Das Urteil des BGH im Streit von „SZ“ und „FAZ“ mit der Abstract-Seite Perlentaucher.de bringt keine abschließende Klärung der sehr bedeutsamen rechtlichen Grundsatzfragen. Wegen Verfahrensfehlern wurde die Klage gegen die kommerzielle Verwertung von Kurzzusammenfassungen der Inhalte der Zeitungen durch die Website an das Berufungsgericht zurück verwiesen und muss dort noch einmal verhandelt werden.Der BGH hat sich in zwei Urteilen (I ZR 12/08 und I ZR 13/08) vom 01.12.2010 mit der Zulässigkeit der Verwertung von sogenannten Abstracts befasst. Hintergrund sind Klagen der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ und „Süddeutsche Zeitung“ gegen Perlentaucher.de. Perlentaucher hatte sog. „Abstracts“, also kurze Zusammenfassungen, von Literaturkritiken aus den beiden Zeitungen im Internet verbreitet sowie an Online-Buchhändler weiterverkauft. Die Zusammenfassungen enthielten zum Teil besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, welche – wenn überhaupt – nur durch Anführungszeichen als Zitate gekennzeichnet waren.
Die „FAZ“ und die „SZ“ sehen in der Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie Markenrechtsverletzungen und einen Wettbewerbsrechtsverstoß und verlangen von der Beklagten Unterlassung und Auskunftserteilung und begehren darüber hinaus Feststellung der Schadensersatzpflicht.
Die Vorinstanzen in Frankfurt hatten die Klagen zweier Zeitungen mangels Urheberrechtsverletzungen abgewiesen. Die Berufungsurteile wurden aufgehoben und zurückverwiesen. Laut Pressemitteilung des BGH müsse das Berufungsgericht erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen wurden (§ 24 Abs. 1 UrhG). Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei der entscheidenden Frage, ob es sich bei den Abstracts um selbständige Werke handle, nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt. Eine unterschiedliche Beurteilung sei unter Würdigung des Einzelfalls möglich. Von Bedeutung sei dabei u.a. in welchem Ausmaß originelle Formulierungen übernommen worden seien.
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