Im Wege des einstweiliegen Rechtsschutzes hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden dem Bundeskriminalamt (BKA) am 22.04.2010 (Az. 4 L 243/10.WI(2)) sowie das Bayerische Verwaltungsgericht München am 29.04.2010 (Az. M 17 E 10.1204) jeweils untersagt in unzutreffender Weise über angebliches Blutdoping der ehemaligen Eisschnellläuferin Claudia Pechstein aus einem Urteil des Internationalen Sportgerichtshofes CAS zu zitieren.
In einer Pressemitteilung hatten das BKA und die Staatsanwaltschaft auf der BKA-Homepage behauptet, die Urteilsbegründung einer Entscheidung des Sportgerichtes werfe der Athletin Blutdoping vor, welches nach Auffassung des Gerichts nur in einem professionellen ärztlichen Umfeld möglich sei. Tatsächlich handelt sich bei dem zweiten Teil des Satzes lediglich um eine Vermutung der Behörde, die sich auf die Auffassung des Gerichtes stützte, dass es bestimmte Dopingmittel zusehends schwerer nachzuweisen seien, da sie auf Grundlage „ausgeklügelter Dosierungspläne“ verabreicht würden. Anhaltspunkte, dass dies in Bezug auf die Athletin mittels eines „professionellen ärztlichen Umfeldes“ geschehen sei, enthielt die Entscheidung dagegen nicht.
Damit handelte es sich bei dem zweiten Satzteil um eine falsche Tatsachenfeststellung, die außerdem geeignet war, die öffentliche Wertschätzung von Claudia Pechstein zu beschädigen. Immerhin würde damit fälschlich vermutet, Pechstein sei ähnlich vorgegangen wir im Zusammenhang mit „Dopingfällen im Fahrradsport in Spanien“ geschehen.
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