Allein der Umstand, dass Inhalte mittels eines RSS-Feeds verbreitet werden, stellt grundsätzlich keine (konkludente) Einräumung von Nutzungsrechten für eine öffentliche Zugänglichmachung und damit Weiterverbreitung über die eigene Website dar.
Zulässigkeit von Abstracts: „Perlentaucher.de“-Entscheidung weiter offen
Das Urteil des BGH im Streit von „SZ“ und „FAZ“ mit der Abstract-Seite Perlentaucher.de bringt keine abschließende Klärung der sehr bedeutsamen rechtlichen Grundsatzfragen. Wegen Verfahrensfehlern wurde die Klage gegen die kommerzielle Verwertung von Kurzzusammenfassungen der Inhalte der Zeitungen durch die Website an das Berufungsgericht zurück verwiesen und muss dort noch einmal verhandelt werden.
Abbildungen aus Kunstausstellungen in Onlinearchiven unzulässig
Urheberrechtlich geschützte Abbildungen dürfen im Rahmen der Presseberichterstattung solange öffentlich zugänglich gemacht werden, solange die Veranstaltung noch als Tagesereignis anzusehen ist. Das gilt auch für die Verbreitung in einem „Onlinearchiv“. Bei einer vergangenen Kunstausstellung dürfte die Tagesaktualität regelmäßig jedoch nicht (mehr) gegeben sein.
Haftung von Youtube für urheberrechtswidrige Inhalte Dritter
Der Betreiber einer Video-Distributions-Plattform wie Youtube kann für Urheberrechtverstöße seiner Nutzer auf Unterlassung und Schadensersatz haften, auch wenn er sich zuvor formularmäßig von diesen hat versichern lassen, dass der jeweilige Uploader Inhaber aller erforderlichen Rechte für die Verbreitung wäre.
Die Gedanken sind frei?! Leistungsschutz und Urheberrecht
Leistungsschutz und Urheberrecht stehen aktuell in der politischen Diskussion. Was steckt hinter den aktuellen Forderungen der Verlegerverbände? Wer soll künftig für Informationen zahlen, auch wenn sie allen frei zugänglich sind und welche Rolle spielen die sogenannten Verwertungsgesellschaften? Auf der Tagung des Juso-Bundesvorstandes „Links 2011“ habe ich in einer Thesenwerkstatt von der aktuellen Debatte um das Leistungsschutzrecht ausgehend versucht, mit den Teilnehmern die wichtigen politischen Fragen der Wissensverwertung zu klären und Positionen zu entwickeln. Die Prezi des Workshops ist hier abrufbar.
Kommentar zum Positionspapier der Presseverleger „Kernpunkte des Verlegervorschlags zum Leistungsschutzrecht“
Die Verlegerverbände BDZV und VDZ haben anlässlich des Mediendisputs des Bundesverbandes deutscher Pressesprecher ein Papier mit 19 „Kernpunkten des Verlegervorschlags zum Leistungsschutzrecht“ (LSR) verbreitet. Da sie dieses Papier, das hier vollständig in kursiver Schrift dokumentiert wird, auch noch aktuell im politischen Raum zur Werbung für ihre Forderung nutzen, werden hier den einzelnen PRO-Argumenten der Verleger die wichtigsten CONTRA-Argumente der Kritiker gegenübergestellt. Da die Verleger selbst in wichtigen Punkten ihrer Forderung auch in diesem Positionspapier weiterhin bewusst unscharf bleiben, soll die zugespitze Kommentierung zugleich zu einer Klärung der wichtigsten offenen Fragen für die weitere politische Debatte beitragen.
Fragen und Antworten zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger
Irrtümer, Ungenauigkeiten und bewusste Irreführung bestimmen die Debatte über das geplante Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Dieser Artikel soll einen umfassenden Überblick bieten und Antworten auf die wichtigsten Fragen zu diesem Thema geben. Diese FAQ werden laufend aktualisiert und dem jeweiligen Informations- und Diskussionsstand angepasst. Weitere aktuelle Infos gibt es auf: http://leistungsschutzrecht.info.
Marions-Kochbuch.de: Zur Haftung eines Online-Anbieters für „zu eigen“ gemachte Inhalte Dritter
Wenn sich der Betreiber eines Internetportals fremde Inhalte auf seiner Seite zu Eigen macht, haftet er auch dann für diese, wenn die Nutzer der Seite erkennen können, dass die Inhalte ursprünglich von Dritten stammen.
Anmerkungen zum Diskussionspapier „Nutzerorientierte Ausrichtung des Urheberrechts“ des Hamburger Justizsenators Till Steffen (Bündnis 90/DIE GRUENEN)
Justizsenator Dr. Till Steffen, jüngstes Mitglied im Schwarz-Grünen Senat von Hamburg, hat am 12.03.2010 gemeinsam mit Grünen „Netzpolitikern“ ein Diskussionspapier „für ein nutzerorientiertes Urheberrecht“ vorgestellt. Einige konstruktive und kritische Gedanken zu diesem Papier.
Keine IP-Adresse: Auf Vorrat gespeicherte Daten müssen nicht an Rechteinhaber herausgegeben werden
Der Auskunftsanspruch nach dem Urhebergesetz umfasst nicht diejenigen Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfasst wurden – inklusive der IP-Adresse der Nutzer. Dies hat jedenfalls das OLG Frankfurt entschieden.