Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat in sei­ner Ent­schei­dung vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09) fest­ge­stellt, dass es für die Begrün­dung der Zustän­dig­keit deut­scher Gericht nicht aus­reicht, wenn z.B. ein bestimm­ter per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zen­der Arti­kel online abruf­bar ist – dass es dem­ge­gen­über aber gleich­sam auch nicht not­wen­dig ist um gegen einen sol­chen Arti­kel vor­zu­ge­hen, dass eine Web­site sich „gezielt“ oder „bestim­mungs­ge­mäß“ gera­de an deut­sche Leser richtet.

Für den delikt­i­schen Gerichts­stand gem. § 32 ZPO ist es aus­rei­chend, dass „die als rechts­ver­let­zend bean­stan­de­ten Inhal­te objek­tiv einen deut­li­chen Bezug zum Inland in dem Sin­ne auf­wei­sen, dass eine Kol­li­si­on der wider­strei­ten­den Inter­es­sen […] nach den Umstän­den des kon­kre­ten Falls […] im Inland tat­säch­lich ein­ge­tre­ten sein kann oder ein­tre­ten kann.“ Dies soll nach Auf­fas­sung des BGH dann der Fall sein, „wenn eine Kennt­nis­nah­me der bean­stan­de­ten Mel­dung nach den Umstän­den des kon­kre­ten Falls im Inland erheb­lich näher liegt als dies auf­grund der blo­ßen Abruf­bar­keit des Ange­bots der Fall wäre […] und die vom Klä­ger behaup­te­te Beein­träch­ti­gung sei­nes Per­sön­lich­keits­rechts durch Kennt­nis­nah­me von der Mel­dung (auch) im Inland ein­tre­ten würde.“

Im kon­kre­ten Fall hat­te die New York Times über eine deut­sche Fir­ma und deren angeb­li­che Kon­tak­te zum orga­ni­sier­ten Ver­bre­chen berich­tet. Die Kennt­nis­nah­me die­ser Mel­dung in Deutsch­land lie­ge nach Auf­fas­sung des Gerichts nahe, da es sich um ein inter­na­tio­nal aner­kann­tes Pres­se­er­zeug­nis han­de­le, das einen welt­wei­ten Leser­kreis anspre­che. So sei­en z.B. mehr als 14.000 deut­sche Online-User des Inter­net­auf­trit­tes der New York Times regis­triert. Der BGH revi­dier­te damit die Vor­in­stan­zen, die die Unter­las­sungs­kla­ge vor deut­schen Gerich­ten jeweils man­gels Zustän­dig­keit als unzu­läs­sig ver­wor­fen hatten.