Quel­len­an­ga­be: „obs/ZDF/Corporate Design“

In einem kur­zen Bei­trag im ZDF – Mor­gen­ma­ga­zin habe ich am 20.02.2012 kurz etwas zum The­ma Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zun­gen und Bild­rech­te in sozia­len Netz­wer­ken erklä­ren dür­fen. Dass die­ser kur­ze Bei­trag natür­lich nur einen Aus­schnitt eines nicht ganz so tri­via­len The­mas dar­stellt, dürf­te klar sein:

Eine Ant­wort auf die Fra­ge, ob und wel­che Per­so­nen foto­gra­fiert bzw. in wel­cher Form die­se Fotos ver­wen­det – ins­be­son­de­re ob sie in (sozia­len) Medi­en ver­brei­tet – wer­den dür­fen, ergibt sich in Abwä­gung mit dem Recht der abge­bil­de­ten Men­schen am eige­nen Bild. Das All­ge­mei­ne Per­sön­lich­keits­recht der Art. 2, 1 GG wird im soge­nann­ten „Bild­nis­recht“ der §§ 22, 23 KUG kon­kre­ti­siert und durch das Recht der uner­laub­ten Hand­lun­gen (§ 823 II BGB) sank­tio­niert. Spe­zi­el­le Regeln für das Inter­net bedarf es dazu nicht.

Eine ganz gute ers­te und all­ge­mein ver­ständ­li­che Über­sicht über die Gren­zen des Erlaub­ten gibt der Wiki­pe­dia-Ein­trag „Bild­nis­recht“. Auch die­ser WELT-Arti­kel ist ganz vernünftig.

Eine sehr schö­ne Über­sicht über die typi­schen Fra­gen hat der Kol­le­ge RA Jens-Chris­tof Nie­mey­er in einer auch optisch sehr schö­nen Prä­sen­ta­ti­on zusam­men­ge­fasst. Die­se sei hier nach­drück­lich empfohlen.

Ansons­ten ist bei dem The­ma zu beach­ten, dass neben das Per­sön­lich­keits­recht des Abge­bil­de­ten auch noch das Urhe­ber­recht des Foto­gra­fen und ggfs. auch die Schutz­rech­te eines Ver­werters (bspw. einer Bild­agen­tur) hin­zu­tre­ten kön­nen. Mal eben schnell ein Bild aus dem Inter­net her­un­ter und in Face­book hoch­ge­la­den, kann also gleich drei­fa­chen Ärger bedeu­ten. Daher: Bes­ser immer nach­fra­gen, wenn man unsi­cher ist.