Sammelt Ihr Verein zweckgebundene Spenden? Dann müssen diese „zeitnah“, d.h. bis zum Ende des nächsten Wirtschaftsjahres verwendet werden, und dies für den angegebenen Zweck (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Problematisch kann es werden, wenn es Ihrem Verein nicht gelingt, den geplanten Zweck innerhalb dieser Zeit auch tatsächlich umzusetzen. Sie riskieren, dass Sie die Spende zurückerstatten und sich die Zuwendungsbestätigung zurückgeben lassen müssen.
Ausnahmen gibt es allerdings z.B. im Rahmen des § 58 Nr. 11 AO: Weisen Sie bereits bei dem Spendenaufruf darauf hin, dass die erzieltem Spenden Ihrem Vereinsvermögen zugeführt werden können – dann können Sie dies im Anschluss gem. § 58 Nr. 11 lit. c) AO auch tun! Gleiches gilt für Einnahmen, die Ihr Verein aus Erbschaften oder Vermächtnissen erhält. Auch diese können dem Vereinsvermögen zugeführt werden, allerdings nur, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat (§ 58 Nr. 11 lit. a AO). Bei Sachspenden, die langfristig zum Vereinsvermögen gehören (also z.B. Sportgeräte, Musikinstrumente, Immobilien etc.) gilt das Gleiche. Eine allgemeine Zuführung von Spenden in ein Rücklage o. Ä. ist demgegenüber unzulässig. Dies verletzt den Grundsatz der „Selbstlosigkeit“ (§ 55 AO).
Allerdings bieten sich auch hier zwei weitere Möglichkeiten, mit den zweckgebundenen Spenden zu verfahren:
1. Zweckgebundene Rücklage nach § 58 Nr. 6 AO:
Die Steuervergünstigung bleibt erhalten, wenn Ihr Verein die Mittel ganz oder teilweise in Rücklagen überführt, die erforderlich sind, um die gemeinnützigen Zwecke nachhaltig zu erfüllen.
2. Freie Rücklage nach § 58 Nr. 7 AO:
Spenden einer freien Rücklage zuzuführen ist dann zulässig, wenn die Rücklage weniger als ein Drittel des kompletten Überschusses in der Vermögensverwaltung des Vereins ausmacht
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