In sei­nem Beschluss vom 18.02.2010 (Az. 1 BvR 2477/08) hat das BVerfG aus­ge­führt, dass es bei der Abwä­gung von Mei­nungs­frei­heit und dem Selbst­be­stim­mungs­recht des ein­zel­nen Grund­rechts­trä­gers nicht zwangs­läu­fig auf eine rechts­wid­ri­ge Prang­er­wir­kung hin­aus­lau­fe wenn Zita­te aus einer per­sön­li­chen Email – und sei die­se auch in schar­fer Wort­wahl abge­fasst gewe­sen – vom Emp­fän­ger ver­öf­fent­licht werden.

Im vor­lie­gen­den Fall hat­te ein Rechts­an­walt dem Betrei­ber einer Inter­net­sei­te per Email unter­sagt, einen Arti­kel über das Ver­hal­ten eines sei­ner Kol­le­gen vor Gericht in einem ande­ren Ver­fah­ren mit einem Bild des besag­ten Anwal­tes zu illus­trie­ren. Er tat dies per Email und schrieb: „…wir wider­spre­chen aus­drück­lich jed­we­der Nut­zung von Bild­nis­sen von Herrn H. und mei­ner Per­son. Soll­ten Sie hier­ge­gen ver­sto­ßen, wer­den wir eigen­stän­di­ge recht­li­che Schrit­te ein­lei­ten. Wir wei­sen dar­auf hin, dass wir unlängst auch ande­ren Medi­en­un­ter­neh­mern die Ver­öf­fent­li­chung von Bild­nis­sen unse­rer­seits ver­bo­ten haben.“

Der besag­te Arti­kel erschien am Fol­ge­tag auf der Sei­te dann zwar ohne die Bebil­de­rung, dafür aber mit die­sem Aus­zug aus der Email. Dage­gen wand­te sich der Rechts­an­walt im Wege der Unter­las­sungs­ver­fü­gung und bekam zunächst Recht vom LG sowie dem KG Berlin.

Dem trat das BVerfG nun ent­ge­gen: eine „öffent­li­che Vor­füh­rung“ lie­gen in der Ver-brei­tung die­ses Zita­tes kaum, ein schwer­wie­gen­des Unwert­ur­teil des Durch­schnitts­pu­bli­kums sei im Ergeb­nis näm­lich kaum zu erwar­ten. Und auch den Ber­li­ner Rich­tern hielt das BVerfG in aller Deut­lich­keit vor, sie hät­ten den Schutz­be­reich des Grund­rechts aus Art. 5 Abs. 1 GG grund­le­gend ver­kannt, indem sie annah­men, dass die Abwä­gung zwi­schen Per­sön­lich­keits­recht und Mei­nungs­frei­heit schon wegen des gerin­gen öffent­li­chen Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­ses an den Zita­ten zu Unguns­ten der Mei­nungs­frei­heit aus­fal­len müs­se: „Viel­mehr gewähr­leis­tet das Grund­recht aus Art. 5 Abs. 1 GG pri­mär die Selbst­be­stim­mung des ein­zel­nen Grund­rechts­trä­gers über die Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit in der Kom­mu­ni­ka­ti­on mit ande­ren. Bereits hier­aus bezieht das Grund­recht sein in eine Abwä­gung mit dem all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­recht ein­zu­stel­len­des Gewicht, das durch ein mög­li­ches öffent­li­ches Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se ledig­lich wei­ter erhöht wer­den kann.“ Mit ande­ren Wor­ten: im vor­lie­gen­den Fall gibt es kei­nen Grund, war­um die Mei­nungs­frei­heit beschränkt wer­den sollte.