Heri­bert Prantl pol­tert in der SZ vom 29.09.2010 über den „Dr. jur. absurd“ und unter­stellt dem Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfg), es habe einem „rechts ange­sie­del­tem alten“ Pro­fes­sor und des­sen „revi­sio­nis­ti­schen“ The­sen „qua­si“ einen „Anspruch gege­ben, im Deutsch­land Archiv der Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung ver­öf­fent­licht“ zu wer­den, „im angeb­li­chen Inter­es­se der Mei­nungs­frei­heit“ und meint damit die Ent­schei­dung des BVerfG vom 17.08.2010 (Az. 1 BvR 2585/06).

Mit Ver­laub, aber das ist „qua­si“ Unsinn.

Zum Hin­ter­grund: 2004 über­sah die Lei­tungs­ebe­ne der Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung bedau­er­li­cher­wei­se, dass sich in der von ihr her­aus­ge­ge­be­nen Zeit­schrift „Deutsch­land Archiv“ ein Arti­kel von einem gewis­sen Prof. Dr. Kon­rad Löw zu dem The­ma „Deut­sche Iden­ti­tät in Ver­fas­sung und Geschich­te“ befand. Der Autor meint in die­sem Arti­kel unter ande­rem eine „deutsch-jüdi­sche Sym­bio­se unter dem Haken­kreuz“ zu erken­nen und fin­det auch, dass die Mehr­heit der Deut­schen im Drit­ten Reich nicht nur nicht anti­se­mi­tisch ein­ge­stellt gewe­sen sei­en, son­dern viel­mehr auch noch mit den Juden sym­pa­thi­siert hät­ten. Mit den deut­schen Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen für Juden mein­te Löw ver­mut­lich, dass dem Urgroß­va­ter des Ver­fas­sers gestat­tet wur­de, in The­re­si­en­stadt zu ver­hun­gern, anstatt wie sei­ne Kin­der in Ausch­witz ver­gast oder in Kau­nas erschos­sen zu wer­den. Man weiß es nicht. Löw jeden­falls – des­sen Legi­ti­ma­ti­on den Ruf der Deut­schen im Wege der For­schung zu berei­ni­gen sich übri­gens unmit­tel­bar von sei­nem Vater, einem „behörd­lich aner­kann­ten NS-Opfer“, ablei­tet – stütz­te sich bei sei­ner Arbeit u.a. auf die zwei­fels­oh­ne reprä­sen­ta­ti­ven Ansich­ten von Vik­tor Klem­pe­rer und Hans Rosen­thal, wie er sich beeil­te dem „Rechts­an­walt Ger­hard Frey“ per Inter­view mit­zu­tei­len. In der Tat dürf­te die Anzahl der Juden, die der­einst auf deut­sche Empa­thie tra­fen, unter den Über­le­ben­den des Holo­caust ungleich höher sein, als unter den 6 Mil­lio­nen, denen deut­sche Sym­pa­thie­be­kun­dun­gen schluss­end­lich ver­wehrt blie­ben. Auch die For­schungs­me­tho­den von Prof. Löw erwei­sen sich damit augen­schein­lich als wis­sen­schaft­lich soli­de. Eine gewis­se Unschär­fe bei die­ser The­ma­tik ist bei der Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung seit dem Fall Lud­wig Watz­al auch nicht mehr so wirk­lich überraschend.

Aber den­noch muss man die Urtei­le schon lesen, die man ver­reißt. Es ging dabei näm­lich kei­nes­falls um den Umstand, dass die Bun­des­zen­tra­le dazu ver­don­nert wur­de zukünf­tig jedem geis­ti­gen Drei­kä­se­hoch ein Forum zu bie­ten. Es ging ein­zig dar­um, dass die Bun­des­zen­tra­le ihre künf­ti­gen Faux­pas nicht mehr mit dem Holz­ham­mer – wie im Fal­le des Königs der Pro­fes­so­ren – berei­ni­gen kann.

Die Abon­nen­ten des „Deutsch­land Archiv“ erreich­te näm­lich kurz nach Erschei­nen des frag­li­chen Arti­kels als­bald fol­gen­der Brief (zitiert nach BVerfG, a.a.O.):

„Sehr geehr­te Abon­nen­tin­nen und Abon­nen­ten des ‚Deutsch­land Archivs’,

die Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bildung/bpb und der W. Ber­tels­mann Ver­lag distan­zie­ren sich aufs Schärfs­te von dem im soeben erschie­ne­nen Heft 2/2004 des ‚Deutsch­land Archivs’ ver­öf­fent­lich­ten Text ‚Deut­sche Iden­ti­tät in Ver­fas­sung und Geschich­te’ von L…

Der Ver­fas­ser ver­tritt Ansich­ten zum Anti­se­mi­tis­mus im 20. Jahr­hun­dert in Deutsch­land, die weder mit dem Selbst­ver­ständ­nis der Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung noch mit dem des W. Ber­tels­mann Ver­la­ges ver­ein­bar sind. Die Bun­des­zen­tra­le setzt sich seit Jahr­zehn­ten inten­siv mit dem Natio­nal­so­zia­lis­mus und dem Anti­se­mi­tis­mus, einer sei­ner Grund­la­gen, aus­ein­an­der und sieht durch eine der­ar­ti­ge Ver­öf­fent­li­chung ihre Arbeit desavouiert.

