Für den deliktischen Gerichtsstand gem. § 32 ZPO ist es ausreichend, dass „die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen […] nach den Umständen des konkreten Falls […] im Inland tatsächlich eingetreten sein kann oder eintreten kann.“ Dies soll nach Auffassung des BGH dann der Fall sein, „wenn eine Kenntnisnahme der beanstandeten Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt als dies aufgrund der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre […] und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde.“
BGH: Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Bericht in New York Times vor deutschen Gerichten justiziabel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner Entscheidung vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09) festgestellt, dass es für die Begründung der Zuständigkeit deutscher Gericht nicht ausreicht, wenn z.B. ein bestimmter persönlichkeitsrechtsverletzender Artikel online abrufbar ist – dass es demgegenüber aber gleichsam auch nicht notwendig ist um gegen einen solchen Artikel vorzugehen, dass eine Website sich „gezielt“ oder „bestimmungsgemäß“ gerade an deutsche Leser richtet.
Im konkreten Fall hatte die New York Times über eine deutsche Firma und deren angebliche Kontakte zum organisierten Verbrechen berichtet. Die Kenntnisnahme dieser Meldung in Deutschland liege nach Auffassung des Gerichts nahe, da es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis handele, das einen weltweiten Leserkreis anspreche. So seien z.B. mehr als 14.000 deutsche Online-User des Internetauftrittes der New York Times registriert. Der BGH revidierte damit die Vorinstanzen, die die Unterlassungsklage vor deutschen Gerichten jeweils mangels Zuständigkeit als unzulässig verworfen hatten.
Bei der New York Times ist man jetzt sicher tief beeindruckt. Dieses Urteil wird in den USA eine ähnliche Erschütterung hervorrufen, wie die Sache mit dem berühmten Sack Reis in China.