Die Teilnahme an einem zeitgeschichtlich bedeutenden Ereignis führt dazu, dass die damit zusammenhängende öffentliche Erörterung geduldet werden muss, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpft. Die Bildberichterstattung dazu kann nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG ebenfalls ohne Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt sein.
Die Klägerin, Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover, hatte am sogenannten „Rosenball“ teilgenommen und verklagte eine Zeitungsherausgeberin, die im März 2007 einen Artikel mit dem Titel: „Charlotte, die Party-Prinzessin“ und dem Untertitel „Rosenball in Monaco – und der Star war Prinzessin Carolines Tochter: eine feurige Schönheit“ veröffentlichte, in zwei getrennten Verfahren auf Unterlassung der Wortberichterstattung (VI ZR 230/08) und der Bildberichterstattung (VI ZR 190/08) Die Vorinstanzen gaben der Klägerin teilweise recht, nun hob der Bundesgerichtshof die Urteile auf (BGH, Urteil vom 26.10.2010, Az.: VI ZR 230/08).
Er begründete, dass bei einer Teilnahme an Veranstaltungen, die ersichtlich wegen ihres Teilnehmerkreises auf großes Interesse stoßen und auch auf Außenwirkung angelegt sind, die öffentliche Erörterung einer Teilnahme geduldet werden müsse, soweit sie an die Teilnahme an der Veranstaltung und an bereits bekannte Tatsachen aus der Sozialsphäre anknüpfen. Die Bildberichterstattung zu einer Person dagegen müsse nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KunstUrhG gerechtfertigt sein. Dies bejahte das Gericht für die Bilder des Rosenballs, als zeitgeschichtliches Ereignis im Sinn der §§ 22, 23 KunstUrhG, was die Betroffene damit einschließe.
Hinsichtlich des Wortbericht biete das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG) Schutz nur gegen spezifische Verletzungsformen, insbesondere gegen eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre sowie gegen herabsetzende bzw. ehrverletzende Äußerungen. Ein vom Kommunikationsinhalt unabhängiger Schutz bestehe im Bereich der Textberichterstattung nur mit dem hier nicht einschlägigen Recht am gesprochenen Wort. Im Übrigen biete das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber keinen Schutz vor personenbezogenen Äußerungen unabhängig von ihrem Inhalt.
In die gleiche Richtung urteilte das BVerfG am 14.09.2010 (1 BvR 1842/08; 1 BvR 2538/08; 1 BvR 6/09) über die Verfassungsbeschwerden zweier Presseverlage gegen die zivilgerichtliche Untersagung ihrer Wort- und Bildberichterstattung über öffentliche Auftritte der Tochter der Prinzessin Caroline von Hannover:
Das Bundesverfassungsgericht sah die Beschwerdeführerinnen durch die Untersagung der Wortberichterstattung in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzt. Die Tochter müsse die Berichterstattung dulden. Die aufgezählten Gründe entsprechen in der Argumentation hierbei dem oben vom BGH gesagten. Hingegen bestätigte das BVerfG die Untersagung der Veröffentlichung eines Titelfotos von der Tochter, weil diesem keine zeitgeschichtliche Bedeutung zukomme, wodurch die Beschwerde gegen die Untersagung sich nur als teilweise erfolgreich darstellte.
Noch keine Kommentare