Am 27.05.2010 haben am 4. Pro­zess­tag Staats­an­walt­schaft und Ver­tei­di­gung im Ver­fah­ren vor dem Land­ge­richt Karls­ru­he gegen Jörg Tauss wegen des Vor­wur­fes des Ver­schaf­fens und Besit­zes von Kin­der­por­no­gra­phie ihre Plä­doy­ers gehal­ten. Ein Urteil wird für den nächs­ten Mit­tag erwar­tet. Mein Plä­doy­er liegt hier schrift­lich vor, das mei­nes Kol­le­gen Rechts­an­walt Micha­el Rosen­thal (http://www.nullapoena.de/)  bis­lang lei­der nur münd­lich. Die Staats­an­walt­schaft hat als Gesamt­stra­fe für Jörg Tauss 1 Jahr 3 Mona­te, aus­ge­setzt zur Bewäh­rung für 2 Jah­re, und eine Bewäh­rungs­auf­la­ge von 6.000 € bean­tragt. Dar­auf­hin habe ich wie folgt erwidert:

Plä­doy­er des Ver­tei­di­gers im Ver­fah­ren gegen Jörg Tauss

Karls­ru­he, den 27. Mai 2010, Rechts­an­walt Jan Mönikes

-Es gilt das gespro­che­ne Wort -

Hohes Gericht,

sehr geehr­ter Herr Vor­sit­zen­der, sehr geehr­te Frau Staatsanwältin,

es ist kein ganz nor­ma­les Ver­fah­ren, das wir hier erle­ben. Es war es schon nicht in dem Moment, als in Fol­ge der Durch­su­chun­gen in Bre­mer­ha­ven der ers­te Ver­dacht auf Jörg Tauss fiel:

Denn zum einen ging es um den poli­tisch pro­mi­nen­tes­ten Geg­ner des gera­de in der Debat­te befind­li­chen Zugangs­er­schwe­rungs­ge­set­zes, das angeb­lich gegen Kin­der­por­no­gra­phie hel­fen soll , und dann auch noch aus­ge­rech­net um den Ver­dacht des straf­ba­ren Besit­zes von Abbil­dun­gen, die den sexu­el­len Miss­brauch von Kin­dern doku­men­tie­ren. Ein Vor­wurf, der wie nur weni­ge Ande­re in unse­rer Zeit geeig­net ist, den Ruf und die Ehre eines Men­schen zu beschä­di­gen, schon wenn er öffent­lich erho­ben wird – egal wie es am Ende von einem Gericht recht­lich bewer­tet wird.

War­um ist das so? Weil der sexu­el­le Miss­brauch von Kin­dern in unse­rer Gesell­schaft zu Recht geäch­tet ist, weil wir unse­re Kin­der und ihre Kind­heit beson­ders beschüt­zen wollen.

Das damit ver­bun­de­ne Tabu ist inzwi­schen jedoch so stark, dass nicht schon der Besitz, son­dern oft bereits das blo­ße Betrach­ten einer Abbil­dung, die ein tat­säch­li­ches oder auch nur fik­ti­ves Gesche­hen wie­der­gibt, mit der glei­chen emo­tio­na­len Abscheu belegt wird, wie der zugrun­de­lie­gen­de Miss­brauch. Selbst wenn das Bild ledig­lich ein nack­tes Kind in einer sexu­ell auf­rei­zen­den Pose zeigt, ist das so, weil wir eben an das dahin­ter­lie­gen­de tat­säch­li­che Gesche­hen, an einen Miss­brauch, eine Gewalt­tat durch den Foto­gra­fen den­ken. Natür­lich ist schon das Bild selbst eine Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung des Kin­des und daher wird das auch zur Recht miss­bil­ligt. Aber eben auch im Straf­recht anders bewer­tet, als die eigent­li­che Tat, an die wir den­ken. Den­noch sind vie­le schon emo­tio­nal kaum noch in der Lage, die berech­tig­te Abscheu dar­über von der blo­ßen Abbil­dung zu tren­nen. Die­ses erlebt gera­de auch Jörg Tauss.

