Der Betrei­ber einer Video-Dis­tri­bu­ti­ons-Platt­form wie You­tube kann für Urhe­ber­recht­ver­stö­ße sei­ner Nut­zer auf Unter­las­sung und Scha­dens­er­satz haf­ten, auch wenn er sich zuvor for­mu­lar­mä­ßig von die­sen hat ver­si­chern las­sen, dass der jewei­li­ge Uploa­der Inha­ber aller erfor­der­li­chen Rech­te für die Ver­brei­tung wäre.

Dem Betrei­ber von You­tube (You­tube LLC.) ist vom Land­ge­richt Ham­burg am 03.09.2010 (Az. 308 O 27/09) ver­bo­ten wor­den, drei Vide­os urhe­ber­rechts­wid­rig im Inter­net zu ver­brei­ten. Kurz zuvor war die GEMA mit einem Antrag auf Erlass einer einst­wei­li­gen Ver­fü­gung gegen You­Tube zwar man­gels Eil­be­dürf­tig­keit geschei­tert (LG Ham­burg, Beschluss vom 27.08.2010). Sei­ne bereits im Eil­ver­fah­ren ange­deu­te­te Rechts­an­sicht hat das Land­ge­richt nun aber im Rah­men der Haupt­sa­che­kla­ge bestä­tigt: Der Betrei­ber von You­tube haf­tet auf Unter­las­sung, Aus­kunft und Scha­dens­er­satz und ist damit für die urhe­ber­rechts­wid­ri­gen Inhal­te verantwortlich.

Laut Gericht hat der Betrei­ber sich die von Nut­zern hoch­ge­la­de­nen Vide­os als Stö­rer „zu Eigen“ gemacht, wodurch er haft­bar wäre. Inter­es­sant ist hier­bei, dass You­tube LLC. durch eine for­mu­lar­mä­ßi­ge Ver­si­che­rung des jewei­li­gen Nut­zers über die Inha­ber­schaft aller erfor­der­li­chen Rech­te an dem Video einer Haf­tung zu ent­ge­hen ver­such­te. Trotz der ein­ge­hol­ten Ver­si­che­run­gen besteht nach Ansicht des Land­ge­richts jedoch wei­ter­hin die Pflicht, sich von dem Nut­zer im Ein­zel­fall nach­wei­sen zu las­sen, dass er über die erfor­der­li­chen Rech­te tat­säch­lich ver­fügt. Es wird betont wird, dass dies gera­de vor dem Hin­ter­grund zu gel­ten habe, dass eine anony­me Nut­zung der Platt­form mög­lich ist.