zes fest­ge­stellt. Bei­trä­ge zur öffent­li­chen Mei­nungs­bil­dung genie­ßen bei­spiels­wei­se grund­sätz­lich eine Ver­mu­tung für die Frei­heit der Rede (vgl. BVerfGE 61, 1 [11]) und selbst nega­ti­ve, anony­me Bewer­tun­gen zu einer Per­son im Rah­men einer Bewer­tungs­platt­form sind in gewis­sem Umfang hin­zu­neh­men (vgl. BGH, 23.06.2009 – VI ZR 196/08).

Auch der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber hat bei der Ver­ab­schie­dung der ab Mai 2018 euro­pa­weit gel­ten­den EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) erkannt, dass ein simp­ler Vor­rang des Schut­zes jed­we­der auf ein Indi­vi­du­um bezieh­ba­rer Daten gegen­über der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit zu einem für eine plu­ra­lis­ti­sche Gesell­schaft und der Mei­nungs­bil­dung in einer Demo­kra­tie uner­träg­li­chen Ergeb­nis füh­ren kann. Wäh­rend die Ver­bo­te des neu­en Daten­schutz­rechts unmit­tel­bar und mit Ver­fas­sungs­vor­rang in ganz Euro­pa gel­ten, wur­de auf Ebe­ne der EU die für jed­we­de Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit nöti­gen Aus­nah­men aber lei­der nicht eben­so kon­se­quent und mit eben­so unmit­tel­ba­rer Gel­tung im euro­päi­schen Recht fest­ge­schrie­ben. Statt des­sen wur­de in Art. 85 Abs. 1 DSGVO bestimmt:

Art. 85 Ver­ar­bei­tung und Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung und Informationsfreiheit

(1) Die Mit­glied­staa­ten brin­gen durch Rechts­vor­schrif­ten das Recht auf den Schutz per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten gemäß die­ser Ver­ord­nung mit dem Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung und Infor­ma­ti­ons­frei­heit, ein­schließ­lich der Ver­ar­bei­tung zu jour­na­lis­ti­schen Zwe­cken und zu wis­sen­schaft­li­chen, künst­le­ri­schen oder lite­ra­ri­schen Zwe­cken, in Einklang.
Damit ist dem natio­na­len Gesetz­ge­ber der Auf­trag erteilt wor­den, durch den Erlass natio­na­ler Rechts­vor­schrif­ten den Kon­flikt zwi­schen Daten­ver­ar­bei­tung und Mei­nungs­äu­ße­rung in einer sach­ge­rech­ten Wei­se zu lösen, wie er durch die strik­te Anwen­dung des Daten­schut­zes allein nicht mög­lich wäre.

Da der in Deutsch­land gel­ten­de Art. 5 GG, der bis­lang Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit in den Gren­zen des all­ge­mei­nen Rechts gewährt, wie auch alle spe­zi­el­le­ren Geset­zes der Pres­se und des Rund­funks, gegen­über der DSGVO nach­ran­gig sind, bedarf es – wie auch bezüg­lich aller übri­gen den Daten­schutz in Deutsch­land betref­fen­den Rech­te und gesetz­li­chen Aus­nah­men – somit einer gesetz­ge­be­ri­scher Initia­ti­ve. Denn weder die Frei­heit der Mei­nung, der Pres­se und des Rund­funks, noch das bestehen­de Bun­des­da­ten­schutz­ge­setz (BDSG) und sei­ne dar­in ent­hal­te­nen Vor­schrif­ten und Aus­nah­men gel­ten etwa auto­ma­tisch nach Mai 2018 fort. Hin­sicht­lich der von der EU-Ver­ord­nung aus­drück­lich auf­ge­zähl­ten Berei­che bedarf es viel­mehr par­la­men­ta­ri­scher Ent­schei­dun­gen auf Bun­des- und auf Lan­des­ebe­ne, damit auch in Deutsch­land die Frei­heit der Mei­nung und die Rech­te der Pres­se im digi­ta­len Zeit­al­ter min­des­tens im bis­he­ri­gen Bestand gesi­chert blei­ben. Der Vor­rang der Mei­nungs­frei­heit in allen Zwei­fels­fäl­len muss im Ergeb­nis dabei auch gegen­über dem wich­ti­gen poli­ti­schen Anlie­gen eines wirk­sa­men Daten­schut­zes erhal­ten blei­ben. Denn könn­ten die neu­en Rege­lun­gen des Daten­schut­zes – gewollt oder unge­wollt – als Instru­ment der Unter­drü­ckung von selbst zuläs­si­gen Äuße­run­gen und des Aus­tau­sches frei­er Mei­nung durch eine staat­li­che Behör­de miss­braucht wer­den, wür­de die­ses nicht nur die Mei­nungs­frei­heit beschä­di­gen, son­dern zugleich auch die Akzep­tanz des Daten­schut­zes untergraben.

