In auf­sehen­ser­re­gen­den Pro­zes­sen beschrän­ken Gerich­te häu­fig die Bericht­erstat­tung aus dem Gerichts­saal. Die­se „sit­zungs­po­li­zei­li­chen“ Anord­nun­gen kön­nen jedoch das Recht zur Bild­be­richt­erstat­tung nicht wei­ter ein­schrän­ken, als es nach dem Gesetz zuläs­sig ist. Ins­be­son­de­re bei Urteils­ver­kün­dung kann das Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se den Per­sön­lich­keits­schutz überwiegen.

In auf­sehen­ser­re­gen­den Pro­zes­sen beschrän­ken ent­nerv­te Rich­ter häu­fig die Bericht­erstat­tung aus dem Gerichts­saal. Ins­be­son­de­re geht es dabei meist um Fotos der Ange­klag­ten, die nur anony­mi­siert oder in bestimm­ten Bild­for­ma­ten gezeigt wer­den dür­fen. Im vor­lie­gen­den Fall hat­te ein Straf­ge­richt ange­ord­net, Fotos der Ange­klag­ten zu ver­pi­xeln. Die BILD-Zei­tung ver­öf­fent­lich­te den­noch ein unver­pi­xel­tes Bild und wur­de von einem der Ange­klag­ten auf Unter­las­sen verklagt.

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH, Urteil vom 7.6.2011, Az. VI ZR 108/10) urteil­te letzt­end­lich, dass es sich bei der aktu­el­len Bericht­erstat­tung über die Urteils­ver­kün­dung um ein zeit­ge­schicht­li­ches Ereig­nis im Sin­ne des § 23 Abs. 1 KUG hand­le, an dem ein erheb­li­ches Infor­ma­ti­ons­in­ter­es­se der Öffent­lich­keit bestand. Dem­ge­gen­über muss­te der Per­sön­lich­keits­schutz des Klä­gers zurück­tre­ten. Von eini­gem Gewicht war bei der Ent­schei­dung, dass nach dem Schutz­kon­zept der §§ 22, 23 KUG unge­pi­xel­te Bild­auf­nah­men auch ohne Ein­wil­li­gung des Klä­gers zuläs­sig gewe­sen wären. Das Per­sön­lich­keits­recht sei auch im Rah­men der Sit­zungs­po­li­zei nicht in wei­te­rem Umfang zu schüt­zen als dies nach §§ 22, 23 KUG der Fall ist.