Wem schuldet der Vorstand eines Vereines Rechenschaft, wem muss er z.B. den Kontostand des Vereines mitteilen?
Grundsätzlich muss der Vorstand dem Verein wie der Auftragnehmer dem Auftraggeber Rechenschaft ablegen (§ 27 Abs. 3 i.V. mit § 666 BGB). Die Details regelt die Satzung. Dazu gehört etwa die Frage, wem gegenüber Rechenschaft abzulegen ist, also der Mitgliederversammlung, Revisoren oder Rechnungsprüfern.
Allerdings ist jeder Vorstand jeder Mitgliederversammlung zur Auskunft erpflichtet. Nähere Informationen zur finanziellen Lage des Vereins – also auch des Kontostandes – sind in diesem Zusammenhang selbstverständlich auch zulässig. Überhaupt gehört zum pflichtgemäßen Inhalt des Rechenschaftsberichtes alles, was nach vernünftigem Ermessen zur sachgemäßen Beurteilung der Geschäftsführung und damit verbunden mit der Entlastung durch die Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Nicht zu beantworten braucht der Vorstand Fragen zu allen einzelnen Kontobewegungen während seines Tätigkeitszeitraumes. Umfasst allerdings der Rechenschaftsbericht des Vorstandes auch Kontoauszüge so kann die Mitgliederversammlung auf Nachfrage auch in diese Einsicht nehmen. Andernfalls besteht kein Recht zur Einsichtnahme, es sei denn für den Vorstand, den Schatzmeister und den/die Kassenprüfer.
Auch sonst kann die Satzung Beschränkungen der Einsichtsrechte enthalten, beispielsweise was die Einsicht der Mitglieder in nicht-vereinsöffentliche Personalentscheidungen des Vorstandes betrifft. Hier gehen ggfs. auch individuelle Persönlichkeitsrechte und Datenschutzverpflichtungen dem (allgemeinen) Informationsanspruch eines einzelnen Mitglieds vor. Gerade im Falle von Streitigkeiten ist das jedoch im Einzelfall rechtlich zu prüfen.
Noch keine Kommentare