Die Gegen­dar­stel­lung ist seit jeher ein recht schwa­ches Rechts­in­sti­tut zur Durch­set­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten. Nun hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt den Anspruch auf Gegen­dar­stel­lung wei­ter erschwert. Pres­se­spre­chern dürf­te es damit künf­tig noch schwe­rer fal­len, mal „eben schnell“ eine Gegen­dar­stel­lung zum Abdruck zu brin­gen. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat mit Beschluss vom 19.12.2007 (Az: 1 BvR 967/05) ent­schie­den, dass die Ver­ur­tei­lung zum Abdruck einer Gegen­dar­stel­lung gegen mehr­deu­ti­ge Aus­sa­gen nicht zuläs­sig ist. Das BverfG gab damit einer Ver­fas­sungs­be­schwer­de des Spie­gel-Ver­la­ges statt, der vom OLG Ham­burg zum Abdruck einer Gegen­dar­stel­lung ver­pflich­tet wor­den war. Die Gegen­dar­stel­lung betraf einen Bericht des „Spie­gel“ aus dem Jahr 2004 über die zivil­ge­richt­li­che Ver­ur­tei­lung einer Dame zur Zah­lung von Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen in Höhe von 35,7 Mil­lio­nen Euro.

Kern des Ver­fah­rens vor dem BVerfG war die Fra­ge, ob ein Ver­lag auch dann zum Abdruck einer Gegen­dar­stel­lung ver­pflich­tet ist, wenn die­se sich nicht gegen eine kon­kre­te Aus­sa­ge des bean­stan­de­ten Arti­kels, son­dern gegen eine mög­li­che (nicht zwin­gen­de) Deu­tung sei­nes Inhalts rich­tet. Das BverfG hat fest­ge­stellt, dass Inhal­te, die sich nur aus einer „nicht fern lie­gen­den Deu­tung“ erge­ben, nicht gegen­dar­stel­lungs­fä­hig sind. Eine Ver­pflich­tung zum Abdruck einer Gegen­dar­stel­lung kom­me nur bei sol­chen „ver­deck­ten Aus­sa­gen“ in Betracht, die sich dem Leser als eige­ne Aus­sa­ge und als unab­weis­li­che Schluss­fol­ge­rung auf­drän­gen müs­sen. Nur hier sei mit schlüs­si­gen Grün­den aus­zu­schlie­ßen, dass allein die offe­ne Aus­sa­ge zugrun­de zu legen ist. Die­se Anfor­de­rung war im streit­ge­gen­ständ­li­chen Fall nicht erfüllt.