Es ist eine belie­be­te weil prak­ti­sche Metho­de: die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­un­fä­hig. Also wird sie an Ort und Stel­le als außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung neu ein­be­ru­fen und es wer­den Beschlüs­se gefasst. Die Fra­ge ist nur: Geht das?

Die Ant­wor­tet des OLG Köln in sei­ner Ent­schei­dung vom 24.11.2008 (Az. 2 Wx 43/08) lau­tet: Nein – jeden­falls nicht, wenn die­ses Ver­fah­ren nicht auch in der Sat­zung vor­ge­se­hen ist! Beschlüs­se, die in einer sat­zungs­wid­ri­gen Wie­der­ho­lungs­ver­samm­lung gefasst wur­den sind nich­tig und dür­fen nicht voll­zo­gen wer­den. Wur­den Vor­stands­wah­len durch­ge­führt und ent­spre­chend im Ver­eins­re­gis­ter ver­merkt, so ist die anschlie­ßen­de Durch­füh­rung eines berich­ti­gen­den Amts­lö­schungs­ver­fah­rens im öffent­li­chen Interesse.

Der Sach­ver­halt:
Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung eines Ver­ei­nes war nicht beschluss­fä­hig. Ent­spre­chend einer Ankün­di­gung in der Ladung wur­de die Ver­samm­lung geschlos­sen und nach kur­zer Pau­se als außer­or­dent­li­che, als sol­che unab­hän­gig von der Anzahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hi­ge Mit­glie­der­ver­samm­lung neu eröffnet.

In der Sat­zung des Ver­ei­nes hieß es dazu:

[…] Die Ein­be­ru­fung zu den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen erfolgt jeweils schrift­lich mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekannt­ga­be der Tagesordnung.
[…] Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn min­des­tens die Hälf­te der Mit­glie­der anwe­send ist. Bei Beschluss­un­fä­hig­keit muss der 1. Vor­sit­zen­de oder bei Ver­hin­de­rung sein Ver­tre­ter zeit­nah eine zwei­te Ver­samm­lung ein­be­ru­fen, die ohne Rück­sicht auf die Zahl der erschie­ne­nen Mit­glie­der beschluss­fä­hig ist.

U.a. wur­de als­dann der alte Vor­stand abge­wählt und durch einen neu­en ersetzt. Dies wur­de auch im Ver­eins­re­gis­ter eingetragen.

Die Ent­schei­dung-
Der alte Vor­stand wehr­te sich gegen die­ses Vor­ge­hen und bekam vor dem OLG schließ­lich Recht: nach den §§ 159, 142 FGG kann das Gericht Ein­tra­gun­gen in das Ver­eins­re­gis­ter, die wegen des Man­gels einer wesent­li­chen Vor­aus­set­zung unzu­läs­sig sind, von Amts wegen löschen. Ein wesent­li­cher Man­gel lag dabei hier in der nicht erfolg­ten, ord­nungs­ge­mä­ßen Ladung zu der Wiederholungsversammlung:

Die­se zwei­te Ver­samm­lung muss dann zwar zeit­nah, aber unter Ein­hal­tung der in Abs. 3 vor­ge­schrie­be­nen Ladungs­frist ein­be­ru­fen wer­den. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sind vor­lie­gend hin­sicht­lich der streit­be­fan­ge­nen Ver­samm­lung, die unmit­tel­bar im Anschluss an die ers­te Ver­samm­lung durch­ge­führt wor­den ist, nicht beach­tet worden.

Kon­se­quenz:

Fol­ge der nicht ord­nungs­ge­mä­ßen Ladung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung, in der die Vor­stands­wah­len durch­ge­führt wor­den sind, ist die Nich­tig­keit der dort gefass­ten Beschlüs­se. Für das Ver­eins­recht gilt der Grund­satz, dass der Ver­stoß gegen zwin­gen­de Vor­schrif­ten des Geset­zes oder der Sat­zung den Beschluss nich­tig macht.

Für die Ver­eins­pra­xis heißt dies: die Sat­zung muss eine hin­rei­chen­de Grund­la­ge für Wie­der­ho­lungs­ver­samm­lun­gen der­ge­stalt ent­hal­ten, dass eine außer­or­dent­li­che Ver­samm­lung ohne Ver­let­zung bei­spiels­wei­se der Ladungs­vor­schrif­ten durch­ge­führt wer­den kann. Erst dann kann auch in der Ladung für die ordent­li­che auch unmit­tel­bar zur außer­or­dent­li­chen Ver­samm­lung gela­den werden.

Es gilt auch hier: die Sat­zung ist mit gro­ßer Genau­ig­keit abzu­fas­sen um sich nicht dem Risi­ko von z.B. nich­ti­gen Beschlüs­sen aus­zu­set­zen. Aller­dings ist in jedem Ein­zel­fall zu über­prü­fen, ob das Zulas­sen von unmitel­ba­ren Wie­der­ho­lungs­ver­samm­lun­gen auch tat­säch­lich im Inter­es­se des Ver­ei­nes liegt!

Bes­ser noch: Man läßt eine Bestim­mung für eine Min­dest­teil­neh­mer­zahl daher am Bes­ten gleich weg! Die Pra­xis zeigt näm­lich, dass sich die Mit­glie­der eines Ver­ei­nes (vor allem eines inak­ti­ven) auch nicht durch Sat­zungs­be­stim­mun­gen zur Teil­nah­me an Ver­samm­lun­gen „zwin­gen“ las­sen. Wenn es wich­tig wird oder Streit gibt, wird der Saal zudem meist von allei­ne voll – auch ohne eine Min­dest­teil­neh­mer­zahl bezüg­lich der Beschluß­fä­hig­keit. Wenn es eine eher for­mal not­wen­di­ge Ver­samm­lung ist, wer­den nur die frus­tiert, die umsonst gekom­men sind – und feh­len im Zwei­fel bei der nächs­ten Ver­samm­lung, was die Sache nicht demo­kra­ti­scher macht. Bes­ser daher – beson­ders bei gro­ßen Ver­ei­nen – in der Sat­zung for­mu­lie­ren: „Jede ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluß­fä­hig“, anstatt den Umweg über die „sofor­ti­ge Ein­be­ru­fung“ zu gehen.