Der Verpächter einer Domain kann in Bezug auf Unterlassungsansprüche nicht als Störer in Anspruch in genommen werden. Durch die Verpachtung der Domain trägt der Verpächter zwar zur Verbreitung des Artikels und der darin gemachten Äusserungen bei, doch haftet er nicht als Störer, denn aufgrund der Verpachtung der Domain macht er sich die Inhalte nicht zu eigen.
Dem Domain-Verpächter ist es nicht zuzumuten, die Website des Pächters allgemein dahingehend zu prüfen, ob sie Äußerungen enthält, die das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Somit ist auch eine Haftung als mittelbarer Störer ausgeschlossen (BGH, Urteil vom 30.06.2009, Az.: VI ZR 210/08)
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