Per Beschluss ver­warf das BVerfG eine vor­in­stanz­li­che Ent­schei­dung zu der Fra­ge, ob die Ver­öf­fent­li­chung von Zita­ten aus einer per­sön­li­chen Email zwangs­läu­fig anpran­gern­de Wir­kung habe und also unter­sagt wer­den kön­ne. Nein, urteil­ten die Richter.