Medien beeinflussen heute alle Aspekte unseres Lebens. Computer und Internet erweisen sich dabei als treibende Kräfte des Wandels unserer Gesellschaft: Die Digitalisierung eröffnet ungeahnte Möglichkeiten, aber auch neue Probleme. Der ungefilterte Zugang zu einem wahrhaft globalen Massenmedium ist emanzipatorische Chance, bietet jedoch zugleich den Anlaß für vielfältige Auseinandersetzungen. Recht und Politik sind herausgefordert, diese Veränderungen demokratisch zu gestalten. Dieser Blog will einen Beitrag zur fachlichen Information über rechtliche Themen wie das Internet- und Presserecht leisten und damit zugleich eine positive Weiterentwicklung der Netzpolitik in Deutschland befördern.
Schnelligkeit zu Lasten der Gründlichkeit – Einigung beim NetzDG hat negative Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit
Berlin – 27.06.2017: Die am Freitag von den Koalitionsfraktionen verkündete Einigung über das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) beinhaltet nach Ansicht des hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehenden Bündnisses weiterhin eklatante Mängel und wird die Meinungsfreiheit einschränken. Das hinter der Deklaration für Meinungsfreiheit stehende Bündnis mit zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen, Verbänden und Rechtsexperten richtet einen letzten Appell an die Große Koalition, das fragwürdige NetzDG mit Ausnahme der Pflicht zu inländischen Zustellungsbevollmächtigten nicht zu verabschieden.
Australien beschließt sinnvolle Ausnahmen für VDS-Verpflichtung
Im März 2015 hat das australische Parlament dem Entwurf für ein sehr weitreichendes Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung (VDS) zugestimmt. Das TELECOMMUNICATIONS (INTERCEPTION AND ACCESS) AMENDMENT (DATA RETENTION) BILL 2014 bringt eine deutlich weitergehende Pflicht zur Speicherung von Benutzerdaten, als die bei uns in Deutschland aktuell diskutierte VDS. Dennoch enthält das Gesetz einen Aspekt, dessen Übernahme auch unserem Gesetzgeber in der parlamentarischen Beratung zu raten wäre. Diese wird hier kurz vorgestellt und auszugsweise dargestellt.
Neuer §201a StGB bleibt Risiko für PR und Öffentlichkeitsarbeit
Die Abgeordneten der Regierungskoalition haben sich auf Änderungen des Gesetzentwurfes des BMJV verständigt. Diese werden voraussichtlich bereits diesen Donnerstag im Bundestag als Gesetz beschlossen. Die von Beginn an sehr breit als überzogen kritisierte Ausweitung des §201a StGB dürfte leider auch nach den beschlossenen Änderungen gerade auch für Profis in PR und Öffentlichkeitsarbeit erhebliche Risiken einer Strafverfolgung auslösen. Die berechtigte Kritik fand nur unzureichende Berücksichtigung. Die neue Fassung des Gesetzes wird hier kurz vorgestellt.
Leider peinlich: Referentenentwurf des BMJV gegen Pornographie und Cybermobbing
Die geplante Neuregelung des § 201 a StGB kann zu erheblichen Einschränkungen der Meinungs- und Pressefreiheit führen, wird dem Schutz der wirklichen Opfer von Cybermobbing in der Praxis aber nicht helfen. Dass dieser rechtlich und politische Vorschlag ausgerechnet aus dem SPD-geführten Justizressort kommt, ist für einen Sozialdemokraten „leider peinlich“.
Medienmacht vs. Medienkritik – das gestörte Arbeitsverhältnis zwischen Journalismus und PR
Am 24.04.2013 habe ich im Rahmen des 2. BdP-Forums in der Bundespressekonferenz in Berlin einen Impuls für die anschließende Diskussion mit Vertretern aus PR und Journalismus liefern dürfen. Auf Wunsch einiger Teilnehmer dokumentiere ich hier das Manuskript meines Impulsvortrages.
Wortwechsel: Ideen und ihr Preis
In der Sendung „Wortwechsel“ des Deutschlandradios habe ich mit llja Braun, Karl-Peter Winters und Jimmy Schulz über „Ideen und ihr Preis – Urheberrecht im digitalen Zeitalter“ diskutiert. Die Sendung ist hier nachhörbar.
DSGVO, PR und Öffentlichkeitsarbeit – Probleme der Praxis ernst nehmen!
Wie leider nicht anders erwartet, ergeben sich nicht nur durch missglückte Gesetze wie das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (#NetzDG) Friktionen mit der bislang durch Art. 5 GG und einer Vielzahl von Gesetzen und Richterrecht in Deutschland umfassend geschützten Presse- und Meinungsfreiheit:
Der Vorrang der EU – Datenschutzgrundverordnung (#DSGVO) ab dem 25. Mai 2018 verschärft die rechtlichen Probleme auch für all jene „klassischen“ Teilnehmer am „öffentlichen Meinungskampf“, die sicherlich mit einem professionellen Anspruch, aber eben nicht wie Presse oder Rundfunk und auch nicht presseähnlich oder im engeren Sinne „journalistisch“ (wie die sog. „Unternehmespresse“) mit der Öffentlichkeit in Dialog treten. Das dürfte die meisten Presse- und Öffentlichkeitsarbeiter in Agenturen, Unternehmen, Kanzleien, aber auch in NGOs oder in den Pressestellen von Behörden treffen.
Deklaration für die Meinungsfreiheit
In Reaktion auf die Verabschiedung des Netzwerk-durchsetzungsgesetzes (NetzDG) durch das Bundeskabinett am 5. April 2017 habe auch ich die folgende Erklärung mitgezeichnet:
Meinungsfreiheit hat einen essentiellen und unabdingbaren Stellenwert in einer von demokratischen Werten geprägten Gesellschaft. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit ist als Teil der Kommunikationsfreiheiten wie auch die Presse- und die Rundfunkfreiheit in besonderem Maße geschützt. Das Recht auf Meinungsfreiheit findet seine Grenzen erst dort, wo die Rechte und die Würde anderer verletzt werden. Das Recht auf Meinungsfreiheit, aber auch seine Einschränkung, gelten dabei online wie offline.
Presse- und Meinungsfreiheit im digitalen Zeitalter bewahren!
Die in Art. 5 GG garantierte Meinungsfreiheit ist nicht nur die Arbeitsgrundlage der Öffentlichkeitsarbeit aller Parteien, Gewerkschaften, Verbände, Initiativen und Organisationen, sondern auch die „Grundlage jeder Freiheit überhaupt“ (so BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 1958, Az. 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198 (208) – Lüth).
Informationstechnologierecht SS 2015
Im Rahmen meines Lehrauftrages an der BTU Cottbus habe ich am 30. und 31.05.2015 den Stundentinnen und Studenten des Master-Studiengang „Wirtschaftsrecht für Technologieunternehmen“ im SoSe 2015 über die Grundlagen des Informationstechnolgierechts unterrichtet. Die PREZI zu dieser Veranstaltung ist hier für die Teilnehmer abrufbar.