Wenn sie die Kom­men­ta­re des Bou­le­vard lesen, dann folgt das jeden­falls immer dem glei­chen Mus­ter: „Behaup­ten wir also ein­fach, dass er sich am Leid von Kin­dern ergötzt… wir wis­sen es natür­lich nicht… aber wir ver­mu­ten es…und… wen man sowas auch nur „ver­mu­tet“… weg mit ihm! Wie­so darf sich so einer über­haupt noch verteidigen?“

Auch Frau Staats­an­wäl­tin wuss­te daher m.E. schon sehr genau, was sie tut, wenn sie hier die Beschrei­bun­gen eines jeden Bil­des ver­liest und auf die Mög­lich­kei­ten einer Zusam­men­fas­sung ver­zich­tet. Denn mit Wor­ten lässt sich manch­mal leich­ter ein Hor­ror­sze­na­rio, las­sen sich oft wirk­sa­mer Bil­der im Kopf des Zuhö­rers erzeu­gen, als wenn man das Gesche­hen tat­säch­lich selbst sieht. Und es hat ja auch Wir­kung gezeigt, wie ich in man­chen Gesich­tern gese­hen habe.

Nur: Straf­recht­lich sind es ganz ande­re Kate­go­rien, um die es da geht. Nor­ma­ler­wei­se lan­det daher aus gutem Grund ein Fall wie die­ser schon ange­sichts der wegen der „sze­neun­ty­pisch gerin­gen Men­ge“ an Bil­dern – wie es der Ober­staats­an­walt Reh­ring öffent­lich bewer­tet hat – auch nicht in die­sem Saal. 

Ich habe bereits im Vor­feld des Pro­zes­ses sehr dezi­diert die „Öffent­lich­keits­ar­beit“ der Staats­an­walt­schaft in die­sem Fall kri­ti­siert. Man kann das gemein­sam mit der Kri­tik ande­rer Jour­na­lis­ten, Rich­ter und Staats­an­wäl­te dar­an inzwi­schen nachlesen.

Wohl­wol­lend könn­te man sagen, die Kom­mu­ni­ka­ti­on über den Fall Tauss ist der Staats­an­walt­schaft bereits bei der Durch­su­chung im Bun­des­tag „ent­glit­ten“, weni­ger wohl­wol­lend kann man sagen, sie hat mit Hil­fe der Medi­en eine „sozia­le Exe­ku­ti­on“ beför­dert. Wie in die­sen Ermitt­lun­gen Details zum lau­fen­den Ver­fah­ren stets an die inter­es­sier­te Öffent­lich­keit wei­ter­ge­ge­ben wur­den, so als hät­te die Staats­an­walt­schaft noch nie von einem „wir geben kei­ne Infor­ma­tio­nen über lau­fen­de Fäl­le“ wei­ter, dar­über haben am Ende selbst die meis­ten Jour­na­lis­ten im letz­ten Jahr den Kopf geschüt­telt – und noch auf dem dies­jäh­ri­gen Anwalts­tag vor zwei Wochen war die­se Art von „Liti­ga­ti­on-PR“ ein  Hauptthema.

Die Ver­tei­di­gung bringt es jeden­falls in eine unmög­li­che Situa­ti­on, wenn man schon in der lau­fen­den Durch­su­chungs­si­tua­ti­on und vor der ers­ten Akten­ein­sicht erfährt, dass die Pres­se – von wem auch immer – aus den aktu­el­len, lau­fen­den Ermitt­lun­gen lau­fend selek­ti­ve Infor­ma­tio­nen erhält und damit die öffent­li­che Mei­nung in eine bestimm­te Rich­tung gelenkt wird. In solch einer Situa­ti­on kann man sei­nem Man­dan­ten nicht zur ver­trau­ens­vol­len Koope­ra­ti­on mit den Ermitt­lern raten und einem bekann­ten Poli­ti­ker bei solch einem Vor­wurf erst recht nicht.

