Die Gegendarstellung ist seit jeher ein recht schwaches Rechtsinstitut zur Durchsetzung von Persönlichkeitsrechten. Nun hat das Bundesverfassungsgericht den Anspruch auf Gegendarstellung weiter erschwert. Pressesprechern dürfte es damit künftig noch schwerer fallen, mal „eben schnell“ eine Gegendarstellung zum Abdruck zu bringen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 19.12.2007 (Az: 1 BvR 967/05) entschieden, dass die Verurteilung zum Abdruck einer Gegendarstellung gegen mehrdeutige Aussagen nicht zulässig ist. Das BverfG gab damit einer Verfassungsbeschwerde des Spiegel-Verlages statt, der vom OLG Hamburg zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet worden war. Die Gegendarstellung betraf einen Bericht des „Spiegel“ aus dem Jahr 2004 über die zivilgerichtliche Verurteilung einer Dame zur Zahlung von Entschädigungszahlungen in Höhe von 35,7 Millionen Euro.
Kern des Verfahrens vor dem BVerfG war die Frage, ob ein Verlag auch dann zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet ist, wenn diese sich nicht gegen eine konkrete Aussage des beanstandeten Artikels, sondern gegen eine mögliche (nicht zwingende) Deutung seines Inhalts richtet. Das BverfG hat festgestellt, dass Inhalte, die sich nur aus einer „nicht fern liegenden Deutung“ ergeben, nicht gegendarstellungsfähig sind. Eine Verpflichtung zum Abdruck einer Gegendarstellung komme nur bei solchen „verdeckten Aussagen“ in Betracht, die sich dem Leser als eigene Aussage und als unabweisliche Schlussfolgerung aufdrängen müssen. Nur hier sei mit schlüssigen Gründen auszuschließen, dass allein die offene Aussage zugrunde zu legen ist. Diese Anforderung war im streitgegenständlichen Fall nicht erfüllt.
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