Kabinettsbeschluss für neues BDSG sichert Meinungs- und Pressefreiheit in Deutschland nicht ab

Das Bun­des­ka­bi­nett hat am 1.2.2017 einen Gesetz­ent­wurf für ein neu­es BDSG ver­ab­schie­det, der jedoch aus­ge­rech­net bezüg­lich der Siche­rung der „Grund­la­ge jeder Frei­heit“ kei­ne der von Art. 85 Abs. 1 DSGVO gefor­der­ten Rege­lun­gen bezüg­lich der Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit ent­hält. Die­ses ist beson­ders für alle nicht-jour­na­lis­ti­schen Äuße­run­gen in elek­tro­ni­schen Medi­en pro­ble­ma­tisch, denn für sie gel­ten nicht die spe­zi­el­le­ren Vor­schrif­ten der Pres­se und des Rund­funks, die in Zustän­dig­keit der Bun­des­län­der ange­passt wer­den könnten.

Mei­nungs­äu­ße­run­gen, die nicht jour­na­lis­tisch-redak­tio­nell öffent­lich wer­den, unter­lie­gen damit zwar auch wei­ter­hin nicht den jour­na­lis­ti­schen Sorg­falts­pflicht­an­for­de­run­gen – es fin­det ohne gesetz­li­che Rege­lung, zusätz­lich zum zivil- und straf­recht­li­chen Äuße­rungs- und Per­sön­lich­keits­recht, jedoch ab Mai 2018 dann das schär­fe­re mate­ri­el­le Daten­schutz­recht Anwen­dung! Eine Fol­ge ist, dass die staat­li­che Daten­schutz­auf­sicht etwa künf­tig auch im Bereich des eigent­lich nach Art. 5 GG von behörd­li­chen Ver­bo­ten oder Zen­sur frei­zu­hal­ten­dem Bereich behörd­li­che Ver­bo­te auch selbst auf bis­lang recht­mä­ßi­ge Äuße­run­gen anwen­den und durch­set­zen kann.

Die Ver­bän­de der Ver­le­ger und Jour­na­lis­ten und der Deut­sche Pres­se­rat hat­ten bereits in einer gemein­sa­men Stel­lung­nah­me unter Koor­di­na­ti­on von Prof. Dr. Fied­ler zu dem Refe­ren­ten­ent­wurf gefor­dert, die „Pres­se- und Mei­nungs­frei­heit im digi­ta­len Zeit­al­ter bewah­ren“ und ein umfäng­li­ches Arbeits­pa­pier zur Umset­zung des Art. 85 EU-Daten­schutz­grund­ver­ord­nung vor­ge­legt. Die­se Papier ist nach mei­ner Kennt­nis lei­der (noch) nicht öffent­lich zugäng­lich. Das ist umso bedau­er­li­cher, als die Ver­tre­ter der Jour­na­lis­ten hier sehr weit­sich­tig nicht nur für die beson­de­ren Frei­hei­ten der Pres­se und des Rund­funks ein­tre­ten, son­dern sich auch sehr klar und deut­lich für eine gesetz­li­che Absi­che­rung der Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung von Jeder­mann im Inter­net ein­set­zen. Da dem kaum etwas hin­zu­zu­fü­gen ist, über­neh­me ich in nach­fol­gen­den Abschnit­ten ganz bewusst und gern vie­les aus die­ser Quelle:

In der Sache dürf­te klar sein, dass die Anwen­dung des Daten­schutz­rechts und der Daten­schutz­auf­sicht auch auf die öffent­li­che Äuße­rung von Nicht-Jour­na­lis­ten nicht sach­ge­recht ist. 