Uner­träg­lich fin­de ich es jeden­falls, dass aus­ge­rech­net das in die­sem Fall abso­lut berech­tig­te Miss­trau­en mei­nes Man­dan­ten gegen­über der Ermitt­lungs­be­hör­de als Indiz gegen ihn gewer­tet wer­den soll. Dass er damit den Besitz von Kin­der­por­no­gra­phie sogar in Abre­de gestellt hät­te. Auch weil er auf die grund­sätz­li­che Ver­trau­lich­keit der Kom­mu­ni­ka­ti­on zwi­schen Bun­des­tag und Bür­ger bestan­den hat, wie es Art. 47 GG vor­sieht – was das Amts­ge­richt spä­ter auch so bestä­tigt hat. Ent­schul­di­gung, das ist bizarr! 

Gewiss, am Ende hat selbst die Gene­ral­staats­an­wäl­tin die Staats­an­walt­schaft wegen ihres Umgangs mit den Medi­en offi­zi­ell, aber mil­de, geta­delt. Aber, reicht ein mil­der Tadel für unse­ren Rechts­staat aus? Ist das wirk­lich alles nur ein Pro­blem der B‑Note? Hat das wirk­lich nichts mit dem heu­ti­gen Ver­fah­ren vor Gericht zu tun? Wel­che ande­re Instanz, als die­ses Gericht, soll denn für die Zukunft die Staats­an­walt­schaf­ten zu einem pro­fes­sio­nel­le­ren und rechts­staat­li­chen Umgang gera­de in solch pro­ble­ma­ti­schen Fäl­len ermah­nen? Wie kann das denn nach­hal­tig anders gesche­hen, als durch ein einen Rich­ter­spruch, der auch die­ses berück­sich­tigt? Wenn ein Straf­ge­richt das nicht berück­sich­tigt, dann wer­den Ver­tei­di­ger künf­tig im Duzend vor Ver­wal­tungs­ge­rich­ten und zivil­recht­li­chen Pres­se­kam­mern gegen Äuße­run­gen der Staats­an­walt­schaft vor­ge­hen. Glau­ben Sie mir, ich weiß wovon ich rede, das ist eigent­lich mein juris­ti­scher Schwer­punkt. In mei­nen Augen wäre das den­noch ein juris­ti­scher Offen­ba­rungs­eid des Straf­rechts­we­sens, wenn es ver­fehl­te Infor­ma­ti­ons­po­li­tik einer Staats­an­walt­schaft nicht sank­tio­nie­ren würde. 

Die Öffent­lich­keits­ar­beit der Staats­an­walt­schaft am Tag der Durch­su­chung wirk­te bei Jörg Tauss jeden­falls unmit­tel­bar wie ein Berufs­ver­bot. Denn schon am Abend des 05.03.2009 war auf­grund des – zum dama­li­gen Zeit­punkt vor­schnel­len „wir sind fün­dig gewor­den“ – ihm selbst, aber auch dem Frak­ti­ons­vor­stand der SPD klar, dass er – selbst wenn sich schon am nächs­ten Tag alle Vor­wür­fe in Luft auf­ge­löst hät­ten – alle Ämter und Funk­tio­nen wird nie­der­le­gen müs­sen. Denn kei­ner der Poli­ti­ker hält in so einer Situa­ti­on auch nur die Nen­nung sei­nes Namens im Zusam­men­hang mit Kin­der­por­no­gra­phie Vor­wür­fen poli­tisch aus. Und, dass soweit die staats­an­walt­schaft­li­chen Ermitt­lun­gen nicht bis Ostern ein­ge­stellt wären, er auch sei­nen eigent­lich siche­ren Lis­ten­platz und sei­ne Kan­di­da­tur wür­de auf­ge­ben müssen.

Poli­tisch und damit für einen wie Jörg Tauss, für den Poli­tik zum Beruf gewor­den ist, wirt­schaft­lich und sozi­al ein Schlag, von dem er sich auch nach einem Frei­spruch mit Mit­te 50 nie wie­der wird  erho­len können.

