Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen im Rahmen der Presseberichterstattung solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Das gilt auch für die Verbreitung in einem „Onlinearchiv“. Bei einer vergangenen Kunstausstellung dürfte die Tagesaktualität regelmäßig jedoch nicht (mehr) gegeben sein.