Zur Freu­de über das aktu­el­le Urteil des EuGH zu Las­ten Goo­g­les besteht kein Anlass. Das EU-Gericht stellt mit sei­nem Urteil viel­mehr den bis­lang gel­ten­den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit auf den Kopf: Nicht mehr soll grund­sätz­lich die Ver­brei­tung jeder Art von Mei­nung und Infor­ma­ti­on frei und nur in Aus­nah­me­fäl­len ver­bo­ten, son­dern viel­mehr nur noch dann erlaubt sein, wenn aus­nahms­wei­se das Inter­es­se einer brei­ten Öffent­lich­keit über­wiegt. Unter dem Vor­wand des Daten­schut­zes könn­te es damit Behör­den zukünf­tig mög­lich sein, ech­te Zen­sur zu üben. Dass das bestehen­de Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen Daten­schutz und Mei­nungs­frei­heit in die­ser Wei­se ein­sei­tig zu Las­ten der Infor­ma­ti­ons­frei­heit gelöst wer­den soll, ist vor dem Hin­ter­grund der geplan­ten Aus­wei­tung des EU-Daten­schut­zes beson­ders bedenk­lich. Das aus­ge­rech­net von den­je­ni­gen, die sich für die schnel­le Ver­ab­schie­dung die­ses Ent­wur­fes ein­setz­ten, das Pro­blem offen­sicht­lich ent­we­der nicht erkannt oder aber die nega­ti­ven Fol­gen für die Infor­ma­ti­ons­frei­heit akzep­tiert wer­den, ist eben­falls hoch pro­ble­ma­tisch. Einen ver­ant­wor­tungs­vol­le poli­ti­sche Aus­ein­an­der­set­zung mit die­sem The­ma aber wäre im all­ge­mei­nen Inter­es­se – selbst wenn man einen Kon­zern wie Goog­le nicht mag.

Der Euro­päi­sche Gerichts­hof (EuGH) hat in der Rechts­sa­che C‑131/12 am 13.5.2014 unter Bezug­nah­me auf das euro­päi­sche Daten­schutz­recht – abwei­chend vom Votum des Gene­ral­an­wal­tes – Goog­le dazu ver­pflich­tet, Such­ergeb­nis­se auf Anord­nung der Daten­schutz­be­hör­de über den in die­sem Fall Betrof­fe­nen selbst dann zu löschen, wenn der ihn betref­fen­de Arti­kel in der Tages­zei­tung inhalt­lich eigent­lich legal und auch sonst unter pres­se­recht­li­chen Gesichts­punk­ten nicht zu bean­stan­den ist. Der für die Reform des Daten­schutz­rech­tes im euro­päi­schen Par­la­ment ver­ant­wort­li­che Bericht­erstat­ter, der EP-Abge­ord­ne­te Jan Phil­ipp Albrecht (Grü­ne), hat die­ses Urteil sofort unein­ge­schränkt begrüßt:

Die Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­ho­fes, auch Such­ma­schi­nen wie Goog­le bei der Ein­hal­tung des Daten­schut­zes in die Ver­ant­wor­tung zu neh­men, ist zu begrü­ßen. Das heu­ti­ge Urteil stellt klar, dass Such­ma­schi­nen­be­trei­ber für die Ver­ar­bei­tung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten ver­ant­wort­lich sind, auch wenn die­se Daten aus öffent­li­chen Quel­len stam­men. Daher kön­nen die Betrof­fe­nen auch hier ein Recht auf Löschung in Anspruch neh­men. Der EuGH macht auch deut­lich, dass die Ver­knüp­fung öffent­lich ver­füg­ba­rer Infor­ma­tio­nen zu einer Art Per­so­nen­pro­fil einen neu­en Ein­griff in die Per­sön­lich­keits­rech­te dar­stellt. Mit dem Urteil wird auch klar­ge­stellt, dass euro­päi­sches Daten­schutz­recht dann gilt, wenn ein Daten­ver­ar­bei­ter sich auf dem Euro­päi­schen Markt bewegt. Nun kommt es dar­auf an, durch die Schaf­fung einer ein­heit­li­chen EU-Daten­schutz­ver­ord­nung auch die Durch­set­zung in allen Berei­chen zu stär­ken. Hier müs­sen die Regie­run­gen auf dem nächs­ten Innen- und Jus­tiz­mi­nis­ter­rat im Juni end­lich liefern.

