Am 05.10.2010 erging ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) zur Berichterstattung über Kunstaustellungen (Az. I ZR 127/09) unter Verwendung von Abbildern der Kunstwerke: Die Klägerin nahm im vorliegenden Fall die urheberrechtlichen Interessen von Künstlern wahr, deren Bilder im Rahmen einer fortlaufenden Berichterstattung über Ausstellungen in Zeitungen und im Onlinearchiv der Beklagten (ein Zeitungsverlag) abgebildet waren. Dabei war Ziel der Klage die Beklagte auf Unterlassen des Bereithaltens der Abbildungen im Onlinearchiv in Anspruch zu nehmen.
Der BGH entschied: Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen nur solange öffentlich zugänglich gemacht werden (also z.B. auch in einem Onlinearchiv zum Abruf bereitgehalten), solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Merken sollte sich man sich davon vor allem, was diesem Urteil zu Grunde liegt:
Diese Unterscheidung ist für die Beurteilung ausschlaggebend: Die Aktualität der Kunstausstellung müsste nicht nur zum Zeitpunkt des Einstellens ins Online-Archiv gegeben sein, sondern während der gesamten Dauer des Bereithaltens im Internet fortbestehen, damit das Bereithalten auch ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers erlaubt wäre. Nach Ansicht des Gerichts ist die Aktualität einer vergangenen Kunstaustellung jedoch regelmäßig nicht mehr gegeben.
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