Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen im Rahmen der Presseberichterstattung solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Das gilt auch für die Verbreitung in einem „Onlinearchiv“. Bei einer vergangenen Kunstausstellung dürfte die Tagesaktualität regelmäßig jedoch nicht (mehr) gegeben sein.
Umfangreiche Onlinearchive bergen weiter rechtliche Risiken
Wie schon mehrfach in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen hat der BGH in einem weiteren Urteil entschieden, dass eine Zeitung ihr Online-Archiv, in dem namentlich über einen Mörder berichtet wird, nicht nachträglich löschen muss. Eine neue Entscheidung des Oberlandesgericht Hamburg zur gleichgelagerten Frage weist dagegen wieder in eine andere Richtung.