Die­se erwart­ba­re Reak­ti­on, wie auch vie­le ähn­li­che öffent­li­che Kom­men­ta­re in der Tages­pres­se und auf eini­gen Blogs, offen­ba­ren jedoch, dass das Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen Daten­schutz und Mei­nungs­frei­heit, das mit die­sem Urteil sehr deut­lich her­vor­tritt, ent­we­der noch gar nicht erkannt wur­de oder aber völ­lig ein­sei­tig auf Kos­ten der Infor­ma­ti­ons- und Mei­nungs­frei­heit gelöst wer­den soll. Sie weist damit auf ein grund­le­gen­des Pro­blem hin, das drin­gend der ein­ge­hen­den poli­ti­schen Dis­kus­si­on und einer ange­mes­se­ne­ren gesetz­ge­be­ri­schen Klä­rung bedarf, als im Moment erkenn­bar ist:

Dass Goog­le sich an euro­päi­schen Daten­schutz hal­ten muss und sich nicht hin­ter der Behaup­tung ver­ste­cken kann, Goog­le Search als US-Unter­neh­men zu betrei­ben, ist recht­lich nicht pro­ble­ma­tisch. Auch nicht der Schluss des Gerichts, dass es sich bei der Erstel­lung der Tref­fer­lis­te um das Ergeb­nis einer eigen­stän­di­gen Daten­ver­ar­bei­tung han­delt, die Goog­le hier vor­nimmt und die daher einer eigen­stän­di­gen recht­li­chen Bewer­tung unter­lie­gen kann. Dass Goog­le zudem selbst als nicht-ver­ant­wort­li­cher „Stö­rer“ zur Löschung von Tref­fern unter bestimm­ten Umstän­den ver­pflich­tet sein kann, ist auch kei­ne Neu­ig­keit. Schließ­lich eben­so nicht, dass Such­ma­schi­nen nach über­wie­gen­der Ansicht wegen feh­len­der jour­na­lis­tisch-redak­tio­nel­ler Tätig­keit daten­schutz­recht­lich nicht wie Medi­en pri­vi­le­giert sind.

Pro­ble­ma­tisch jedoch ist, dass es – anders als nach den unter deut­schem Recht bis­lang gel­ten­den Prin­zi­pi­en der Inan­spruch­nah­me von Goog­le – nun­mehr auf die Fra­ge der Recht­mä­ßig­keit der Infor­ma­ti­on, auf die die Such­ma­schi­ne ver­weist, über­haupt nicht mehr ankom­men und es zudem einer staat­li­chen Behör­de erlaubt sein soll, die Auf­find­bar­keit jed­we­der Art von per­so­nen­be­zo­ge­nen Infor­ma­tio­nen zu unter­sa­gen. Wohl­ge­merkt: Goog­le wird nicht – z.B. in Fol­ge des Urteils eines Gerichts, das auf Betrei­ben des Betrof­fe­nen erlas­sen wird und in dem die Rechts­wid­rig­keit der Ver­brei­tung fest­ge­stellt wird – zur Löschung eines Ein­tra­ges ver­pflich­tet, son­dern schon des­we­gen, weil eine Behör­de (!) dar­in einen Ver­stoß gegen des Daten­schutz erkennt, die Aus­gangs­mit­tei­lung aber recht­mä­ßig war und immer noch ist.

„der Such­ma­schi­nen­be­trei­ber [ist] zur Wah­rung der in die­sen Bestim­mun­gen vor­ge­se­he­nen Rech­te, sofern deren Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind, dazu ver­pflich­tet […], von der Ergeb­nis­lis­te, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Per­son durch­ge­führ­te Suche ange­zeigt wird, Links zu von Drit­ten ver­öf­fent­lich­ten Inter­net­sei­ten mit Infor­ma­tio­nen zu die­ser Per­son zu ent­fer­nen, auch wenn der Name oder die Infor­ma­tio­nen auf die­sen Inter­net­sei­ten nicht vor­her oder gleich­zei­tig gelöscht wer­den und gege­be­nen­falls auch dann, wenn ihre Ver­öf­fent­li­chung auf den Inter­net­sei­ten als sol­che recht­mä­ßig ist.“

Begrün­det wird die­ses vom EuGH u.a. damit, dass wegen der Funk­ti­on einer Such­ma­schi­ne ein Per­sön­lich­keits­pro­fil des Betrof­fe­nen ent­ste­hen wür­de, für das es – anders als bei dem Autor bzw. Ver­brei­ter der Infor­ma­ti­on – kei­ne eigen­stän­di­ge Recht­fer­ti­gung gäbe, obwohl es einer sol­chen „Aus­nah­me“ von der Regel bedür­fe. Die­se Auf­fas­sung des Gerichts­hofs wider­spricht m.E. aber der eigent­lich kla­ren Bot­schaft des Arti­kel 11 der euro­päi­schen Grundrechtecharta:

Arti­kel 11
Frei­heit der Mei­nungs­äu­ße­rung und Informationsfreiheit
(1) Jede Per­son hat das Recht auf freie Mei­nungs­äu­ße­rung. Die­ses Recht schließt die Mei­nungs­frei­heit und die Frei­heit ein, Infor­ma­tio­nen und Ideen ohne behörd­li­che Ein­grif­fe und ohne Rück­sicht auf Staats­gren­zen zu emp­fan­gen und weiterzugeben.
(2) Die Frei­heit der Medi­en und ihre Pluralit‰t wer­den geachtet.

