Es ist eine beliebete weil praktische Methode: die ordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussunfähig. Also wird sie an Ort und Stelle als außerordentliche Mitgliederversammlung neu einberufen und es werden Beschlüsse gefasst. Die Frage ist nur: Geht das?
Die Antwortet des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 24.11.2008 (Az. 2 Wx 43/08) lautet: Nein – jedenfalls nicht, wenn dieses Verfahren nicht auch in der Satzung vorgesehen ist! Beschlüsse, die in einer satzungswidrigen Wiederholungsversammlung gefasst wurden sind nichtig und dürfen nicht vollzogen werden. Wurden Vorstandswahlen durchgeführt und entsprechend im Vereinsregister vermerkt, so ist die anschließende Durchführung eines berichtigenden Amtslöschungsverfahrens im öffentlichen Interesse.
Der Sachverhalt:
Die ordentliche Mitgliederversammlung eines Vereines war nicht beschlussfähig. Entsprechend einer Ankündigung in der Ladung wurde die Versammlung geschlossen und nach kurzer Pause als außerordentliche, als solche unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähige Mitgliederversammlung neu eröffnet.
In der Satzung des Vereines hieß es dazu:
[…] Die Einberufung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt jeweils schriftlich mit einer Frist von 8 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
[…] Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Vertreter zeitnah eine zweite Versammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
U.a. wurde alsdann der alte Vorstand abgewählt und durch einen neuen ersetzt. Dies wurde auch im Vereinsregister eingetragen.
Die Entscheidung-
Der alte Vorstand wehrte sich gegen dieses Vorgehen und bekam vor dem OLG schließlich Recht: nach den §§ 159, 142 FGG kann das Gericht Eintragungen in das Vereinsregister, die wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig sind, von Amts wegen löschen. Ein wesentlicher Mangel lag dabei hier in der nicht erfolgten, ordnungsgemäßen Ladung zu der Wiederholungsversammlung:
Diese zweite Versammlung muss dann zwar zeitnah, aber unter Einhaltung der in Abs. 3 vorgeschriebenen Ladungsfrist einberufen werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend hinsichtlich der streitbefangenen Versammlung, die unmittelbar im Anschluss an die erste Versammlung durchgeführt worden ist, nicht beachtet worden.
Konsequenz:
Folge der nicht ordnungsgemäßen Ladung zur Mitgliederversammlung, in der die Vorstandswahlen durchgeführt worden sind, ist die Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse. Für das Vereinsrecht gilt der Grundsatz, dass der Verstoß gegen zwingende Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung den Beschluss nichtig macht.
Für die Vereinspraxis heißt dies: die Satzung muss eine hinreichende Grundlage für Wiederholungsversammlungen dergestalt enthalten, dass eine außerordentliche Versammlung ohne Verletzung beispielsweise der Ladungsvorschriften durchgeführt werden kann. Erst dann kann auch in der Ladung für die ordentliche auch unmittelbar zur außerordentlichen Versammlung geladen werden.
Es gilt auch hier: die Satzung ist mit großer Genauigkeit abzufassen um sich nicht dem Risiko von z.B. nichtigen Beschlüssen auszusetzen. Allerdings ist in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob das Zulassen von unmitelbaren Wiederholungsversammlungen auch tatsächlich im Interesse des Vereines liegt!
Besser noch: Man läßt eine Bestimmung für eine Mindestteilnehmerzahl daher am Besten gleich weg! Die Praxis zeigt nämlich, dass sich die Mitglieder eines Vereines (vor allem eines inaktiven) auch nicht durch Satzungsbestimmungen zur Teilnahme an Versammlungen „zwingen“ lassen. Wenn es wichtig wird oder Streit gibt, wird der Saal zudem meist von alleine voll – auch ohne eine Mindestteilnehmerzahl bezüglich der Beschlußfähigkeit. Wenn es eine eher formal notwendige Versammlung ist, werden nur die frustiert, die umsonst gekommen sind – und fehlen im Zweifel bei der nächsten Versammlung, was die Sache nicht demokratischer macht. Besser daher – besonders bei großen Vereinen – in der Satzung formulieren: „Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig“, anstatt den Umweg über die „sofortige Einberufung“ zu gehen.
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