Wir bedau­ern die­sen Vor­gang außer­or­dent­lich. Weder die Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung, in deren Auf­trag der W. Ber­tels­mann Ver­lag die Zeit­schrift her­aus­gibt, noch der Bei­rat der Zeit­schrift hat­ten von der geplan­ten Ver­öf­fent­li­chung Kenntnis.

Im nächst­mög­li­chen Heft wird ein Bei­trag von Prof. Dr. B…, erschei­nen, der Ent­wick­lung und Bedeu­tung des Anti­se­mi­tis­mus in Deutsch­land untersucht.

Der Rest der Auf­la­ge von Heft 2/2004 wird makuliert.

Die­ser in der lan­gen Geschich­te bei­der Häu­ser und des ‚Deutsch­land Archivs’ ein­ma­li­ge Vor­gang wird sich nicht wie­der­ho­len. Wir bit­ten alle Lese­rin­nen und Leser der Zeit­schrift sowie die­je­ni­gen, wel­che sich durch den Bei­trag von L… ver­un­glimpft füh­len, um Entschuldigung.“

In Fol­ge des­sen – aller­dings womög­lich auch bereits zuvor – hat­te Prof. Löw nach­voll­zieh­ba­rer­wei­se Schwie­rig­kei­ten, zu wis­sen­schaft­li­chen Kol­lo­qui­en oder auch nur zu Rein­hold Beck­mann ein­ge­la­den zu wer­den. Und nur in die­sem Schrei­ben sieht das BVerfG eine Ver­let­zung des all­ge­mei­nen Per­sön­lich­keits­rechts des Beschwer­de­füh­rers. Es ist näm­lich dem Staat bzw. der von die­sem unter­hal­te­nen Bun­des­zen­tra­le für poli­ti­sche Bil­dung schlech­ter­dings unter­sagt ist, sich ohne Rechtfertigungsgrund

„her­ab­set­zend über einen Bür­ger zu äußern, etwa eine von die­sem ver­tre­te­ne Mei­nung abschät­zig zu kom­men­tie­ren.“ (BVerfG, a.a.O. Rd. 21).

Als Recht­fer­ti­gung muss hier – natür­lich – auch die Mei­nungs­frei­heit aus­schei­den, weil der hoheit­li­chen Bun­des­zen­tra­le wie jedem Trä­ger oder Reprä­sen­tan­ten hoheit­li­cher Gewalt kei­ne Grund­rechts­be­rech­ti­gung zukommt (BVerfG, a.a.O., Rd. 23) – immer­hin die­nen die Grund­rech­te ja gera­de dazu, sich gegen den Staat weh­ren zu kön­nen und nicht umgekehrt.

Der Staat hat zwar durch­aus im Rah­men sei­nes als Recht­fer­ti­gung in Betracht kom­men­den Bil­dungs­auf­tra­ges durch­aus das Recht wer­ten­de Unter­schei­dun­gen zu tref­fen und er darf dabei natür­lich auch

„Extremm­ei­nun­gen am Ran­de des poli­ti­schen Spek­trums und sol­che, die von der Wis­sen­schaft nicht ernst genom­men wer­den, nicht […] berück­sich­ti­gen, sie auch als sol­che […] bezeich­nen und sich dem­ge­gen­über auf die Prä­sen­ta­ti­on von Haupt­strö­mun­gen […]kon­zen­trie­ren.“ (BVerfG, a.a.O., Rd. 23 a.E.)

Und die Bun­des­zen­tra­le darf sich dabei sogar zukünf­tig, wenn sie mal wie­der über­sieht, wer bei ihr so alles veröffentlicht,

„von ihr zuzu­rech­nen­den Bei­trä­gen, die von dem Anspruch einer aus­ge­wo­ge­nen Infor­ma­ti­ons­tä­tig­keit auf­fäl­lig abwei­chen, weil sie etwa extre­me oder extre­mis­ti­sche Mei­nun­gen ver­tre­ten, […] distan­zie­ren, um so die eige­ne Repu­ta­ti­on wie­der her­zu­stel­len. (BVerfG, a.a.O., Rd. 24 a.E.)

