Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt sei­ne Kri­te­ri­en, nach denen deut­sche Gerich­te Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung ahn­den kön­nen, die im Inter­net began­gen wer­den. In sei­nem Urteil vom 29.03.2011 sah er die Anfor­de­run­gen dafür aber nicht erfüllt. Ein Ser­ver­stand­ort in Deutsch­land rei­che für den Inlands­be­zug allein nicht aus.

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) bestä­tigt in sei­nem Urteil vom 29.03.2011 (VI ZR 111/10) sei­ne Recht­spre­chung aus dem Vor­jahr: Damit deut­sche Gerich­te bei Strei­tig­kei­ten über (ver­meint­li­che) Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen durch Ver­öf­fent­li­chun­gen im Inter­net inter­na­tio­nal zustän­dig sind, müs­sen die betref­fen­den Inhal­te einen deut­li­chen Inlands­be­zug auf­wei­sen. Die­ser liegt (nur) vor, wenn eine Kol­li­si­on der wider­strei­ten­den Inter­es­sen im Inland tat­säch­lich ein­ge­tre­ten sind oder ein­tre­ten kön­nen. Die rei­ne Abruf­bar­keit und der Ser­ver­stand­ort im Inland reich­ten nicht aus und auch aus dem Inhalt der im Streit­fall ange­grif­fe­nen Äuße­rung las­se sich ein deut­li­cher Inlands­be­zug nicht herleiten.

Der in dem Ver­fah­ren rele­van­te, in rus­si­scher Spra­che abge­fass­te, Bericht schil­der­te ein pri­va­tes Zusam­men­tref­fen der Par­tei­en in Russ­land. Laut BGH sei­en weder die beschrie­be­nen Umstän­de im Bericht für Per­so­nen von Inter­es­se, die ihren gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land haben, noch sei aus­schlag­ge­bend, dass der Klä­ger an sei­nem Wohn­sitz im Inland den Bericht abge­ru­fen hat. Dies gel­te selbst dann, wenn ver­ein­zelt Geschäfts­part­ner Kennt­nis von den ange­grif­fe­nen Äuße­run­gen erhal­ten haben sollten.