Selbst wenn man sein Ver­hal­ten für straf­bar hal­ten wür­de, sind die Fol­gen für einen Berufs­po­li­ti­ker so schwer, dass ange­sichts des – im Ver­gleich zu man­chem der Zeu­gen, die wir hier gehört haben – doch sehr begrenz­ten Tat­vor­wurfs, die Ver­hän­gung einer Stra­fe offen­sicht­lich ver­fehlt wäre.

Egal ob man Jörg Tauss sym­pa­thisch fin­det oder nicht, ob man sei­ne poli­ti­schen Ansich­ten teilt oder nicht, ob man ihn manch­mal für zu laut oder zu unsach­lich hält und ob man sogar für dumm hält, weil er sich mit sei­ner eigen­mäch­ti­gen Recher­che min­des­tens angreif­bar gemacht hat – Jörg Tauss  galt bis zu jenem Don­ners­tag, den 05.03.2009, abso­lut zu recht und in allen Frak­tio­nen beim The­ma Inter­net,  beim Daten­schutz und der Infor­ma­ti­ons­frei­heit als einer von weni­gen Poli­ti­ker, bei denen man eine eige­ne Kom­pe­tenz bemerk­te. Nicht nur weil er klu­ge Bücher oder Auf­sät­ze geschrie­ben hät­te, son­dern weil er sich inter­es­sier­te, zuhör­te, über­prüf­te, ver­stand und dann enga­giert küm­mer­te. Es gibt schon einen Grund, war­um er schon 2003 zum „Inter­net­po­li­ti­ker des Jah­res“ gewählt wurde.

Ja, aber muss man sich als Abge­ord­ne­ter auch um das The­ma Kin­der­por­no­gra­phie küm­mern? Muß man sich das anschau­en?  Natür­lich – wenn das wie bei Jörg Tauss exakt zu dem Auf­ga­ben­ge­biet gehört, mit dem man in der par­la­men­ta­ri­schen Arbeit betraut ist!

In der Online-Aus­ga­be der Stutt­gar­ter Zei­tung fin­det sich ein län­ge­rer Kom­men­tar von Sast­re, eines Beglei­ters von Tauss seit der Zeit der ers­ten Enquete-Kom­mis­si­on von vor 15 Jah­ren, unter der Über­schrift „Nach­ruf auf einen Brüllaffen“:

„Jeder, der hier [gemeint ist: Kri­mi­nel­le Inhal­te im Inter­net] tätig ist, weiß, dass man über lan­ge Zeit ernst­haf­ten Ein­blick nur gewin­nen konn­te, wenn man selbst recher­chier­te. Tat­säch­lich ver­hielt es sich ganz anders als im Bereich klas­si­scher Kri­mi­na­li­tät – die wirk­li­chen (nicht selbst erklär­ten) Fach­leu­te außer­halb der Straf­ver­fol­gung wur­den man­gels dor­ti­ger Sach­kennt­nis zuneh­mend nach­ge­fragt. Tauss hat seit der Enquete­kom­mis­si­on des Bun­des­ta­ges, die sich erst­mals mit der The­ma­tik befass­te, eben­so oft vor stau­nen­den Zuhö­rern refe­riert, wie ich selbst. Bei Ermitt­lern aller Coleur hin­ge­gen war es oft nicht ein­mal mög­lich, eine Anzei­ge los­zu­wer­den. Über­for­dert, nie­mand zustän­dig, nichts ver­stan­den. Auch ich habe durch­aus in Ein­zel­fäl­len die Nei­gung gespürt, kri­tisch zu hin­ter­fra­gen, wie ich eigent­lich an das kom­me, was ich zum Gegen­stand eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens machen möch­te und ob ich mir gut über­legt habe, dass ich das wirk­lich besit­ze. Und das galt kei­nes­wegs für die ört­li­che Poli­zei­dienst­stel­le, son­dern für die nach Lan­des- und Bun­des­recht dafür hoch­ran­gig zustän­di­gen Ermitt­ler. Lan­ge hat es gedau­ert, bis sich Bund und Län­der dar­auf geei­nigt haben, wel­che Kom­pe­ten­zen man dem BKA über­haupt zubil­li­gen will. In die­ser Dis­kus­si­on ist ernst­haft ver­tre­ten wor­den, es sei doch ganz wun­der­voll, wie weit die Kri­mi­nal­po­li­zei in Mün­chen und das Baye­ri­sche LKA in die­sen Din­gen sei­en – da müs­se man doch nicht noch ein Faß auf­ma­chen. Nun sind wir end­lich an dem Punkt ange­kom­men, wo Inter­net-Kom­pe­tenz im öffent­li­chen Raum lang­sam auf­ge­baut wird. Tauss und eini­ge ande­re wis­sen aber, die Zeit hat das alles längst über­holt, die Musik spielt mobil. Und zwar nach schnell vor­an­schrei­ten­der Kon­ver­genz auf nur noch einem End­ge­rät. Zu Beginn des Zeit­rau­mes, der jetzt als „Tat­zeit“ bezeich­net wird, konn­te man das kaum ver­mit­teln. Schon gar nicht auf die Exper­ti­se der­je­ni­gen hof­fen, die dem Bun­des­tag zuarbeiten.“

