Im Wege des einst­wei­lie­gen Rechts­schut­zes hat das Ver­wal­tungs­ge­richt Wies­ba­den dem Bun­des­kri­mi­nal­amt (BKA) am 22.04.2010 (Az. 4 L 243/10.WI(2)) sowie das Baye­ri­sche Ver­wal­tungs­ge­richt Mün­chen am 29.04.2010 (Az. M 17 E 10.1204) jeweils unter­sagt in unzu­tref­fen­der Wei­se über angeb­li­ches Blut­do­ping der ehe­ma­li­gen Eis­schnell­läu­fe­rin Clau­dia Pech­stein aus einem Urteil des Inter­na­tio­na­len Sport­ge­richts­ho­fes CAS zu zitieren.

In einer Pres­se­mit­tei­lung hat­ten das BKA und die Staats­an­walt­schaft auf der BKA-Home­page behaup­tet, die Urteils­be­grün­dung einer Ent­schei­dung des Sport­ge­rich­tes wer­fe der Ath­le­tin Blut­do­ping vor, wel­ches nach Auf­fas­sung des Gerichts nur in einem pro­fes­sio­nel­len ärzt­li­chen Umfeld mög­lich sei. Tat­säch­lich han­delt sich bei dem zwei­ten Teil des Sat­zes ledig­lich um eine Ver­mu­tung der Behör­de, die sich auf die Auf­fas­sung des Gerich­tes stütz­te, dass es bestimm­te Doping­mit­tel zuse­hends schwe­rer nach­zu­wei­sen sei­en, da sie auf Grund­la­ge „aus­ge­klü­gel­ter Dosie­rungs­plä­ne“ ver­ab­reicht wür­den. Anhalts­punk­te, dass dies in Bezug auf die Ath­le­tin mit­tels eines „pro­fes­sio­nel­len ärzt­li­chen Umfel­des“ gesche­hen sei, ent­hielt die Ent­schei­dung dage­gen nicht.

Damit han­del­te es sich bei dem zwei­ten Satz­teil um eine fal­sche Tat­sa­chen­fest­stel­lung, die außer­dem geeig­net war, die öffent­li­che Wert­schät­zung von Clau­dia Pech­stein zu beschä­di­gen. Immer­hin wür­de damit fälsch­lich ver­mu­tet, Pech­stein sei ähn­lich vor­ge­gan­gen wir im Zusam­men­hang mit „Doping­fäl­len im Fahr­rad­sport in Spa­ni­en“ geschehen.