In dem vorliegenden Fall hatte der Betreiber einer Seite für Kochrezepte die Einsendungen von Lesern redaktionell geprüft und anschließend auf seiner Seite eingestellt hat. Dass diese Einträge anhand der Alias-Namen der ursprünglichen Verfasser als fremde Inhalte erkennbar waren, kann die Zurechnung zu dem Anbieter des Portals nicht ausschließen. Denn indem der Seitenbetreiber „eine Kontrolle hinsichtlich der Vollständigkeit und Richtigkeit der Rezepte ausübt, die Beiträge in [sein] eigenes Angebot integriert und unter ihrem Emblem veröffentlicht, erweckt [er] den zurechenbaren Anschein, sich mit den fremden Inhalten zu identifizieren und sich diese zu eigen zu machen.“ Hinzukam, dass sich der Portalbetreiber umfangreiche Nutzungsrechte an den Beiträgen einräumen und ließ und diese auch kommerziell nutzte.
Problematisch war dies, weil neben den Rezepten auch Bebilderungen hochgeladen und eingestellt worden waren. Die Nutzungsrechte an diesen Bildern beanspruchte jedoch ein Wettbewerber, der seinerseits Rezepte auf seiner Seite sammelt und zugänglich macht. Indem diese Fotografien ohne die Zustimmung des Wettbewerbers online öffentlich zugänglich gemacht wurden, verletzte der Portalbetreiber das Leistungsschutzrecht des Wettbewerbers gem. § 72 Abs. 1, § 19a UrhG: „Die Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Inhalte im Internet ist eine Werknutzung durch denjenigen, dem die Veröffentlichung als eigener Inhalt zuzurechnen ist. Insbesondere ist Werknutzer, wer […] von Internetnutzern hochgeladene Inhalte erst nach einer Kontrolle freischaltet und dann zum Abruf bereithält […].“
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