Allein Frau Staats­an­wäl­tin behaup­tet, Jörg Tauss hät­te doch über­haupt kei­ne Berech­ti­gung gehabt, die Infor­ma­tio­nen des BKA anzu­zwei­feln. Das die­se neu­en Ver­triebs­we­ge doch schon längst bekannt gewe­sen wären. Und das BKA die Par­la­men­ta­ri­er eben auch sonst nicht mit fal­schen Infor­ma­tio­nen und Argu­men­ten ver­sorgt hät­te, auch nicht bezüg­lich der Netz­sper­ren, dem Zugangs­er­schwe­rungs­ge­setz, dem Lieb­lings­pro­jekt von Frau Minis­te­rin von der Ley­en . Und das es eben über­haupt gar kei­nen Anlass für eige­ne Nach­for­schun­gen gege­ben hät­te. War­um? Viel­leicht auch, weil Frau Staats­an­wäl­tin per­sön­lich in Ihrer Funk­ti­on als Vor­sit­zen­des der Straf­rechts­kom­mis­si­on des Deut­schen Juris­tin­nen­bun­des eben­falls für die­ses Gesetz war? Ich weiß es nicht – aber ich weiß inzwi­schen, dass der DJB Frau von der Ley­en poli­tisch unter­stützt hat und über die ehe­ma­li­ge Prä­si­den­tin des Ver­ban­des dabei sogar ganz nah dran an Frau von und zu Guten­berg ist, deren Mann das Zugangs­er­schwe­rungs­ge­setz ein­ge­bracht hat.

Aber, und da haben wir die Jus­tiz­mi­nis­te­rin Leu­theus­ser-Schnar­ren­ber­ger als wirk­lich bes­te Zeu­gin, es stimmt halt eben nicht, was das BKA den Par­la­men­ta­ri­ern gesagt hat. Das, was die letz­te Bun­des­re­gie­rung da behaup­tet hat, ist nicht rich­tig. Und auch nicht die Zah­len und Argu­men­te, die das BKA in der dama­li­gen Dis­kus­si­on 2007 zur Unter­stüt­zung vor­ge­tra­gen hat. Und auch nicht jene, bei denen Kin­der­por­no­gra­phie im Inter­net schon in den Vor­jah­ren Online­durch­su­chung und Vor­rats­da­ten­spei­che­rung recht­fer­ti­gen sollte.

Inter­es­sant ist dann natür­lich die Fra­ge, wes­halb gera­de der BKA-Prä­si­dent einer der stärks­ten Befür­wor­ter die­ses Geset­zes gewe­sen ist. Denn auch Herr Ziercke weiß, dass die­ses Gesetz kei­nen effek­ti­ven Bei­trag zur Bekämp­fung der Kin­der­por­no­gra­fie leis­ten kann. In Wirk­lich­keit geht es, wie so oft, um Kom­pe­ten­zen, Ein­fluss und Macht – also um Poli­tik. Und dar­um darf, dar­um muss sich ein zustän­di­ger Poli­ti­ker kümmern.

