Urhe­ber­recht­lich geschütz­te Abbil­dun­gen dür­fen im Rah­men der Pres­se­be­richt­erstat­tung solan­ge öffent­lich zugäng­lich gemacht wer­den, solan­ge die Ver­an­stal­tung noch als Tages­er­eig­nis anzu­se­hen ist. Das gilt auch für die Ver­brei­tung in einem „Online­ar­chiv“. Bei einer ver­gan­ge­nen Kunst­aus­stel­lung dürf­te die Tages­ak­tua­li­tät regel­mä­ßig jedoch nicht (mehr) gege­ben sein.

Am 05.10.2010 erging ein Urteil des Bun­des­ge­richts­ho­fes (BGH) zur Bericht­erstat­tung über Kunst­au­stel­lun­gen (Az. I ZR 127/09) unter Ver­wen­dung von Abbil­dern der Kunst­wer­ke: Die Klä­ge­rin nahm im vor­lie­gen­den Fall die urhe­ber­recht­li­chen Inter­es­sen von Künst­lern wahr, deren Bil­der im Rah­men einer fort­lau­fen­den Bericht­erstat­tung über Aus­stel­lun­gen in Zei­tun­gen und im Online­ar­chiv der Beklag­ten (ein Zei­tungs­ver­lag) abge­bil­det waren. Dabei war Ziel der Kla­ge die Beklag­te auf Unter­las­sen des Bereit­hal­tens der Abbil­dun­gen im Online­ar­chiv in Anspruch zu nehmen.

Der BGH ent­schied: Urhe­ber­recht­lich geschütz­te Abbil­dun­gen dür­fen nur solan­ge öffent­lich zugäng­lich gemacht wer­den (also z.B. auch in einem Online­ar­chiv zum Abruf bereit­ge­hal­ten), solan­ge die Ver­an­stal­tung noch als Tages­er­eig­nis anzu­se­hen ist. Mer­ken soll­te sich man sich davon vor allem, was die­sem Urteil zu Grun­de liegt:

Das Ver­öf­fent­li­chen von Wer­ken steht nach dem Urhe­ber-Ver­wer­tungs­recht grund­sätz­lich allein dem Urhe­ber zu und ist ande­ren nach § 50 UrhG zur Bericht­erstat­tung über Tages­er­eig­nis­se in einem durch den Zweck gebo­te­nen Umfang erlaubt. Die­ser Zweck ist allein die tages­ak­tu­el­le Bericht­erstat­tung („punk­tu­ell“). Bei Online­ar­chi­ven ist nach Ansicht des BGH aller­dings zu beach­ten, dass das Bereit­hal­ten von „Wer­ken“ in Online­ar­chi­ven eine andau­ern­de Ver­brei­tung und Ver­öf­fent­li­chung und nicht etwa eine punk­tu­el­le Ver­öf­fent­li­chung dar­stellt oder ledig­lich die Doku­men­ta­ti­on einer ver­gan­ge­nen Berichterstattung.

Die­se Unter­schei­dung ist für die Beur­tei­lung aus­schlag­ge­bend: Die Aktua­li­tät der Kunst­aus­stel­lung müss­te nicht nur zum Zeit­punkt des Ein­stel­lens ins Online-Archiv gege­ben sein, son­dern wäh­rend der gesam­ten Dau­er des Bereit­hal­tens im Inter­net fort­be­stehen, damit das Bereit­hal­ten auch ohne Erlaub­nis des Urhe­ber­rechts­in­ha­bers erlaubt wäre. Nach Ansicht des Gerichts ist die Aktua­li­tät einer ver­gan­ge­nen Kunst­au­stel­lung jedoch regel­mä­ßig nicht mehr gegeben.