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Datenschutz als Risiko für die Meinungsfreiheit

Im Rah­men des Kom­mu­ni­ka­ti­ons­kon­gress 2014 habe ich im Rah­men eines Work­shops auf die aktu­el­len recht­li­chen Bedro­hun­gen der Pres­se- und Mei­nungs­frei­heit hin­ge­wie­sen. Die­se erge­ben sich für alle pro­fes­sio­nel­len Kom­mu­ni­ka­to­ren, wenn wie im Fal­le des sog. „Goog­le-Urteil“ des EuGH gesche­hen, das Prin­zip „Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt“ auf das Äuße­rungs­recht ange­wen­det wird und dabei zugleich dem Schutz der „Infor­ma­tio­nel­len Selbst­be­stim­mung“ ein grund­sätz­li­cher Vor­rang gegen­über der Infor­ma­ti­ons­frei­heit ein­ge­räumt wird. Die Pre­zi zu dem Vor­trag ist hier abrufbar.

EuGH: Datenschutz sticht Informationsfreiheit?

Zur Freu­de über das aktu­el­le Urteil des EuGH zu Las­ten Goo­gles besteht kein Anlass. Das EU-Gericht stellt mit sei­nem Urteil viel­mehr den bis­lang gel­ten­den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit auf den Kopf: Nicht mehr soll grund­sätz­lich die Ver­brei­tung jeder Art von Mei­nung und Infor­ma­ti­on frei und nur in Aus­nah­me­fäl­len ver­bo­ten, son­dern viel­mehr nur noch dann erlaubt sein, wenn aus­nahms­wei­se das Inter­es­se einer brei­ten Öffent­lich­keit über­wiegt. Unter dem Vor­wand des Daten­schut­zes könn­te es damit Behör­den zukünf­tig mög­lich sein, ech­te Zen­sur zu üben…