Wem kann der Ver­ein den Zutritt zur Mit­glie­der­ver­samm­lung ver­weh­ren? Nicht-Mit­glie­dern, gut. Aber wie schaut es bei Mit­glie­dern aus? Haben die­se ein unein­ge­schränk­tes Teilnahmerecht?

Grund­sätz­lich ja! Soweit es die Mit­glie­der­ver­samm­lung betrifft.

Die­ses gilt nicht nur für ordent­li­che Mit­glied­ner, son­dern auch für Ehren­mit­glie­der, För­der­mit­glie­der etc., d.h. auch all den­je­ni­gen Mit­glie­dern, die u.U. gar kein Stimm­recht haben. Die Sat­zung kann die­ses Recht dem Grun­de nach auch nicht beschnei­den. Das Teil­nah­me­recht erlischt auch nicht im Fal­le des Stimm­rechts­aus­schlus­ses eines Mit­glie­des in eige­nen Angelegenheiten.

Aller­dings besteht die Mög­lich­keit, die Teil­nah­me an Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen an bestimm­te Vor­aus­set­zun­gen zu knüp­fen. Denk­bar sind z.B. die Vor­la­ge der Ein­la­dung, eines Mit­glieds­aus­wei­ses oder einer Quit­tung über Zah­lung des Mitgliedsbeitrages.

Das Recht jedes Mit­glieds (auch des „pas­si­ven“ oder „för­dern­den“) an der Wil­lens­bil­dung des Ver­eins mit­wir­ken zu kön­nen, schließt das Recht auf Teil­nah­me und das Recht zur Wort­mel­dung und Antrag­stel­lung auf der Mit­glie­der­ver­samm­lung mit ein – selbst wenn es anschlie­ßend über den eige­nen Antrag nicht abstim­men darf. 

Die Sat­zung darf zwar das Wahl- und Stimm­recht begren­zen, hin­sicht­lich Anwesenheit‑, Auskunfts‑, Rede- und Antrags­recht bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann sie es aber inso­weit nicht. Ansons­ten aber ist jede sach­li­che Dif­fe­ren­zie­rung durch Sat­zungs­be­schluß mög­lich, also bei­spiels­wei­se in einem berufs­stän­di­schem Ver­band die­je­ni­gen, die nicht (mehr) die­sen Beruf aus­üben nur noch als nicht-stimm­be­rech­tig­te För­der­mit­glie­der zuzu­las­sen, deren Teil­nah­me­mög­lich­kei­ten am Ver­eins­le­ben beschränkt sind.

Auch ist das Teil­nah­me­recht grund­sätz­lich ein per­sön­li­ches Recht. Ver­tre­ter kön­nen dies für ein Mit­glied nur wahr­neh­men, wenn die Sat­zung ent­spre­chen­des vor­sieht. Man­gelt es an einer sol­chen Rege­lung, kann der Ver­tre­ter höchs­tens als Gast teil­neh­men. Auch Jour­na­lis­ten haben kei­nen Anspruch auf Anwesenheit.

Gäs­te jedoch haben grund­sätz­lich kein Teil­nah­me- und Mit­wir­kungs­recht. Die Sat­zung oder ein Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen dazu aber die ent­spre­chen­den Regeln fest­le­gen. Z.B.  Reprä­sen­tan­ten von Dach­ver­bän­den oder asso­zi­ier­ten Kör­per­schaf­ten Rech­te ein­räu­men, Gruß­wor­te zulas­sen etc.. In jedem Fall haben Gäs­te nur ein Recht auf Anwe­sen­heit, es sei denn, die Sat­zung gewährt ihnen zusätz­li­che Kom­pe­ten­zen. Denk­bar wäre inso­weit z.B. ein Fra­ge- oder Rederecht.

Auch Bera­ter oder Rechts­an­wäl­te von Mit­glie­dern kön­nen ihre Teil­nah­me, so sie kei­ne ori­gi­nä­ren Mit­glie­der sind, nur aus der Sat­zung oder einem Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung her­lei­ten. Andern­falls haben sie kein Anwe­sen­heits- oder Teil­nah­me­recht. Etwas ande­res gilt nur bei der Ver­hand­lung über Ver­eins­straf­maß­nah­men, wenn sich auch der Ver­ein eines Rechts­bei­stan­des bedient.

Grund­sätz­lich zur Teil­nah­me berech­tigt sind auch die gesetz­li­chen Ver­tre­ter von z.B. min­der­jäh­ri­gen Mit­glie­dern und zwar auch dann, wenn die­se kein Stimm­recht haben.