Urhe­ber­recht­lich geschütz­te Abbil­dun­gen dür­fen im Rah­men der Pres­se­be­richt­erstat­tung solan­ge öffent­lich zugäng­lich gemacht wer­den, solan­ge die Ver­an­stal­tung noch als Tages­er­eig­nis anzu­se­hen ist. Das gilt auch für die Ver­brei­tung in einem „Online­ar­chiv“. Bei einer ver­gan­ge­nen Kunst­aus­stel­lung dürf­te die Tages­ak­tua­li­tät regel­mä­ßig jedoch nicht (mehr) gege­ben sein.