Die Abgeordneten von CDU/CSU und SPD im zuständigen Ausschusses haben sich heute auf Anpassungen des Gesetzentwurfes aus dem Hause von Justiz- und Verbraucherminister Heiko Maas verständigt und wollen diesen morgen – voraussichtlich leider ohne weitere Debatte oder gar Bereitschaft zu den eigentlich gebotenen Änderungen – in der Fassung der Ausschussdrucksache 18(6)72 verabschieden. Diese soll dann bereits am Donnerstag in 2./3. Lesung vom Bundestag zum Gesetz erhoben werden.
Der nicht allein von mir und vielen anderen Juristen, sondern auch den Vertretern der Pressesprecher und Journalisten von Beginn an heftig kritisierte Entwurf für einen ausgeweiteten §201a StGB, wird als Ergebnis der Verhandlungen innerhalb der Koalition in der Fassung des Ausschusses aller Voraussicht nach wie folgt gefasst sein:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt
3. eine durch eine Tat nach Nummer 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nummer 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.“
So erfreulich die Veränderungen des Ausschusses gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag des Ministeriums auf den ersten Blick wirken, ist es den MdBs jedoch beim zweiten Hinsehen leider nicht gelungen, die von nahezu allen Sachverständigen abgelehnte Vorschrift entweder ganz aus dem Gesetzespaket zu streichen oder wenigstens trennscharf auf die politisch eigentlich gewollten Fälle, etwa des „Cybermobbing“, zu begrenzen und mit den existierenden presserechtlichen Vorschriften des KUG in Einklang zu bringen. Es verbleiben damit leider besonders für alle in der PR- und Öffentlichkeitsarbeit tätigen Profis nicht unerhebliche Risiken der Strafverfolgung bestehen, z.B. dass1.
1. bereits die Nacktheit (nicht Pornographie!) eines Menschen unter 18 Jahren Strafverfolgung auslösen kann, weil ein Staatsanwalt z.B. der Meinung ist, dass Bild eines (auch nur teilweise unbekleideten) 17-jährigen (Profi-) Modells wäre profane Werbung und würde daher nicht Kunst oder auch sonst keinem höheren Interesse dienen,
2. oder weil jemand behauptet, eine verbreitete Aufnahme wäre geeignet „dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“, weil ihm peinlich ist, bei welcher persönlichen Fehlleistung er gerade erwischt wurde,
3. oder es würde die „Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau“ gestellt, wenn z.B. Gewaltopfer gezeigt werden.
Da bereits die Herstellung – also „das Drücken des Auslösers“ – in den letzten beiden Varianten zur Strafbarkeit führen kann, wird es künftig also sehr wichtig sein, etwa bei Aufnahmen für eine (möglicherweise bewusst kontroverse) PR (denke da so an Kampagnen vor PETA, Amnesty oder auch Aktion Mensch), gleich schon mal eine sehr überzeugende Argumentation an der Hand zu haben, woraus sich die (konkrete!) Rechtfertigung ergibt, „so etwas“ überhaupt zu fotografieren oder sich „zu verschaffen“.
Wie das künftig etwa Stock-Photo-Agenturen für viele ihrer heute im Internet (absolut legalen und eigentlich unproblematischen) abrufbaren Aufnahmen gelingen wird, ist mir ein Rätsel. Da es sich dem Gesetzentwurf nach künftig um ein „relatives Anzeigedelikt“ handeln soll, kann zudem auch jeder, der Anstoß an einem Fotografen nimmt, selbst spontane, situationsgegebene Aufnahmen aller Art zur Anzeige bringen und damit für den Betroffenen mindestens sehr unangenehme, wenn nicht sogar existenzvernichtende Strafverfolgung auslösen – obwohl zivilrechtlich alles rechtmäßig ist und bleibt.
Es gab einen guten Grund, warum fast alle Sachverständige in der Anhörung des Ausschusses den Entwurf des BMJV zu §201a StGB abgelehnt haben und es ist für mich leider nicht nachvollziehbar, warum die zuständigen Abgeordneten sich hier nicht gegen die überzogenen Pläne des Ministers Maas durchgesetzt haben oder durchsetzen wollten.
Es wurde ja auch schon gemutmaßt, dass Abs. (2) dazu instrumentalisiert werden könnte, Aufnahmen von prügelnden Polizeibeamten zu unterbinden.
[…] Heftige Kritik formuliert sich – sowohl grundsätzlicher Natur, aber nach und nach auch immer mehr im Detail – inzwischen dennoch von allen Seiten: Vom Anwaltsverein angefangen, über die Datenschützer, bis hin zum SPD nahen Verein D64. Allein das BMJV scheint von der eigenen handwerklichen Leistung so restlos überzeugt zu sein, dass es die bei jedem komplexen Thema eigentlich übliche und dringend gebotene Anhörung der verpflichteten Unternehmen und ihrer Verbände gleich ganz ausgelassen hat, um den Entwurf im Eiltempo noch vor dem Parteikonvent der SPD am 20. Juni 2015 in erster Lesung ins Parlament einbringen zu können. Eine möglichst unveränderte Beschlussfassung soll der Bundestag mit der Mehrheit der großen Koalition noch vor der Sommerpause im Juli abliefern, eine ernsthafte parlamentarische Beratung der einzelnen Regelung ist offensichtlich nicht gewünscht. Nachvollziehbar, denn mit jeder Analyse, mit jedem weiteren Experten, der den Gesetzentwurf öffentlich seziert, droht besonders der SPD und dort vor allem Heiko Maas der öffentlich geführte Nachweis, dass „gut gemeint“ häufig nur das Gegenteil von „gut gemacht“ ist und ausgerechnet das Justizministerium sich zunehmend zum Risiko für Freiheitsrechte entwickelt. […]