Auch die blo­ße Mei­nungs­äu­ße­rungs­frei­heit darf nicht durch ein Ver­bot der Behaup­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Tat­sa­chen bis zum Nach­weis der Ein­wil­li­gung oder dem Ein­grei­fen einer gesetz­li­chen Grund­la­ge in ihr Gegen­teil ver­kehrt wer­den. Die dann bestehen­den Äuße­rungs­ver­bo­te der DSGVO sind unver­hält­nis­mä­ßig. Eine staat­li­che Gefah­ren­ab­wehr­be­hör­de als Mei­nungs­äu­ße­rungs­po­li­zei scheint nicht der rich­ti­ge Weg.

Typi­sche und zen­tra­le Aus­sa­gen des Äuße­rungs­rechts wie etwa „Wah­re Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen über Vor­gän­ge aus der Sozi­al­sphä­re sind grund­sätz­lich hin­zu­neh­men“ (BVerfG, B. v. 29.6.2016 – 1 BvR 3487/14) kön­nen dann schnell dahin­ge­hend in ihr Gegen­teil ver­kehrt wer­den, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Tat­sa­chen gegen den Wil­len des in sei­nem Recht auf infor­ma­tio­nel­le Selbst­be­stim­mung Betrof­fe­nen nur aus­nahms­wei­se bei über­wie­gen­dem öffent­li­chen Inter­es­se ver­brei­tet wer­den dürfen.

Das gesam­te nicht-jour­na­lis­ti­sche Äuße­rungs­recht gerät dann in die Daten­schutz­lo­gik, die eben nicht die aus­nahms­wei­se beschränk­te Frei­heit, son­dern die nur aus­nahms­wei­se gerecht­fer­tig­te Äuße­rung über per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten als Ziel, Grund­la­ge und Moti­va­ti­on kennt.

Ob die­ses aller­dings wirk­lich so „klar“ ist, erscheint mir vor dem Hin­ter­grund einer zum Teil sehr unsach­lich geführ­ten Debat­te über recht­li­che Maß­nah­men gegen „Hate-Speech“ und „Fake News“ gar nicht so ein­deu­tig. Fakt ist näm­lich: Im Moment geht die Äuße­rungs­frei­heit der nicht-jour­na­lis­ti­schen Bür­ger und aller ande­rer, nicht als Jour­na­lis­ten arbei­ten­der „Lai­en“, im Bereich der Ver­öf­fent­li­chung per­so­nen­be­zo­ge­ner Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen auf­grund des sog. „Lai­en­pri­vi­legs“ noch in man­cher Hin­sicht inhalt­lich wei­ter, als die Frei­heit der Pres­se. Wenn „Lai­en“ – wozu auch Pres­se­spre­cher gro­ßer Orga­ni­sa­tio­nen gerech­net wer­den, da es hier um die Abgren­zung zum pro­fes­sio­nel­len Jour­na­lis­ten geht – Tat­sa­chen etwa über einen Poli­ti­ker behaup­ten, genü­gen sie ihrer Sorg­falts­pflicht zur Ermitt­lung der Wahr­heit, wenn sie sich auf unwi­der­spro­chen geblie­be­ne Berich­te seriö­ser Quel­len beru­fen kön­nen. Einen auf Twit­ter gepos­te­ten Bei­trag eines Nach­rich­ten­ma­ga­zins darf man daher auch dann Re-Twee­ten und somit wei­ter­ver­brei­ten, wenn man den Wahr­heits­ge­halt der Nach­rich­ten über eine dar­in erwähn­te Per­son nicht über­prü­fen kann.

Im Bereich der auch unsach­li­chen und pro­vo­ka­ti­ven Mei­nungs­äu­ße­rung steht Bür­gern zudem bis­lang die glei­che Frei­heit zu wie der Pres­se. In der Pra­xis geht die Frei­heit fak­tisch sogar etwas wei­ter, da man bei­spiels­wei­se Bür­ger­initia­ti­ven, wie auch Poli­ti­kern oder poli­ti­schen Par­tei­en und Gewerk­schaf­ten, im „öffent­li­chen Mei­nungs­kampf“ vor Gericht oft­mals sogar noch grö­ße­re Frei­hei­ten zubil­ligt, als einer dem Pres­se­ko­dex ver­pflich­te­ten Presse.

