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Abbildungen aus Kunstausstellungen in Onlinearchiven unzulässig

Urhe­ber­recht­lich geschütz­te Abbil­dun­gen dür­fen im Rah­men der Pres­se­be­richt­erstat­tung solan­ge öffent­lich zugäng­lich gemacht wer­den, solan­ge die Ver­an­stal­tung noch als Tages­er­eig­nis anzu­se­hen ist. Das gilt auch für die Ver­brei­tung in einem „Online­ar­chiv“. Bei einer ver­gan­ge­nen Kunst­aus­stel­lung dürf­te die Tages­ak­tua­li­tät regel­mä­ßig jedoch nicht (mehr) gege­ben sein.

Umfangreiche Onlinearchive bergen weiter rechtliche Risiken

Wie schon mehr­fach in der Ver­gan­gen­heit in ver­gleich­ba­ren Fäl­len hat der BGH in einem wei­te­ren Urteil ent­schie­den, dass eine Zei­tung ihr Online-Archiv, in dem nament­lich über einen Mör­der berich­tet wird, nicht nach­träg­lich löschen muss. Eine neue Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richt Ham­burg zur gleich­ge­la­ger­ten Fra­ge weist dage­gen wie­der in eine ande­re Richtung.