Sam­melt Ihr Ver­ein zweck­ge­bun­de­ne Spen­den? Dann müs­sen die­se „zeit­nah“, d.h. bis zum Ende des nächs­ten Wirt­schafts­jah­res ver­wen­det wer­den, und dies für den ange­ge­be­nen Zweck (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO). Pro­ble­ma­tisch kann es wer­den, wenn es Ihrem Ver­ein nicht gelingt, den geplan­ten Zweck inner­halb die­ser Zeit auch tat­säch­lich umzu­set­zen. Sie ris­kie­ren, dass Sie die Spen­de zurück­er­stat­ten und sich die Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung zurück­ge­ben las­sen müssen.

Aus­nah­men gibt es aller­dings z.B. im Rah­men des § 58 Nr. 11 AO: Wei­sen Sie bereits bei dem Spen­den­auf­ruf dar­auf hin, dass die erziel­tem Spen­den Ihrem Ver­eins­ver­mö­gen zuge­führt wer­den kön­nen – dann kön­nen Sie dies im Anschluss gem. § 58 Nr. 11 lit. c) AO auch tun! Glei­ches gilt für Ein­nah­men, die Ihr Ver­ein aus Erb­schaf­ten oder Ver­mächt­nis­sen erhält. Auch die­se kön­nen dem Ver­eins­ver­mö­gen zuge­führt wer­den, aller­dings nur, wenn der Erb­las­ser nichts ande­res bestimmt hat (§ 58 Nr. 11 lit. a AO). Bei Sach­spen­den, die lang­fris­tig zum Ver­eins­ver­mö­gen gehö­ren (also z.B. Sport­ge­rä­te, Musik­in­stru­men­te, Immo­bi­li­en etc.) gilt das Glei­che. Eine all­ge­mei­ne Zufüh­rung von Spen­den in ein Rück­la­ge o. Ä. ist dem­ge­gen­über unzu­läs­sig. Dies ver­letzt den Grund­satz der „Selbst­lo­sig­keit“ (§ 55 AO).

Aller­dings bie­ten sich auch hier zwei wei­te­re Mög­lich­kei­ten, mit den zweck­ge­bun­de­nen Spen­den zu verfahren:

1. Zweck­ge­bun­de­ne Rück­la­ge nach § 58 Nr. 6 AO:
Die Steu­er­ver­güns­ti­gung bleibt erhal­ten, wenn Ihr Ver­ein die Mit­tel ganz oder teil­wei­se in Rück­la­gen über­führt, die erfor­der­lich sind, um die gemein­nüt­zi­gen Zwe­cke nach­hal­tig zu erfüllen.

2. Freie Rück­la­ge nach § 58 Nr. 7 AO:
Spen­den einer frei­en Rück­la­ge zuzu­füh­ren ist dann zuläs­sig, wenn die Rück­la­ge weni­ger als ein Drit­tel des kom­plet­ten Über­schus­ses in der Ver­mö­gens­ver­wal­tung des Ver­eins ausmacht