Mal unab­hän­gig davon, dass der zuver­läs­si­ge­re Weg der dau­er­haf­ten Repu­ta­ti­ons­glät­tung der Aus­tausch der ver­ant­wort­li­chen Chef­re­dak­ti­on wäre, gibt das Gericht in sei­ner Ent­schei­dung aber für zukünf­ti­ge Mit­tei­lung an die Abon­nen­ten fol­gen­de juris­ti­sche Hilfestellung:

„Das hier bean­stan­de­te Schrei­ben geht über das der Bun­des­zen­tra­le zuzu­bil­li­gen­de Anlie­gen, den Anschein zu besei­ti­gen, sie bie­te unter Miss­ach­tung ihrer Pflicht zur poli­tisch aus­ge­wo­ge­nen Hal­tung extre­mis­ti­schen Paro­len ein publi­zis­ti­sches Forum, deut­lich hin­aus. […] [j]edenfalls ist vor­lie­gend nicht ersicht­lich, dass das Schrei­ben der Bun­des­zen­tra­le den ihr ein­zu­räu­men­den Ein­schät­zungs- und Hand­lungs­spiel­raum wahrt und als erfor­der­li­che und ange­mes­se­ne Reak­ti­on auf den Arti­kel des Beschwer­de­füh­rers ange­se­hen wer­den kann. Weder hin­sicht­lich der Ankün­di­gung der Maku­lie­rung noch hin­sicht­lich der Ent­schul­di­gung für eine etwa­ige Ver­un­glimp­fung ist erkenn­bar, dass die­se von dem legi­ti­men Zweck gedeckt sein kön­nen.“ (BVerfG, a.a.O., Rd. 25)

Mit ande­ren Wor­ten: das Schrei­ben war unver­hält­nis­mä­ßig und ver­letzt den Autor daher in sei­nem Per­sön­lich­keits­recht aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG. Man hät­te statt­des­sen pro­blem­los z.B. eine kri­ti­sche Gegen­mei­nung abdru­cken oder eine weni­ger inkri­mi­nie­ren­de Form der Distan­zie­rung vor­neh­men dür­fen. Vor allem aber hät­te man eins tun können:

„[D]ie vom Beschwer­de­füh­rer ver­tre­te­nen The­sen […] aus sach­li­chen Grün­den von der Bun­des­zen­tra­le im Rah­men eines von rechts­staat­li­cher Neu­tra­li­tät getra­ge­nen Ver­öf­fent­li­chungs­kon­zepts als für einen Abdruck unge­eig­net bewerte[n]“ (BVerfG, a.a.O., Rd. 25)

Als sach­li­che Grün­de bie­ten sich bei einer ober­fläch­li­chen Betrach­tung etwa die voll­stän­di­ge Abwe­sen­heit wis­sen­schaft­li­cher Rele­vanz von Löws Bei­trag oder auch der Ver­such der Geschichts­re­vi­si­on an. Es darf ver­mu­tet wer­den, dass die Bun­des­zen­tra­le, schon um Por­to zu spa­ren, zukünf­tig eher die­sen Weg ein­schla­gen dürfte.

Woher Herr Prantl aus die­sem Urteil nun jedoch einen Anspruch für Prof. Löw und sei­nes­glei­chen ablei­ten möch­te, auch zukünf­tig sei­nen Unfug über steu­er­lich finan­zier­te Zeit­schrif­ten zu ver­brei­ten, bleibt unklar.

Es ist an die­ser Stel­le aus pres­se­recht­li­cher Sicht noch auf fol­gen­des hinzuweisen:

Behör­den d.h. Trä­ger staat­li­cher Gewalt wird ein gro­ßer Ver­trau­ens­vor­schuss ent­ge­gen­ge­bracht. Ihre öffent­li­chen Äuße­run­gen genie­ßen daher das sog. Behör­den­pri­vi­leg. Dies besagt, dass auch Jour­na­lis­ten kei­ner Pflicht unter­lie­ge, die Pres­se­mit­tei­lun­gen, Inter­view­äu­ße­run­gen oder Abon­nen­ten­rund­schrei­ben eines Trä­gers der öffent­li­chen Gewalt zu hin­ter­fra­gen. Man darf vor­aus­set­zen, dass ihr Inhalt zutrifft. Trifft er ein­mal nicht zu, dann muss der Ver­letz­te – d.h. der­je­ni­ge, über den z.B. eine unwah­re Tat­sa­che ver­brei­tet wur­de – gegen die Behör­de vor­ge­hen. Er hat hin­ge­gen zunächst kei­ne Mög­lich­keit, gegen all die­je­ni­gen vor­zu­ge­hen, die die­se fal­sche Tat­sa­chen auf­ge­grif­fen, ver­ar­bei­tet, ver­brei­tet und genutzt haben. Da aber der Ver­brei­tungs­grad einer durch­schnitt­li­chen deut­schen Tages­zei­tung – auch der Süd­deut­schen – regel­mä­ßig höher sein dürf­te, als der der Behör­de als Quel­le der Nach­richt, kann der ein­tre­ten­de Scha­den für den Ver­letz­ten zunächst durch­aus erheb­lich sein. Denn bis im Eil­ver­fah­ren vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt eine Unter­las­sungs­ver­fü­gung erlangt wer­den kann, ist die auf der fal­schen Tat­sa­che auf­bau­en­de Zei­tungs­nach­richt längst nur noch im Online­ar­chiv zu finden.

Behör­den soll­ten sich daher gut über­le­gen, ob und wie sie sich äußern. Sogar bei Leu­ten wie Prof. Löw.