Bildagenturen müssen nicht die Zulässigkeit der damit später beabsichtigten Presseberichterstattung vor der Weitergabe der Bilder an die Presse prüfen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) urteilte am 07.12.2010 (Az. VI ZR 34/09) zugunsten einer kommerziellen Bildagentur, die Fotos an Presseunternehmen weitergab: Der Kläger, ein Straftäter verklagte eine Bildagentur auf Unterlassen der Verbreitung seines Bildes, welches der Beklagte einem Magazin zur Nutzung zur Verfügung gestellt hatte. Nach einer Veröffentlichung im Dezember 2006 durch das Magazin fühlte sich der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er klagte auf Unterlassung der weiteren Verbreitung des Bildnisses.
Entgegen dem Berufungsgericht nahm der BGH bei der Weitergabe des Bildmaterials an Presseunternehmen keine Verbreitung des Bildnisses im Sinne des § 22 KunstUrhG an, mit der Folge dass § 22 KunstUrhG mangels Außenwirkung nicht einschlägig sei.
Auch nach den Grundsätzen der Störer-Haftung müsse der Betreiber des Bildarchivs die Rechtmäßigkeit der geplanten Verwendung durch Vertragspartner nicht prüfen, da eine solche Pflicht für Betreiber von umfangreichen Bildarchiven eine unzumutbare Überforderung in technischer, persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Folge hätte. Offen bleibt ob die enge Auslegung des Begriffs „Weitergabe“ auch auf Bildagenturen anwendbar ist, die nicht ausschließlich der kommerziellen Nutzung durch Presseunternehmen dienen.
das wäre logistisch überhaupt nicht umzusetzen und könnte wohl am ende nur auf die kosten der benutzer solcher portale abgewälzt werden…