Wem schul­det der Vor­stand eines Ver­ei­nes Rechen­schaft, wem muss er z.B. den Kon­to­stand des Ver­ei­nes mitteilen?

Grund­sätz­lich muss der Vor­stand dem Ver­ein wie der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber Rechen­schaft able­gen (§ 27 Abs. 3 i.V. mit § 666 BGB). Die Details regelt die  Sat­zung. Dazu gehört etwa die Fra­ge, wem gegen­über Rechen­schaft abzu­le­gen ist, also der Mit­glie­der­ver­samm­lung, Revi­so­ren oder Rechnungsprüfern.

Aller­dings ist jeder Vor­stand jeder Mit­glie­der­ver­samm­lung zur Aus­kunft erpflich­tet. Nähe­re Infor­ma­tio­nen zur finan­zi­el­len Lage des Ver­eins – also auch des Kon­to­stan­des – sind in die­sem Zusam­men­hang selbst­ver­ständ­lich auch zuläs­sig. Über­haupt gehört zum pflicht­ge­mä­ßen Inhalt des Rechen­schafts­be­rich­tes alles, was nach ver­nünf­ti­gem Ermes­sen zur sach­ge­mä­ßen Beur­tei­lung der Geschäfts­füh­rung und damit ver­bun­den mit der Ent­las­tung durch die Mit­glie­der­ver­samm­lung erfor­der­lich ist.

Nicht zu beant­wor­ten braucht der Vor­stand Fra­gen zu allen ein­zel­nen Kon­to­be­we­gun­gen wäh­rend sei­nes Tätig­keits­zeit­rau­mes. Umfasst aller­dings der Rechen­schafts­be­richt des Vor­stan­des auch Kon­to­aus­zü­ge so kann die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Nach­fra­ge auch in die­se Ein­sicht neh­men. Andern­falls besteht kein Recht zur Ein­sicht­nah­me, es sei denn für den Vor­stand, den Schatz­meis­ter und den/die Kassenprüfer.

Auch sonst kann die Sat­zung Beschrän­kun­gen der Ein­sichts­rech­te ent­hal­ten, bei­spiels­wei­se was die Ein­sicht der Mit­glie­der in nicht-ver­eins­öf­fent­li­che Per­so­nal­ent­schei­dun­gen des Vor­stan­des betrifft. Hier gehen ggfs. auch indi­vi­du­el­le Per­sön­lich­keits­rech­te und Daten­schutz­ver­pflich­tun­gen dem (all­ge­mei­nen) Infor­ma­ti­ons­an­spruch eines ein­zel­nen Mit­glieds vor. Gera­de im Fal­le von Strei­tig­kei­ten ist das jedoch im Ein­zel­fall recht­lich zu prüfen.