Im sogenannten „Koma Saufen“-Prozess vor dem LG Berlin, hatte der Richter es Pressevertretern untersagt, nach der Hauptverhandlung und in den Sitzungspausen Bildaufnahmen zu machen. Für die Presse bestand lediglich die Option Aufnahmen vor Beginn der Verhandlung zu machen. Zu diesem Zeitpunkt waren der Angeklagte und sein Anwalt jedoch noch nicht im Sitzungssaal, so dass es der Presse nicht gelingen konnte, den Angeklagten zu filmen oder zu fotografieren. Der Richter hatte weiter angeordnet nur anonymisierte Bilder des Angeklagten zu veröffentlichen.
Das Bundesverfassungsgericht ist der Ansicht, dass hinsichtlich der Anonymisierung von Aufnahmen des Angeklagten sein Interesse gegenüber dem Recht der Presse auf freie Berichterstattung überwiegt. Über die Anonymisierung hinaus soll es zum Schutz des Angeklagten aber nicht erforderlich gewesen sein, den Verfahrensablauf so zu gestalten, dass praktisch keine Aufnahmen mehr vom Angeklagten und seinem Verteidiger gemacht werden konnten (BVerfG, Beschluss vom 03.04.2009, Az. 1 BvR 654/09)
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