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Schnelligkeit zu Lasten der Gründlichkeit – Einigung beim NetzDG hat negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit

Ber­lin – 27.06.2017: Die am Frei­tag von den Koali­ti­ons­frak­tio­nen ver­kün­de­te Eini­gung über das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (NetzDG) beinhal­tet nach Ansicht des hin­ter der Dekla­ra­ti­on für Mei­nungs­frei­heit ste­hen­den Bünd­nis­ses wei­ter­hin ekla­tan­te Män­gel und wird die Mei­nungs­frei­heit ein­schrän­ken. Das hin­ter der Dekla­ra­ti­on für Mei­nungs­frei­heit ste­hen­de Bünd­nis mit zahl­rei­chen zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen, Ver­bän­den und Rechts­exper­ten rich­tet einen letz­ten Appell an die Gro­ße Koali­ti­on, das frag­wür­di­ge NetzDG mit Aus­nah­me der Pflicht zu inlän­di­schen Zustel­lungs­be­voll­mäch­tig­ten nicht zu verabschieden.

DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!

Wie lei­der nicht anders erwar­tet, erge­ben sich nicht nur durch miss­glück­te Geset­ze wie das Netz­werk­durch­set­zungs­ge­setz (#NetzDG) Frik­tio­nen mit der bis­lang durch Art. 5 GG und einer Viel­zahl von Geset­zen und Rich­ter­recht in Deutsch­land umfas­send geschütz­ten Pres­se- und Meinungsfreiheit:

Der Vor­rang der EU – Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (#DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 ver­schärft die recht­li­chen Pro­ble­me auch für all jene „klas­si­schen“ Teil­neh­mer am „öffent­li­chen Mei­nungs­kampf“, die sicher­lich mit einem pro­fes­sio­nel­len Anspruch, aber eben nicht wie Pres­se oder Rund­funk und auch nicht pres­se­ähn­lich oder im enge­ren Sin­ne „jour­na­lis­tisch“ (wie die sog. „Unter­neh­mes­pres­se“) mit der Öffent­lich­keit in Dia­log tre­ten. Das dürf­te die meis­ten Pres­se- und Öffent­lich­keits­ar­bei­ter in Agen­tu­ren, Unter­neh­men, Kanz­lei­en, aber auch in NGOs oder in den Pres­se­stel­len von Behör­den treffen.

Deklaration für die Meinungsfreiheit

In Reak­ti­on auf die Ver­ab­schie­dung des Netz­werk-durch­set­zungs­ge­set­zes (NetzDG) durch das Bun­des­ka­bi­nett am 5. April 2017 habe auch ich die fol­gen­de Erklä­rung mitgezeichnet:

Mei­nungs­frei­heit hat einen essen­ti­el­len und unab­ding­ba­ren Stel­len­wert in einer von demo­kra­ti­schen Wer­ten gepräg­ten Gesell­schaft. Das Grund­recht der Mei­nungs­frei­heit ist als Teil der Kom­mu­ni­ka­ti­ons­frei­hei­ten wie auch die Pres­se- und die Rund­funk­frei­heit in beson­de­rem Maße geschützt. Das Recht auf Mei­nungs­frei­heit fin­det sei­ne Gren­zen erst dort, wo die Rech­te und die Wür­de ande­rer ver­letzt wer­den. Das Recht auf Mei­nungs­frei­heit, aber auch sei­ne Ein­schrän­kung, gel­ten dabei online wie offline.