Wem kann der Verein den Zutritt zur Mitgliederversammlung verwehren? Nicht-Mitgliedern, gut. Aber wie schaut es bei Mitgliedern aus? Haben diese ein uneingeschränktes Teilnahmerecht?
Grundsätzlich ja! Soweit es die Mitgliederversammlung betrifft.
Dieses gilt nicht nur für ordentliche Mitgliedner, sondern auch für Ehrenmitglieder, Fördermitglieder etc., d.h. auch all denjenigen Mitgliedern, die u.U. gar kein Stimmrecht haben. Die Satzung kann dieses Recht dem Grunde nach auch nicht beschneiden. Das Teilnahmerecht erlischt auch nicht im Falle des Stimmrechtsausschlusses eines Mitgliedes in eigenen Angelegenheiten.
Allerdings besteht die Möglichkeit, die Teilnahme an Mitgliederversammlungen an bestimmte Voraussetzungen zu knüpfen. Denkbar sind z.B. die Vorlage der Einladung, eines Mitgliedsausweises oder einer Quittung über Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
Das Recht jedes Mitglieds (auch des „passiven“ oder „fördernden“) an der Willensbildung des Vereins mitwirken zu können, schließt das Recht auf Teilnahme und das Recht zur Wortmeldung und Antragstellung auf der Mitgliederversammlung mit ein – selbst wenn es anschließend über den eigenen Antrag nicht abstimmen darf.
Die Satzung darf zwar das Wahl- und Stimmrecht begrenzen, hinsichtlich Anwesenheit‑, Auskunfts‑, Rede- und Antragsrecht bei der Mitgliederversammlung kann sie es aber insoweit nicht. Ansonsten aber ist jede sachliche Differenzierung durch Satzungsbeschluß möglich, also beispielsweise in einem berufsständischem Verband diejenigen, die nicht (mehr) diesen Beruf ausüben nur noch als nicht-stimmberechtigte Fördermitglieder zuzulassen, deren Teilnahmemöglichkeiten am Vereinsleben beschränkt sind.
Auch ist das Teilnahmerecht grundsätzlich ein persönliches Recht. Vertreter können dies für ein Mitglied nur wahrnehmen, wenn die Satzung entsprechendes vorsieht. Mangelt es an einer solchen Regelung, kann der Vertreter höchstens als Gast teilnehmen. Auch Journalisten haben keinen Anspruch auf Anwesenheit.
Gäste jedoch haben grundsätzlich kein Teilnahme- und Mitwirkungsrecht. Die Satzung oder ein Beschluss der Mitgliederversammlung können dazu aber die entsprechenden Regeln festlegen. Z.B. Repräsentanten von Dachverbänden oder assoziierten Körperschaften Rechte einräumen, Grußworte zulassen etc.. In jedem Fall haben Gäste nur ein Recht auf Anwesenheit, es sei denn, die Satzung gewährt ihnen zusätzliche Kompetenzen. Denkbar wäre insoweit z.B. ein Frage- oder Rederecht.
Auch Berater oder Rechtsanwälte von Mitgliedern können ihre Teilnahme, so sie keine originären Mitglieder sind, nur aus der Satzung oder einem Beschluss der Mitgliederversammlung herleiten. Andernfalls haben sie kein Anwesenheits- oder Teilnahmerecht. Etwas anderes gilt nur bei der Verhandlung über Vereinsstrafmaßnahmen, wenn sich auch der Verein eines Rechtsbeistandes bedient.
Grundsätzlich zur Teilnahme berechtigt sind auch die gesetzlichen Vertreter von z.B. minderjährigen Mitgliedern und zwar auch dann, wenn diese kein Stimmrecht haben.
Sehr geehrter Herr Mönikes,
hier ging es in dem Beitrag um das RECHT teilzunehmen. Gibt es im Vereinsrecht auch eine Möglichkeit, die Mitglieder zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen zu verpflichten (per Geschäftsordung oder Satzung)? Sind Konsequenzen bei Nichtteilnahme möglich und durchsetzbar?
Danke für Ihr Feedback.
G. Gericke
Hallo Herr Gericke,
denkbar wäre das, denn die Satzung eines Vereins ist ein Vertrag und der kann natürlich auch Sanktionen enthalten, wenn jemand eine Präsenzpflicht verletzt. Nur wird diese Präsenzpflicht nicht in dem Maße durchsetzbar sein, wie Ihnen das vielleicht vorschwebt, denn es muß beispielsweise die Möglichkeit einer Entschuldigung geben und daran wird man keine besonders hohen Anforderungen stellen können. Denkbar sind aber beispielsweise Strafzahlungen usw. – dürfte jedoch in der Praxis fast alles sehr hohes Konfliktpotential haben und weniger die Mitglieder zur Teilnahem motivieren.
BG, JM