Das Bun­des­kri­mi­nal­amt ist nach wie vor pri­mär eine Koor­di­nie­rungs- und Sam­mel­stel­le, der es an ori­gi­nä­ren poli­zei­li­chen Befug­nis­sen fehlt. Das ist dem Prä­si­den­ten natür­lich ein Dorn im Auge, er möch­te das BKA ger­ne zu einer mäch­ti­gen Bun­des­po­li­zei umbau­en. Das kann aber nur dann funk­tio­nie­ren, wenn der Gesetz­ge­ber in ver­schie­de­nen Berei­chen neue Kom­pe­ten­zen zuguns­ten des BKA schafft. Und hier­bei ist das Argu­ment „Kin­der­por­no­gra­phie“ und die angeb­li­che wirk­sa­me Bekämp­fung durch Online-Durch­su­chung, Vor­rats­da­ten­spei­che­rung oder eben das Zugangs­er­schwe­rungs­ge­setz ein Bau­stein. Herr Zierckes BKA hat also immer sol­che Bestre­bun­gen unter­stützt, die auf die Erwei­te­rung der Kom­pe­ten­zen sei­ner Behör­de abzie­len. Sach­li­che Not­wen­dig­kei­ten sind inso­weit kein Kri­te­ri­um. Und gera­de mit dem Argu­ment „Kin­der­por­no­gra­phie“ las­sen sich Poli­ti­ker hier­für lei­der sehr ger­ne von den “Exper­ten” des BKA instru­men­ta­li­sie­ren und einen ent­spre­chen­den Hand­lungs­be­darf einreden.

Jörg Tauss lag in dem hier frag­li­chen Tat­zeit­raum genau in die­ser Fra­ge mit dem BKA und Herrn Ziercke über­kreuz. Die Fra­ge, ob sich der Ver­triebs­weg auf die Mobil­te­le­fo­nie und Post ver­la­gert hat, weg vom Inter­net, war also 2007 und in die­ser Debat­te eine hoch poli­ti­sche Frage.

War­um aber hat Jörg Tauss das dann nicht offen zumin­dest mit sei­nen Mit­ar­bei­tern thematisiert?

Ja, Jörg Tauss gehört zu einer Gene­ra­ti­on, der es sicher­lich noch schwer fällt, offen über Sexua­li­tät und auch Por­no­gra­phie zu spre­chen. Schwe­rer als es mir fällt und erst Recht der nächs­ten Generation.

Das er daher nie­man­dem, auch nicht sei­nem beruf­li­chen Umfeld, davon berich­tet hat, dass er sich – um den heu­ti­gen Ver­triebs­we­gen auf die Spur zu kom­men – Erwach­se­nen­por­no­gra­phie als Tausch­ma­te­ri­al besorgt hat, dass er mit mut­maß­li­chen Pädo­phi­len in Kon­takt steht und Kin­der­por­no­gra­phie erhal­ten hat, kann man eben auch so erklä­ren, wenn man ihm ansons­ten zubil­ligt, das er berech­tigt war oder sich zumin­dest berech­tigt gefühlt hat, über die tat­säch­li­chen Ver­triebs­we­ge eige­ne Nach­for­schun­gen anzu­stel­len. Dann ist es auch nicht ver­wun­der­lich,  wenn man sol­ches lega­les Mate­ri­al besitzt, weil es sich eben ansam­melt und eben auch irgend­wo, eben in einem Kof­fer, auf­be­wahrt wurde.

Und: Jörg Tauss ist in sei­ner Arbeits­wei­se ein rech­ter Cha­ot. Ich habe fünf Jah­re sein Büro gelei­tet, daher weiß ich das aus eige­nem Erle­ben. Akten, Akten­no­ti­zen, Ver­mer­ke – das ist nicht sei­ne Welt und das kann er schlicht nicht. Nur – er ist gelern­ter Ver­si­che­rungs­kauf­mann und Poli­ti­ker. Eine exak­te Arbeits- oder Aus­drucks­wei­se ist von ihm nicht zu erwar­ten. Das aber begrün­det kei­ne Schuld oder Strafbarkeit!