Fällt das „Lai­en­pri­vi­leg“ und die gene­rel­le Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung für Jeder­mann man­gels Umset­zung durch den deut­schen Gesetz­ge­ber aber weg, ist lei­der zu erwar­ten, dass als­bald Lösch­be­geh­ren selbst abso­lut zuläs­si­ger, aber eben kon­tro­ver­ser Äuße­run­gen, allein schon wegen feh­len­der daten­schutz­recht­li­cher Ein­wil­li­gun­gen der betrof­fe­nen Per­so­nen ver­bo­ten wer­den sollen.

Datenschutz nicht gegen kontroverse Meinungen instrumentalisieren!

Aus­ge­rech­net in Krei­sen der Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums wünscht man sich lei­der – jeden­falls im per­sön­li­chen Gespräch – eine sol­che Fol­ge wohl wenigs­tens für die von den Betrof­fe­nen wenig gelieb­ten Bewer­tungs­platt­for­men. Mit­tel­bar droht bei sol­chen Gedan­ken­spie­len jedoch die Gefahr, dass eine mit dem Daten­schutz begrün­de­te Beschnei­dung der Äuße­rungs­frei­heit für alle nicht-jour­na­lis­ti­schen „Lai­en“ , also alle Bür­ger oder auch Pres­se­spre­cher, dazu füh­ren wird, dass die an sich einem jeden zuste­hen­de Frei­heit nur noch die „klas­si­sche“ Pres­se voll­um­fäng­lich schützt und Mei­nungs­frei­heit letzt­lich als ein Pres­se­pri­vi­leg wahr­ge­nom­men wird. Das ist nicht nur poli­tisch nicht zu recht­fer­ti­gen, son­dern es wäre die Beschnei­dung der Äuße­rungs­frei­heit durch Daten­schutz der Ein­stieg in die Beschnei­dung auch der Pres­se- und Medi­en­frei­heit. In einem Wahl­jahr wie die­sem, birgt ein des­we­gen begrün­de­ter Vor­wurf, dass „zukünf­tig die Lügen­pres­se mehr sagen darf, als der ein­fa­che Bür­ger“ zugleich poli­ti­schen Spreng­stoff. Wie schon bei ver­gan­ge­nen Debat­ten zu „Zen­sur­su­la“ oder der „Vor­rats­da­ten­spei­che­rung“ kön­nen so kurz­sich­ti­ge Ver­su­che, bür­ger­li­che Frei­hei­ten zu beschnei­den, durch­aus Wah­len beeinflussen.

Wer Mei­nungs- und Pres­se­frei­heit auch im digi­ta­len Zeit­al­ter sichern und die­se „Grund­la­ge jeder Frei­heit über­haupt“ nicht in einen unauf­lös­li­chen Kon­flikt mit den berech­tig­ten Anlie­gen eines wirk­sa­men Daten­schut­zes stür­zen will, muss daher im Rah­men der par­la­men­ta­ri­schen Bera­tun­gen über die­sen Gesetz­ent­wurf die Umset­zung des Art. 85 DSGVO ins deut­sche Recht ernst nehmen!

Es könn­te frei­lich zu weit gehen bzw. poli­tisch auch nicht durch­zu­set­zen sein, jede Daten­ver­ar­bei­tung für den Zweck von Mei­nungs­äu­ße­run­gen oder Tat­sa­chen­be­haup­tun­gen vom Daten­schutz aus­zu­neh­men. Denn ohne jour­na­lis­tisch-redak­tio­nel­le Ver­fes­ti­gung der publi­zis­ti­schen Tätig­keit wird man sicher­lich kei­ne Aus­nah­men für eine Äuße­rung vor­be­rei­ten­de Daten­samm­lun­gen (Redak­ti­ons­ar­chiv, Per­so­nen­pro­fi­le etc.) ein­füh­ren wol­len. Rich­tig wäre aber wenigs­tens eine Rege­lung im Sin­ne des Art. 85 Abs. 1 DSGVO für die Daten­ver­ar­bei­tung, die Teil der Mei­nungs­äu­ße­rung oder Tat­sa­chen­be­haup­tung selbst ist.