Anders als das deut­sche Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG), nimmt der EuGH auch kei­ne Abwä­gung zwi­schen kol­li­die­ren­den Grund­rech­ten vor, son­dern bil­ligt dem Such­ma­schi­nen­be­trei­ber eine direk­te Beru­fung auf die Mei­nungs­frei­heit offen­sicht­lich über­haupt nicht zu und somit einen regel­mä­ßi­gen Vor­rang des Daten­schutz­rechts, dem nur noch in bestimm­ten Aus­nah­me­fäl­len ein Über­wie­gen des öffent­li­chen Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­ses ent­ge­gen ste­hen soll. Der Löschungs­an­spruch soll dabei sogar selbst dann gel­ten, wenn die Infor­ma­ti­on für den Betrof­fe­nen gar kei­nen Scha­den darstellt.

„im Rah­men der Beur­tei­lung der Anwen­dungs­vor­aus­set­zun­gen die­ser Bestim­mun­gen [ist] u. a. zu prü­fen […], ob die betrof­fe­ne Per­son ein Recht dar­auf hat, dass die Infor­ma­ti­on über sie zum gegen­wär­ti­gen Zeit­punkt nicht mehr durch eine Ergeb­nis­lis­te, die im Anschluss an eine anhand ihres Namens durch­ge­führ­te Suche ange­zeigt wird, mit ihrem Namen in Ver­bin­dung gebracht wird, wobei die Fest­stel­lung eines sol­chen Rechts nicht vor­aus­setzt, dass der betrof­fe­nen Per­son durch die Ein­be­zie­hung der betref­fen­den Infor­ma­ti­on in die Ergeb­nis­lis­te ein Scha­den ent­steht. Da die betrof­fe­ne Per­son in Anbe­tracht ihrer Grund­rech­te aus den Art. 7 und 8 der Char­ta ver­lan­gen kann, dass die betref­fen­de Infor­ma­ti­on der brei­ten Öffent­lich­keit nicht mehr durch Ein­be­zie­hung in eine der­ar­ti­ge Ergeb­nis­lis­te zur Ver­fü­gung gestellt wird, über­wie­gen die­se Rech­te grund­sätz­lich nicht nur gegen­über dem wirt­schaft­li­chen Inter­es­se des Such­ma­schi­nen­be­trei­bers, son­dern auch gegen­über dem Inter­es­se der brei­ten Öffent­lich­keit am Zugang zu der Infor­ma­ti­on bei einer anhand des Namens der betrof­fe­nen Per­son durch­ge­führ­ten Suche. Dies wäre jedoch nicht der Fall, wenn sich aus beson­de­ren Grün­den – wie der Rol­le der betref­fen­den Per­son im öffent­li­chen Leben – erge­ben soll­te, dass der Ein­griff in die Grund­rech­te die­ser Per­son durch das über­wie­gen­de Inter­es­se der brei­ten Öffent­lich­keit dar­an, über die Ein­be­zie­hung in eine der­ar­ti­ge Ergeb­nis­lis­te Zugang zu der betref­fen­den Infor­ma­ti­on zu haben, gerecht­fer­tigt ist.“

Damit stellt der EuGH jedoch einen bis­lang gel­ten­den Grund­satz der Mei­nungs­frei­heit auf den Kopf: Nicht mehr soll grund­sätz­lich die Ver­brei­tung jeder Art von Infor­ma­ti­on frei und nur in Aus­nah­me­fäl­len ver­bo­ten sein, son­dern viel­mehr – wenigs­tens Such­ma­schi­nen – nur noch dann erlaubt sein, wenn aus­nahms­wei­se (!) das Inter­es­se einer brei­ten Öffent­lich­keit überwiegt.

Das zu beur­tei­len aber wird zunächst der „ver­ant­wort­li­chen“ Such­ma­schi­ne über­las­sen, woge­gen sich der Betrof­fe­ne im Fal­le einer Wei­ge­rung aber „an die Kon­troll­stel­le oder das zustän­di­ge Gericht wen­den“ kön­nen soll, „damit die­se die erfor­der­li­chen Über­prü­fun­gen vor­neh­men und den Ver­ant­wort­li­chen ent­spre­chend anwei­sen, bestimm­te Maß­nah­men zu ergrei­fen“. Sprich: Die Daten­schutz­be­hör­de darf zukünf­tig auch die Gren­zen der Mei­nungs­frei­heit nach eige­nem Ermes­sen bestimmen.

