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Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia

Zwei aktu­el­le Urtei­le des LG Ham­burg zur Ver­ant­wort­lich­keit für Wiki­pe­dia-Ein­trä­ge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den ver­gan­ge­nen Wochen erneut ein Schlag­licht auf die grund­sätz­li­che Fra­ge der Haf­tung für rechts­wid­ri­ge Äuße­run­gen Drit­ter gewor­fen, die über das bekann­te Mei­nungs­fo­rum, die sog. „Online-Enzy­klo­pä­die“ Wiki­pe­dia, ver­brei­tet wer­den. In der Pra­xis dürf­te die­se Recht­spre­chung bei heu­ti­ger Rechts­la­ge auch in Deutsch­land zu einer „Wiki-Immu­ni­ty“ füh­ren und einen vir­tu­el­len Raum schaf­fen, in dem selbst inner­deut­sche Kon­flik­te nicht mehr wirk­sam mit gericht­li­cher Hil­fe bei­gelegt wer­den kön­nen. Das weißt auf das dahin­ter lie­gen­de, grund­sätz­li­che Pro­blem hin, dass im Inter­net zuneh­mend selbst rein inner­staat­li­che Tat­be­stän­de ohne Bezug­nah­me auf aus­län­di­sche Rechts­ord­nun­gen nicht gelöst wer­den kön­nen. Die Durch­setz­bar­keit natio­na­len Rechts – und damit eines der wesent­li­chen Rechts­staats­prin­zi­pi­en – wird inso­weit grund­sätz­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt. Selbst in sol­chen Fäl­len, in denen die nor­ma­ti­ven Wer­tun­gen in den USA und der Bund­e­re­pu­blik grund­sätz­lich über­ein­stim­men. ‑Comm­ents Welcome!-

Rechtsmissbrauch bei „fliegendem Gerichtsstand“

In Pres­se­sa­chen kann die Kla­ge an jedem Ort ein­ge­reicht wer­den, an dem z.B. die frag­li­che Zei­tung ver­trie­ben wird. Die Wahl des Gerichts­stan­des bei Rechts­ver­let­zun­gen über das Inter­net darf jedoch nicht rechts­miss­bräuch­lich getrof­fen wer­den. Das KG Ber­lin hat in einem beson­ders gela­ger­ten Fall die Wahl des Gerichts­stands in Inter­net­strei­tig­kei­ten eingeschränkt.

Anwälte dürfen Gegner auf Homepage nennen

Unter­neh­men kön­nen sich gegen die Nen­nung als Geg­ner auf Anwalts­web­sites nicht weh­ren. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass Rechts­an­wäl­te mit den Namen von gericht­lich oder außer­ge­richt­lich Beklag­ten wer­ben dür­fen. Mit sol­chen „Geg­ner­lis­ten“ wer­ben seriö­se, aber eben häu­fig auch weni­ger seriö­se „Opfer­an­wäl­te“. Manch­mal geht es dabei jedoch nicht nur um die Ein­wer­bung ähn­li­cher Man­da­te, son­dern auch um einen media­len Pran­ger. Sich dage­gen zu weh­ren wird künf­tig nicht einfacher.

LG Hamburg: Forenhaftung bei Pseudonymen

Nach einem Urteil des LG Ham­burg müs­sen Betrei­ber von Foren in Zukunft die Inhal­te ihres Ange­bo­tes sorg­fäl­ti­ger prü­fen. Das gilt ins­be­son­de­re, wenn sie Pseud­ony­me zulas­sen und schwer­wie­gen­de Ver­let­zun­gen zu erwar­ten sind. Der Foren­be­trei­ber habe einen „glei­ten­den Sorg­falts­maß­stab“ zu beach­ten. Dass sich dar­aus gege­be­nen­falls Über­wa­chungs­pflich­ten für die Betrei­ber von Inter­net­sei­ten und erheb­li­che Belas­tun­gen erge­ben kön­nen, ändert hier­an grund­sätz­lich nichts. Soll­te die­ses Urteil auch in nächs­ter Instanz „hal­ten“ wäre es ein wei­te­rer Schritt in Rich­tung einer Ver­bes­se­rung der Rechts­po­si­ti­on der Opfer von Belei­di­gun­gen und Ver­leum­dun­gen im Internet.