Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt in seinem Urteil vom 29.03.2011 (VI ZR 111/10) seine Rechtsprechung aus dem Vorjahr: Damit deutsche Gerichte bei Streitigkeiten über (vermeintliche) Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Veröffentlichungen im Internet international zuständig sind, müssen die betreffenden Inhalte einen deutlichen Inlandsbezug aufweisen. Dieser liegt (nur) vor, wenn eine Kollision der widerstreitenden Interessen im Inland tatsächlich eingetreten sind oder eintreten können. Die reine Abrufbarkeit und der Serverstandort im Inland reichten nicht aus und auch aus dem Inhalt der im Streitfall angegriffenen Äußerung lasse sich ein deutlicher Inlandsbezug nicht herleiten.
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen, die das Internet betreffen nur bei deutlichem Inlandsbezug
Der Bundesgerichtshof bestätigt seine Kriterien, nach denen deutsche Gerichte Persönlichkeitsrechtsverletzung ahnden können, die im Internet begangen werden. In seinem Urteil vom 29.03.2011 sah er die Anforderungen dafür aber nicht erfüllt. Ein Serverstandort in Deutschland reiche für den Inlandsbezug allein nicht aus.
Der in dem Verfahren relevante, in russischer Sprache abgefasste, Bericht schilderte ein privates Zusammentreffen der Parteien in Russland. Laut BGH seien weder die beschriebenen Umstände im Bericht für Personen von Interesse, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, noch sei ausschlaggebend, dass der Kläger an seinem Wohnsitz im Inland den Bericht abgerufen hat. Dies gelte selbst dann, wenn vereinzelt Geschäftspartner Kenntnis von den angegriffenen Äußerungen erhalten haben sollten.
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