Dass der EuGH mit die­ser Recht­spre­chung fun­da­men­tal den Grund­sät­zen der Abwä­gung wider­spricht, die das deut­sche Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) und der Euro­päi­sche Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) bis­lang zuguns­ten der Mei­nungs- und Infor­ma­ti­ons­frei­heit ange­wen­det haben, haben die­je­ni­gen, die die­ses Urteil so unein­ge­schränkt begrü­ßen, offen­sicht­lich dabei gar nicht erkannt – oder ein „Recht auf Ver­ges­sen“ ist ihnen schlicht wich­ti­ger, als das Recht der frei­en Rede – und auch die nega­ti­ven Fol­gen für die Infor­ma­ti­ons­frei­heit, die sich dar­aus erge­ben kön­nen, sind ihnen eher egal.

Dass sich unter dem bis­he­ri­gen Stand des Ent­wur­fes der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung der EU die­ses Pro­blem in einer ange­mes­se­ne­ren Wei­se als in dem EuGH-Urteil für die Zukunft lösen wür­de, ist zudem nicht zu erwar­ten. Viel­mehr geht der unbe­ding­te Löschungs­an­spruch, das „Recht auf Ver­ges­sen“, dort sogar noch über das bis­he­ri­ge Recht hin­aus. Auch las­sen alle Äuße­run­gen, etwa von Jan Phil­ipp Albrecht, zu die­sem The­ma nicht erken­nen, dass die Sen­si­bi­li­tät des Span­nungs­ver­hält­nis zur Mei­nungs­frei­heit durch­drun­gen und die dies­be­züg­li­chen Män­gel des Ent­wur­fes erkannt wor­den wären. Eine ernst­haf­te Aus­ein­an­der­set­zung, wie man gesetz­ge­be­risch ver­ant­wor­tungs­voll damit umge­hen will, fin­det in der „Daten­schutz-Com­mu­ni­ty“ bis­lang auch sonst nicht statt. Statt des­sen wird immer wie­der nur eine „schnel­le Ver­ab­schie­dung“ der Ver­ord­nung in ihrer pro­ble­ma­ti­schen Form gefor­dert und jeg­li­che Dis­kus­si­on über eine Lösung der dann fort­ge­schrie­ben recht­li­chen Pro­ble­me des Daten­schutz­rech­tes als Ver­such einer „Ver­wäs­se­rung“ oder „Spal­tung“ oder gar des Lob­by­is­mus zuguns­ten von Goog­le zu dis­kre­di­tie­ren ver­sucht. Nur eines muss jedem klar sein: In dem Moment, wo eine der­art pro­ble­ma­ti­sche Ver­ord­nung der EU im Gesetz­blatt ver­öf­fent­licht wür­de, wäre es auch auf natio­na­ler Ebe­ne nicht mehr mög­lich, Fehl­ur­tei­le wie das des EuGH z.B. mit abwei­chen­den grund­recht­li­chen Abwä­gun­gen zu korrigieren.

Wer aber nicht glau­ben mag, dass eine ein­sei­ti­ge und unaus­ge­wo­ge­ne Stel­lung­nah­me etwa für ein „Recht auf Ver­ges­sen“ eben nicht nur pro­ble­ma­ti­sche Aus­wir­kun­gen auf einen Kon­zern wie Goog­le haben kann, son­dern selbst auf Com­mu­ni­ty-Pro­jek­te wie die Wiki­pe­dia, dem sei der aktu­el­le Vor­trag von Thors­ten Feld­mann drin­gend zur Anschau­ung emp­foh­len. Selbst wenn man nicht – wie es Tho­mas Stad­ler tut - die­ses Urteil mit der Idee der „Netz­sper­ren“ gleich­set­zen will: In der Tat könn­te davon in der Pra­xis die glei­che Wir­kung aus­ge­hen. Damit aber wür­de sich ein so ver­stan­de­ner Daten­schutz nicht als Instru­ment zur Stär­kung der Frei­heit des Indi­vi­du­ums erwei­sen, son­dern viel­mehr vor allem als Ein­schrän­kung des Rechts auf unge­hin­der­te Infor­ma­ti­on und zugleich als tie­fer Ein­schnitt in eines der kon­sti­tu­ti­ven Frei­heits­rech­te unse­rer Demo­kra­tie schlechthin.

 


 

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