Allein der Umstand, dass Inhal­te mit­tels eines RSS-Feeds ver­brei­tet wer­den, stellt grund­sätz­lich kei­ne (kon­klu­den­te) Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten für eine öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung und damit Wei­ter­ver­brei­tung über die eige­ne Web­site dar.

Das Land­ge­richt Ber­lin nahm den Betrei­ber einer Web­sei­te am 15.03.2011 (15 O 103/11) für das Ein­bin­den eines frem­den RSS-Feeds in Haftung:

Nach die­sem Urteil macht sich der Betrei­ber der Web­site durch das auto­ma­ti­sier­te Ein­bin­den von Fotos in eine ande­re Web­site via RSS-Feed die­se Inhal­te zu Eigen. Damit haf­tet er auch für die urhe­ber­recht­lich unzu­läs­si­ge Ver­wen­dung. Das gilt auch dann, wenn das ein­ge­bun­de­ne Mate­ri­al als aus einem frem­den RSS-Feed stam­mend gekenn­zeich­net wird und ein Haf­tungs­aus­schluss for­mu­liert ist. Begrün­det wird dies vom Gericht damit, dass durch das Ein­bin­den eines frem­den RSS-Feeds in eine Inter­net­sei­te die dort ent­hal­te­nen urhe­ber­recht­lich geschütz­ten Inhal­te und Licht­bil­der (§ 72 UrhG) öffent­lich zugäng­lich gemacht wer­den (§ 19a UrhG). Fehlt es an einer (inso­weit erfor­der­li­chen) Rechts­ein­räu­mung ist eine sol­che Nut­zung rechtswidrig.

Das Land­ge­richt Ber­lin stellt damit klar, dass allein der Umstand, dass Inhal­te mit­tels eines RSS-Feeds ver­brei­tet wer­den, grund­sätz­lich kei­ne (kon­klu­den­te) Ein­räu­mung von Nut­zungs­rech­ten für eine öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chung und damit Wei­ter­ver­brei­tung darstellt.