Unter­stel­len wir also, dass Jörg Tauss KEIN pri­va­tes Inter­es­se an den Bil­dern und Film­chen hat­te, die er über die­se Chat­li­ne, auf die man ihn anonym hin­ge­wie­sen hat­te, Mobil­te­le­fon und Post erhal­ten hat. Dann stellt sich die Fra­ge, ob ein Abge­ord­ne­ter das darf.

Kann sich ein Abge­ord­ne­ter auf § 184b Abs. 5 StGB beru­fen, der besagt, dass das Sich­ver­schaf­fen von kin­der­por­no­gra­fi­schen Schrif­ten nicht straf­bar ist, wenn es der Erfül­lung recht­mä­ßi­ger dienst­li­cher und beruf­li­cher Pflich­ten dient?

Frau Staats­an­wäl­tin sagt, nein, denn er sei ja kein Ermitt­ler oder Jour­na­list. Schon, aber er war einer der für das The­ma gesetz­ge­be­risch und nach der Auf­ga­ben­ver­tei­lung sei­ner Frak­ti­on und der Aus­schüs­se des Bun­des­ta­ges mit die­sem The­ma betrau­ten, zustän­di­gen Mit­glie­der des Deut­schen Bun­des­ta­ges! Nicht irgend­ein x‑beliebiger MdB.

Frau Staats­an­wäl­tin sagt, ja, aber er hat­te doch gar kei­nen Auf­trag dazu. Und die Pres­se schreibt, er habe doch bit­te vor­her den Par­la­ments­prä­si­den­ten um Erlaub­nis fra­gen müs­sen, wie man selbst den Chef­re­dak­teur, wenn man in die­sem Bereich ermittelt…

Nur: Kein Gesetz und auch Arti­kel 38 Abs. 1 Satz 2 des Grund­ge­set­zes sagen das! Das Grund­ge­setz sagt viel­mehr, dass die Abge­ord­ne­ten „Ver­tre­ter des gan­zen Vol­kes sind“ und „an Auf­trä­ge und Wei­sun­gen nicht gebun­den und nur ihrem Gewis­sen unterworfen“.

Reicht die grund­ge­setz­lich ver­bürg­te Frei­heit des Abge­ord­ne­ten so weit? Darf ein Abge­ord­ne­ter vor­han­de­ne gesetz­li­che Aus­nah­men für sich in Anspruch neh­men, wenn er das aus poli­ti­schen Grün­den für rich­tig hält? Darf er wie die Staats­an­walt­schaft daher  auch nach neu­en Ver­triebs­we­gen von Kin­der­por­no­gra­phie schau­en und dabei auch wel­che besit­zen und ver­schaf­fen, wie es das Gesetz aus­drück­lich gestattet? 

Wenn man ande­rer­seits liest, dass Fami­li­en­mi­nis­te­rin von der Ley­en Jour­na­lis­ten kin­der­por­no­gra­fi­sche Vide­os vor­ge­führt haben soll, stellt sich da nicht eben­falls die Fra­ge, wie­so Frau von der Ley­en das erlaubt sein soll. Viel­leicht weil es zu Erfül­lung ihrer dienst­li­chen Auf­ga­ben gehört und sie selbst im Ein­zel­fall defi­nie­ren muss, was zur Erfül­lung ihrer Auf­ga­ben als Bun­des­mi­nis­te­rin not­wen­dig ist?

Man darf also inso­weit die Fra­ge stel­len, ob ein Abge­ord­ne­ter, der sich im Rah­men sei­ner Zustän­dig­keit inten­siv mit Kin­der­por­no­gra­fie beschäf­tigt, nicht auch das Recht haben muss, die Sze­ne auf eine Art zu beleuch­ten und sich Infor­ma­tio­nen zu beschaf­fen, wie Jörg Tauss es getan hat.

