Zum Hauptinhalt springen

Zwischenruf: Anonymität im Internet

Bun­des­in­nen­mi­nis­ter Hans-Peter Fried­rich hat mit undif­fe­ren­zier­ten Äuße­run­gen zur Anony­mi­tät im Inter­net ein­mal mehr die Vor­ur­tei­le bestä­tigt, Poli­ti­ker wie er wären „Inter­net­aus­dru­cker“ und nicht in der Lage, die tat­säch­li­chen Pro­ble­me des glo­ba­len Net­zes zutref­fend zu beschrei­ben, geschwei­ge denn sach­ge­recht und in einer der Demo­kra­tie und Frei­heit ver­träg­li­chen Sin­ne zu lösen. So sehr ich die Kri­tik an den undif­fe­ren­zier­ten Gedan­ken­gän­gen des Minis­ters tei­le, so sehr ärge­re ich mich zugleich aber über eben­so fal­sche und undif­fe­ren­zier­te Gegen­ar­gu­men­te. Daher ein kur­zer Zwischenruf.

Umfangreiche Onlinearchive bergen weiter rechtliche Risiken

Wie schon mehr­fach in der Ver­gan­gen­heit in ver­gleich­ba­ren Fäl­len hat der BGH in einem wei­te­ren Urteil ent­schie­den, dass eine Zei­tung ihr Online-Archiv, in dem nament­lich über einen Mör­der berich­tet wird, nicht nach­träg­lich löschen muss. Eine neue Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richt Ham­burg zur gleich­ge­la­ger­ten Fra­ge weist dage­gen wie­der in eine ande­re Richtung.

Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia

Zwei aktu­el­le Urtei­le des LG Ham­burg zur Ver­ant­wort­lich­keit für Wiki­pe­dia-Ein­trä­ge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den ver­gan­ge­nen Wochen erneut ein Schlag­licht auf die grund­sätz­li­che Fra­ge der Haf­tung für rechts­wid­ri­ge Äuße­run­gen Drit­ter gewor­fen, die über das bekann­te Mei­nungs­fo­rum, die sog. „Online-Enzy­klo­pä­die“ Wiki­pe­dia, ver­brei­tet wer­den. In der Pra­xis dürf­te die­se Recht­spre­chung bei heu­ti­ger Rechts­la­ge auch in Deutsch­land zu einer „Wiki-Immu­ni­ty“ füh­ren und einen vir­tu­el­len Raum schaf­fen, in dem selbst inner­deut­sche Kon­flik­te nicht mehr wirk­sam mit gericht­li­cher Hil­fe bei­gelegt wer­den kön­nen. Das weißt auf das dahin­ter lie­gen­de, grund­sätz­li­che Pro­blem hin, dass im Inter­net zuneh­mend selbst rein inner­staat­li­che Tat­be­stän­de ohne Bezug­nah­me auf aus­län­di­sche Rechts­ord­nun­gen nicht gelöst wer­den kön­nen. Die Durch­setz­bar­keit natio­na­len Rechts – und damit eines der wesent­li­chen Rechts­staats­prin­zi­pi­en – wird inso­weit grund­sätz­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt. Selbst in sol­chen Fäl­len, in denen die nor­ma­ti­ven Wer­tun­gen in den USA und der Bund­e­re­pu­blik grund­sätz­lich über­ein­stim­men. ‑Comm­ents Welcome!-