Im dem Fall hatte der „Stern“ anlässlich einer Homestory über die damalige Generalsekretärin einer deutschen politischen Partei die Cannabis-Pflanze deren damals 18-jährigen Sohnes entdeckt und darüber berichtet. Dies führte zu einem Ermittlungsverfahren und einer Haudurchsuchung. Die Politikerin und ihre Partei behaupteten, der Sohn habe einfach „verschiedene Samenkörner […] eingepflanzt, von denen sich einer zu einer Hanfpflanze entwickelt habe“.
Andere Medien griffen das Thema in der Folge auf, so auch die „t‑online-Nachrichten“. Dies untersagte ihnen der Sohn der Politikerin und bekam zunächst Recht: Es erscheine bereits zweifelhaft, ob angesichts der objektiven Belanglosigkeit des Vorfalls überhaupt ein anerkennenswertes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit hinsichtlich des Ermittlungsverfahrens gegeben sei. Jedenfalls aber führe das geringe Lebensalter des Klägers dazu, dass sein Interesse, nicht in der Öffentlichkeit genannt zu werden, überwiege.
Das sah das BVerfG allerdings völlig anders: „Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen.“ Außerdem könne die geringe Bedeutung des strafrechtlichen Vorwurfs nicht isoliert zur Bemessung des öffentlichen Informationsinteresses herangezogen werden, sondern demgegenüber könne auch „die Geringfügigkeit des Tatvorwurfs zugleich geeignet sein kann, die Bedeutung der Persönlichkeitsbeeinträchtigung zu mindern“.
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