Wie schon mehrfach in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen (u.a. BGH, Urt. v. 15.12.2009 – Az.: VI ZR 227/08) hat der BGH in einem weiteren Urteil am 01.02.2011 (Az.: VI ZR 345/09) entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem namentlich über einen Mörder berichtet wird, nicht nachträglich löschen muss. Eine neue Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg am 15.03.2011 zur gleichgelagerten Frage (Az.: 7 U 45/10) weist dagegen wieder in eine andere Richtung.Das aktuelle BGH-Urteil gewichtet im Rahmen einer Abwägung das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Recht auf freie Meinungsäußerung schwerer als das Interesse des Klägers, nicht namentlich genannt zu werden. Durch die Nennung und fortlaufende Verbreitung (Abrufbarkeit) des Archivbeitrages bestehe zwar die Gefahr, dass der Kläger Schwierigkeiten bei seiner Resozialisierung ausgesetzt sei, diese Gefahr sei hier aber als gering einzustufen.
Entgegengesetzt entschied im März dieses Jahres in einem ähnlichen Fall jedoch das Oberlandesgericht Hamburg. Ein Mörder darf hier im Online-Archiv der Beklagten nicht namentlich genannt werden und eine Löschungspflicht für das beklagte Medium wurde damit bejaht.
Damit will das OLG aber keinesfalls dem BGH widersprechen. Denn dieser Fall weist nach Ansicht des Oberlandesgerichts eine Besonderheit auf, die zu einer anderen Beurteilung führen musste: Während die Beklagte in ihrem Online-Archiv einen Bericht über den Kläger aus dem Jahr 2006 zum Abruf bereithielt, war der Kläger seit dem Jahr 2008 auf Bewährung aus der Haft entlassen worden. Das führte nach Ansicht des Gerichts dazu, dass der Kläger nun tatsächlich ein Resozialisierungsinteresse habe, das bei weiterer Nennung seines Namens gefährdet werden könne. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse des Klägers auf Nichtnennung seines Namens, da er auf Bewährung sei. Erschwerend komme hinzu, dass bereits der 2006 veröffentlichte Bericht den Kläger rechtswidrig in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt habe. Die Einstellung des Berichts in das Onlinearchiv sei damit schon damals rechtswidrig gewesen.
Es bleibt abzuwarten, ob der BGH (im Fall er damit befasst wird) erneut das Urteil des Oberlandesgericht verwerfen wird. Soweit sich aber der ursprüngliche Artikel als persönlichkeitsrechtswidrig erweist, wäre lediglich bestätigt, dass es keinen Anspruch auf die Verbreitung persönlichkeitsrechtswidirger Inhalte geben kann – auch nicht in einem Archiv.
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