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Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klagen, die das Internet betreffen nur bei deutlichem Inlandsbezug

Der Bun­des­ge­richts­hof bestä­tigt sei­ne Kri­te­ri­en, nach denen deut­sche Gerich­te Per­sön­lich­keits­rechts­ver­let­zung ahn­den kön­nen, die im Inter­net began­gen wer­den. In sei­nem Urteil vom 29.03.2011 sah er die Anfor­de­run­gen dafür aber nicht erfüllt. Ein Ser­ver­stand­ort in Deutsch­land rei­che für den Inlands­be­zug allein nicht aus. 

Wiki-Immunity: Durchsetzbarkeit von äußerungsrechtlichen Urteilen gegen Wikipedia

Zwei aktu­el­le Urtei­le des LG Ham­burg zur Ver­ant­wort­lich­keit für Wiki­pe­dia-Ein­trä­ge (Urteil v. 26.03.2010, Az. 325 O 321/08 und Urteil v. 02.07.2009, Az. 325 O 321/08) haben in den ver­gan­ge­nen Wochen erneut ein Schlag­licht auf die grund­sätz­li­che Fra­ge der Haf­tung für rechts­wid­ri­ge Äuße­run­gen Drit­ter gewor­fen, die über das bekann­te Mei­nungs­fo­rum, die sog. „Online-Enzy­klo­pä­die“ Wiki­pe­dia, ver­brei­tet wer­den. In der Pra­xis dürf­te die­se Recht­spre­chung bei heu­ti­ger Rechts­la­ge auch in Deutsch­land zu einer „Wiki-Immu­ni­ty“ füh­ren und einen vir­tu­el­len Raum schaf­fen, in dem selbst inner­deut­sche Kon­flik­te nicht mehr wirk­sam mit gericht­li­cher Hil­fe bei­gelegt wer­den kön­nen. Das weißt auf das dahin­ter lie­gen­de, grund­sätz­li­che Pro­blem hin, dass im Inter­net zuneh­mend selbst rein inner­staat­li­che Tat­be­stän­de ohne Bezug­nah­me auf aus­län­di­sche Rechts­ord­nun­gen nicht gelöst wer­den kön­nen. Die Durch­setz­bar­keit natio­na­len Rechts – und damit eines der wesent­li­chen Rechts­staats­prin­zi­pi­en – wird inso­weit grund­sätz­lich zur Dis­po­si­ti­on gestellt. Selbst in sol­chen Fäl­len, in denen die nor­ma­ti­ven Wer­tun­gen in den USA und der Bund­e­re­pu­blik grund­sätz­lich über­ein­stim­men. ‑Comm­ents Welcome!-

Nutzung von „Google Analytics“ weiter umstritten: Konflikte mit Datenschutzbeauftragten vorprogrammiert

Der Ein­satz des auch bei Pres­se­spre­chern belieb­ten, gebüh­ren­frei­en Markt­for­schungs- und Web­ana­ly­se-Tools „Goog­le-Ana­ly­tics“ sei nach Ansicht des Lan­des­be­auf­trag­ten für den Daten­schutz Rhein­land-Pfalz in der gegen­wär­ti­gen recht­li­chen und tech­ni­schen Aus­ge­stal­tung nicht daten­schutz­kon­form. Kern sei­ner Kri­tik ist die Über­mitt­lung von voll­stän­di­gen IP-Adres­sen an den US-Kon­zern, der ver­däch­tigt wird, die­se mit bei ihm vor­han­de­nen Daten des Nut­zers zusam­men­zu­füh­ren, der dage­gen nicht wider­spre­chen kann. Recht­lich ist die Situa­ti­on aber weni­ger ein­deu­tig, als die Daten­schüt­zer behaup­ten: Kon­flik­te sind daher vorprogrammiert.