Wenn es ans Geld geht, dann hört der Spaß meistens auf – und so ist es auch bei Vereinen und ihren Mitgliedsbeiträgen. Und so sind das Eintreiben von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen, Beitragsgerechtigkeit und die Anhebung der Beiträge sowie nicht zuletzt die Verwendung und Verteilung des Vereinseinkommens eine stete Quelle für rechtliche Auseindersetzungen. Dem kann man allerdings durch eine durchdachte Satzung und ein passende Beitragsordnung von vorne herein einen Riegel vorschieben:
Das Beitragswesen in der Satzung
Standardmäßig erheben die meisten Vereine Mitgliedsbeiträge. Sie bilden die wirtschaftliche Grundlage der Vereinsarbeit und sind daher oft schon Voraussetzung für die Eintragung ins Vereinsregister.
Die Satzung hat grundsätzlich lediglich das „ob“ und die Form der Beiträge zu definieren (also z.B. periodisch oder einmalig, sowie die Fälligkeit). Eine ziffernmäßige Festlegung der Höhe ist nicht erforderlich und auch nicht ratsam. Notwendig ist aber, dass die Satzung eine Ermächtigungsgrundlage enthält, nach der die Bestimmung der Beitragshöhe einem Organ des Vereins (z.B. Vorstand oder Mitgliederversammlung) übertragen wird.
Der Verein kann nur diejenigen Beiträge erheben, für die eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage in der Satzung besteht. Dies gilt auch für Organe, die z.B. Abteilungsbeiträge erheben – auch für diese muss es eine grundsätzliche satzungsgemäße Ermächtigung geben. Andernfalls ist die Beitragserhebung rechtswidrig und entsprechende Beschlüsse anfechtbar.
Darüber hinaus muss die Satzung sämtliche weiteren Beitragsarten genau regeln und die einzelnen Tatbestände darlegen (z.B. einmalige Sonderbeiträge in Form einer Aufnahmegebühr, Sonderumlagen, sog. „Bausteine“ etc.). Ist dergleichen nicht in der Satzung festgelegt und reichen z.B. die periodischen Mitgliedsbeiträge nicht zum Bestreiten der Vereinsausgaben, so können der Vorstand und die Mitgliederversammlung nicht einfach „Sonderabgaben“ beschließen. Es wird an der Ermächtigungsgrundlage fehlen.
Die Satzung kann (und sollte idealerweise) auch bestimmen, dass Höhe und die Einzelheiten der Mitgliedsbeiträge Gegenstand einer gesonderten Beitragsordnung sein sollen. Die entsprechende Ermächtigungsgrundlage in der Satzung muss dann auch die Kompetenz zum Erlaß der Beitragsordnung umfassen. Eine Beitragsordnung kann dann z.B. Einzelheiten zu den Zahlungsmodalitäten enthalten. Diese umfassen beispielsweise die Frage nach der Fälligkeit, der Zahlungsweise und des Empfängerkontos.
Verzugsregelungen
Die Zahlungsmoral von Vereinsmitgliedern unterscheidet sich nicht von der des Gros der Bevölkerung. Sie ist mäßig. Vereine sehen sich daher oft mit dem Problem konfrontiert wie sie mit säumigen Mitgliedern verfahren sollen.
Grundsätzlich gilt: die Mitgliedschaft im Verein stellt eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung etwaiger Beiträge dar. Zwischen den Mitgliedern und dem Verein besteht also ein Vertrag, auf dessen Einhaltung beide Seiten pochen können. Zahlungsverzug richtet sich somit nach dem BGB und denjenigen Regeln, wie sie im Prinzip auch für z.B. Kaufverträge Anwendung finden. Zahlt ein Mitglied also nicht, obwohl es dies längst müsste – der Beitrag also „fällig“ ist -, dann kann es in Verzug geraten. Wenn Satzung und Beitragsordnung keine kalendermäßige Leistungszeit für den Mitgliedsbeitrag bestimmen (also z.B. den 1. Juli eines jeden Jahres), dann bedarf es dazu noch einer Mahnung seitens des Vereines (vgl. § 286 BGB). Allerdings verjährt ein rückständiger Vereinsbeitrag in drei Jahren (§ 195 BGB) begonnen mit dem Schluß des Jahres, in der er erstmalig zu zahlen gewesen ist (§ 199 Abs. 1 BGB).
Kann man einfach auf das Geld verzichten? Nein! Der Vorstand oder die sonst satzungsmäßig bestimmten Organe sind verpflichtet Außenstände des Vereins pflichtgemäß einzutreiben. Abschreiben können sie diese freilich aufgrund sachlicher Erwägungen (z.B. Vermögenslosigkeit, Unzustellbarkeit von Mahnbescheiden etc.) Versäumen sie, die Außenstände beizutreiben und verjähren die Beitragsaußenstände infolge dessen, so können sie sich schadensersatzpflichtig machen!
Was die Kosten der Eintreibung von Außenständen betrifft, sollte die Satzung regeln, dass die Kosten der Rechtsverfolgung vom Mitglied zu tragen sind. Dann kann der Vorstand die Arbeit und den Ärger bei diesem Thema nach erfolgloser Mahnung getrost einem Anwalt überlassen. Ebenfalls ratsam ist es, neben dem „normalen“ Ausschluß auch die vereinfachte Form einer „Streichung“ aus dem Mitgliederverzeichnis in der Satzung vorzusehen. Wer danach z.B. zwei Beitragsjahre im Rückstand ist, kann dann vereinfacht aus dem Verein ausgeschlossen werden, ohne das ansonsten meist nötige Anhörungs- und Beschlußverfahren.
Beitragserhöhung
Diese richtet sich mangels weitergehender Regelungen im BGB nach der Satzung bzw. der Beitragsordnung. Diese Rechtsgrundlagen müssen wenigstens die grundlegenden Fragen hinreichend regeln:
Welches Vereinsorgan ist zuständig für die Beitragserhöhung und mit welcher Mehrheit kann es sie beschließen? Welche Verfahrensgrundsätze sind zu beachten? Wann wird die Erhöhung wirksam?
Beitragserhöhungen sind nicht grenzenlos möglich. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Mitglieder darf nicht unberücksichtigt bleiben. Allerdings gibt es insoweit keine gesetzlichen Vorgaben, so dass entsprechende Auseinandersetzungen im Verein regelmäßig einer Einzelfallprüfung unterfallen. Es ist ratsam, Beitragsanpassungen in transparenter Weise der Mitgliederversammlung zu unterbreiten.
Beitragserhöhungen müssen bei Einladung zur Mietgliederversammlung auf der Tagesordnung stehen, denn andernfalls können die Mitglieder keinen Beschluss darüber fassen. Nachträgliche Ergänzungen der Tagesordnung müssen in verfahrensrechtlicher Hinsicht in der Satzung angelegt sein.
Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht endet mit dem Ausscheiden eines Mitglieds (also z.B. durch Tod, Austritt oder Ausschluss). Ausstehende Beiträge müssen nachgezahlt werden, ggf. von den Erben. Gleiches gilt für die Auflösung des Vereines, die gleichsamt die Beitragspflicht beendet. Die Liquidatoren haben dann noch ausstehende Beiträge einzuziehen.
Noch keine Kommentare