Nach einem Urteil des LG Ham­burg müs­sen Betrei­ber von Foren in Zukunft die Inhal­te ihres Ange­bo­tes sorg­fäl­ti­ger prü­fen. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn sie Pseud­ony­me zulas­sen und schwer­wie­gen­de Ver­let­zun­gen zu erwar­ten sind. Der Foren­be­trei­ber habe einen „glei­ten­den Sorg­falts­maß­stab“ zu beach­ten. Dass sich dar­aus gege­be­nen­falls Über­wa­chungs­pflich­ten für die Betrei­ber von Inter­net­sei­ten und erheb­li­che Belas­tun­gen erge­ben kön­nen, ändert hier­an grund­sätz­lich nichts. Soll­te die­ses Urteil auch in nächs­ter Instanz „hal­ten“ wäre es ein wei­te­rer Schritt in Rich­tung einer Ver­bes­se­rung der Rechts­po­si­ti­on der Opfer von Belei­di­gun­gen und Ver­leum­dun­gen im Inter­net. Mit erst jetzt ver­öf­fent­lich­tem Urteil vom 7. Dezem­ber 2007 (Az. 324 O 794/07) hat das LG Ham­burg die Foren­haf­tung erneut ver­schärft. Danach hät­te der betrof­fe­ne Foren­be­trei­ber alle Kom­men­ta­re – unab­hän­gig von Anzahl der Bei­trä­ge und Grö­ße des Forums – einer Vor­ab­über­prü­fung unter­zie­hen müssen.

Ein Betrei­ber von Foren müs­se um so mehr Auf­wand hin­sicht­lich der Kon­trol­le der Kom­men­ta­re auf sich neh­men, je kon­kre­ter die Ver­mu­tung sein müs­se, dass es durch Kom­men­ta­re auf einer Inter­net­sei­te zu Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen Drit­ter kom­men wird, und je schwer­wie­gen­der die zu befürch­ten­den Ver­let­zun­gen sind. Im kon­kre­ten Fall hat­te der Mode­ra­tor des Forums sel­ber einen „außer­or­dent­lich schar­fen und pole­mi­sie­ren­den Bei­trag“ zu dem streit­ge­gen­ständ­li­chen The­ma ver­fasst. Dies war Anlass des Gerichts ver­schärf­te Anfor­de­run­gen an die Maß­stä­be der Foren­haf­tung anzu­le­gen, zumal der Foren­be­trei­ber bei Kom­men­ta­ren nicht auf die Anzei­ge des Klar­na­mens bestehe, son­dern Pseud­ony­me zuge­las­sen habe. Unbe­acht­lich blieb für das Gericht, dass der Mode­ra­tor den umstrit­te­nen Bei­trag am nächs­ten Mor­gen frei­wil­lig gelöscht hat­te. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.