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Zulässigkeit von Online-Durchsuchungen

Ermitt­ler dür­fen nur unter stren­gen Vor­aus­set­zun­gen auf Com­pu­ter zugrei­fen und Daten abru­fen. Gesetz­li­che Nor­men des NRW-Geset­zes zu Online­durch­su­chun­gen erklärt das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt für nich­tig. Ein wich­ti­ges Urteil gegen die um sich grei­fen­de Begehr­lich­keit des Staa­tes nach immer wei­te­ren Infor­ma­tio­nen über Bür­ger und Unternehmen.

Rechtsmissbrauch bei „fliegendem Gerichtsstand“

In Pres­se­sa­chen kann die Kla­ge an jedem Ort ein­ge­reicht wer­den, an dem z.B. die frag­li­che Zei­tung ver­trie­ben wird. Die Wahl des Gerichts­stan­des bei Rechts­ver­let­zun­gen über das Inter­net darf jedoch nicht rechts­miss­bräuch­lich getrof­fen wer­den. Das KG Ber­lin hat in einem beson­ders gela­ger­ten Fall die Wahl des Gerichts­stands in Inter­net­strei­tig­kei­ten eingeschränkt.

Anwälte dürfen Gegner auf Homepage nennen

Unter­neh­men kön­nen sich gegen die Nen­nung als Geg­ner auf Anwalts­web­sites nicht weh­ren. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass Rechts­an­wäl­te mit den Namen von gericht­lich oder außer­ge­richt­lich Beklag­ten wer­ben dür­fen. Mit sol­chen „Geg­ner­lis­ten“ wer­ben seriö­se, aber eben häu­fig auch weni­ger seriö­se „Opfer­an­wäl­te“. Manch­mal geht es dabei jedoch nicht nur um die Ein­wer­bung ähn­li­cher Man­da­te, son­dern auch um einen media­len Pran­ger. Sich dage­gen zu weh­ren wird künf­tig nicht einfacher.

BVerfG: Anforderungen zum Abdruck einer Gegendarstellung

Die Gegen­dar­stel­lung ist seit jeher ein recht schwa­ches Rechts­in­sti­tut zur Durch­set­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten. Nun hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt den Anspruch auf Gegen­dar­stel­lung wei­ter erschwert. Pres­se­spre­chern dürf­te es damit künf­tig noch schwe­rer fal­len, mal „eben schnell“ eine Gegen­dar­stel­lung zum Abdruck zu bringen.