Die­je­ni­gen, die jetzt sagen, die Vor­schrift des § 184b Abs. 5 StGB wür­de den Abge­ord­ne­ten über­haupt nicht schüt­zen und erfas­sen, sprin­gen also zu kurz. Denn was der Abge­ord­ne­te darf und was nicht, das ist zunächst und pri­mär am Maß­stab des Grund­ge­set­zes zu mes­sen. Das Straf­ge­setz­buch muss ver­fas­sungs­kon­form aus­ge­legt wer­den, wenn es dar­um geht, der Rol­le und der Funk­ti­on eines gewähl­ten Volks­ver­tre­ters gerecht zu werden!

Und daher gibt der Fall Tauss eben auch Anlass, grund­sätz­lich über die Rol­le und die Befug­nis­se eines Abge­ord­ne­ten nach­zu­den­ken, bevor man über ihn urteilt.

„Schlaf­zim­mer“, „Kof­fer“, „im Bücher­re­gal ver­steckt“. Man­che der Behaup­tun­gen der Ermitt­ler erwei­sen sich da bei nähe­rem hin­se­hen als beson­ders per­fi­de, nicht dadurch dass sie erzählt wer­den, son­dern wie:

Das Jörg Tauss in sei­ner Woh­nung nur ein Zim­mer wirk­lich bewohnt hat, dass man das Mate­ri­al auf einem Dienst­han­dy in einem Kof­fer gefun­den hat, in den er es beim Aus­räu­men sei­nes Miet­wa­gens gelegt hat­te, zusam­men mit benutz­ter Klei­dung und Unter­la­gen. Dass die frag­li­chen DVDs in einem Regal stan­den. Dass er in der „Sze­ne“ nicht offen als Abge­ord­ne­ter oder gar Ermitt­ler auf­ge­tre­ten ist und sich laut Staats­an­walt­schaft nur zu Sit­zungs­wo­chen und laut Zeu­gen meist zu Dienst­zei­ten mit dem The­ma beschäf­tigt hat: Je nach­dem wie man es erzählt und beschreibt, stützt das die Ver­si­on von Jörg Tauss oder aber man kann es ver­däch­tig aus­se­hen las­sen. Die Ermitt­ler erzäh­len es jeden­falls von Anfang an so, dass es nur zu sei­nen Las­ten aus­ge­hen soll.

Natür­lich kann man sich dir Fra­ge stel­len, ob es wirk­lich nur die Recher­che eines eigen­sin­ni­gen Voll­blut­po­li­ti­kers war, weil er sich bei sei­nem The­ma berech­tigt und ver­pflich­tet geglaubt hat auf eige­ne Faust nach­schau­en zu dür­fen. Und viel­leicht hat er damit auch eine Gren­ze über­schrit­ten – aber dann doch, weil sie vor­her so noch gar nie jemand defi­niert hat!

Hier im Zwei­fel jedoch nicht für die Ehren­haf­tig­keit eines unta­de­li­gen Man­nes zu votie­ren und einem ver­dien­ten Volks­ver­tre­ter von Anfang an und bis in die­ses Ver­fah­ren hin­ein mehr als ein unge­schick­tes, viel­leicht zwei­fel­haf­tes oder sogar dum­mes, aber eben nicht vor­sätz­lich straf­ba­res Ver­hal­ten zu unter­stel­len, wie die Staats­an­walt­schaft es tut, das fän­de ich nicht in Ordnung.

Wenn dann am Ende noch allein der Besitz von homo­ero­ti­scher Lite­ra­tur den Schluss auf sei­ne Moti­va­ti­on erlau­ben soll. Nach dem bekann­ten Vor­ur­teil: Schwul = Pädo­phil, dann lie­ße mich das am Ende die­ses Jah­res seit Beginn der Ermitt­lun­gen fas­sungs­los und empört zurück. Das so etwas über­haupt heu­te noch mög­lich ist und man das lei­der ganz ernst­haft aus den Aus­füh­run­gen von Poli­zei und Staats­an­walt­schaft zur Begrün­dung der Ankla­ge aus den Akten auch über­deut­lich her­aus­le­sen kann, das hat mich wirk­lich bei dem Ver­fah­ren erschüttert.

Der Ange­klag­te ist im Sin­ne der Ankla­ge nicht schul­dig und daher freizusprechen. 

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