Eben­falls drin­gend im par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­ren noch sach­ge­mäß zu regeln, sind auch Daten­ver­ar­bei­tun­gen nicht-jour­na­lis­ti­scher Drit­ter, ins­be­son­de­re von Such­ma­schi­nen, die der Auf­find­bar­keit jour­na­lis­ti­scher Ange­bo­te oder ande­rer, in zuläs­si­gen Gren­zen der Mei­nungs­frei­heit lie­gen­der Inhal­te die­nen. Denn wenn ein tech­ni­scher Aggre­ga­tor wie etwa eine Such­ma­schi­ne Pres­se­ver­öf­fent­li­chun­gen oder ande­re Inhal­te im Inter­net durch­sucht und Aus­schnit­te mit Link anzeigt, ist die­se Ver­ar­bei­tung nicht jour­na­lis­tisch-redak­tio­nell und des­halb künf­tig eben­falls nicht von der Aus­nah­me der Art. 85 Abs. 2 DSGVO, § 57 I RfTmStV erfasst. Es greift zusätz­lich zum all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts­rechts­schutz das Daten­schutz­recht, dass auch das Ver­ar­bei­ten per­sön­lich­keits­recht­mä­ßi­ger (!) Inhal­te beschrän­ken wür­de. Im Inter­es­se der­je­ni­gen, die in zuläs­si­ger Wei­se eige­ne Mei­nun­gen oder sol­che Drit­ter ver­brei­ten, darf das eben nicht zu dem Ergeb­nis füh­ren, dass die Auf­find­bar­keit gera­de recht­mä­ßi­ger Inhal­te mit dem blo­ßen Ver­weis auf feh­len­de daten­schutz­recht­li­che Erlaub­nis die­ses eigen­stän­di­gen Ver­ar­bei­tungs­schrit­tes unter­sagt wer­den kann.

Wie könnte eine solche Regelung aussehen?

Der Bun­des­ver­band deut­scher Pres­se­spre­cher (BdP) hat den  Gesetz­ge­ber in Bund und Län­dern auf­ge­for­dert, im Rah­men der nun­mehr anste­hen­den Bera­tun­gen auf, die auch im digi­ta­len Zeit­al­ter unver­zicht­ba­ren Äuße­rungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit zu bewah­ren und die für die Siche­rung der Mei­nungs­frei­heit als „Grund­la­ge jeder Frei­heit über­haupt“ auch gegen­über der DSGVO not­wen­di­gen gesetz­li­chen Rege­lun­gen zu treffen.

Eine Rege­lung, die im Sin­ne des Art. 85 DSGVO die Unan­wend­bar­keit von DSGVO und BDSG (neu) für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten fest­schrei­ben, die Teil einer nicht-jour­na­lis­ti­schen Mei­nungs­äu­ße­rung sind, könn­te – unter Bezug­nah­me auf die min­des­tens sinn­vol­len Rege­lun­gen zu einer Bereichs­aus­nah­me für die Pres­se, wie es sie bis­her im BDSG auch schon gibt – an pas­sen­der Stel­le bei­spiels­wei­se lauten:

Soweit Mei­nungs­äu­ße­run­gen die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten zu ande­ren als jour­na­lis­tisch-redak­tio­nel­len oder lite­ra­ri­schen Zwe­cken beinhal­ten, fin­den nur [die oben dar­ge­stell­ten Vor­schrif­ten zu Daten­si­cher­heit und Daten­ge­heim­nis] Anwendung.

Da die Mei­nungs­frei­heit nicht nur das Recht umfasst, selbst Mei­nun­gen öffent­lich zu äußern und Mei­nun­gen Drit­ter zu ver­brei­ten, muss auch die Infor­ma­ti­ons­frei­heit als sog. „nega­ti­ve Mei­nungs­frei­heit“ gegen­über einem strik­ten daten­schutz­recht­li­chen Ver­bot gewähr­leis­tet blei­ben. Denn was nützt es, wenn ich bei­spiels­wei­se mit mei­nem Blog zwar recht­mä­ßi­ge Bei­trä­ge wie die­sen hier ver­brei­ten darf, die­se jedoch bei einer Suche etwa mit Hil­fe von Goog­le nicht mehr gefun­den werden.