Zum Hauptinhalt springen

Türck, Tauss, Benaissa und jetzt Kachelmann. Dringend gesucht: Grenzen für die Öffentlichkeitsarbeit von Staatsanwaltschaften!

Nach Tür­ck, Tauss und Benais­sa – jetzt Kachelm­ann: Den Staats­an­wäl­ten feh­len in Deutsch­land kla­re Regeln für ihre Infor­ma­ti­ons­po­li­tik. Die angeb­lich „objek­tivs­te Behör­de der Welt“ betreibt immer öfter zu Las­ten pro­mi­nen­ter Ver­däch­ti­ger eine akti­ve Öffent­lich­keits­ar­beit und bedient dafür das über­schäu­men­de Inter­es­se der (Bou­le­vard-) Medi­en mit feins­tem Fut­ter. Die plau­dern­den Spre­cher betrei­ben dabei – bewußt oder unbe­wußt – schlicht „Liti­ga­ti­on-PR“ und wer­ben um Akzep­tanz der Öffent­lich­keit für die Ent­schei­dun­gen der Staats­an­walt­schaft, z.B. für Ermitt­lun­gen und U‑Haft. Eine Kate­go­rie der Straf­pro­zess­ord­nung oder des Straf­rech­tes ist die­ses jedoch nicht. Denn nicht die Medi­en, son­dern allein das Gericht ist beru­fen, über den Fall zu ent­schei­den. Der Scha­den, den die pres­se­recht­lich pri­vi­le­gier­te Behör­de für den Betrof­fe­nen aber schon bis zu einer Ankla­ge­er­he­bung damit anrich­tet, geht oft weit über das hin­aus, was die Straf­an­dro­hung für sei­ne vor­geb­li­che Tat über­haupt umfasst. Auf der Stre­cke bleibt damit nicht nur die Unschulds­ver­mu­tung. Die­se neue Art der „Öffent­lich­keits­ar­beit“ der Staats­an­walt­schaf­ten droht viel­mehr immer mehr zu einer will­kür­li­chen Waf­fe zu wer­den – gera­de bei heik­len Ver­däch­ti­gun­gen und gegen bekann­te Namen. Ein uner­träg­li­cher Zustand für die Betrof­fe­nen, aber auch für den Rechts­staat, dem drin­gend mit kla­ren Regeln für die Pres­se­ar­beit der Staats­an­walt­schaf­ten begeg­net wer­den muß.

Rechtsmissbrauch bei „fliegendem Gerichtsstand“

In Pres­se­sa­chen kann die Kla­ge an jedem Ort ein­ge­reicht wer­den, an dem z.B. die frag­li­che Zei­tung ver­trie­ben wird. Die Wahl des Gerichts­stan­des bei Rechts­ver­let­zun­gen über das Inter­net darf jedoch nicht rechts­miss­bräuch­lich getrof­fen wer­den. Das KG Ber­lin hat in einem beson­ders gela­ger­ten Fall die Wahl des Gerichts­stands in Inter­net­strei­tig­kei­ten eingeschränkt.

Anwälte dürfen Gegner auf Homepage nennen

Unter­neh­men kön­nen sich gegen die Nen­nung als Geg­ner auf Anwalts­web­sites nicht weh­ren. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat ent­schie­den, dass Rechts­an­wäl­te mit den Namen von gericht­lich oder außer­ge­richt­lich Beklag­ten wer­ben dür­fen. Mit sol­chen „Geg­ner­lis­ten“ wer­ben seriö­se, aber eben häu­fig auch weni­ger seriö­se „Opfer­an­wäl­te“. Manch­mal geht es dabei jedoch nicht nur um die Ein­wer­bung ähn­li­cher Man­da­te, son­dern auch um einen media­len Pran­ger. Sich dage­gen zu weh­ren wird künf­tig nicht einfacher.

BVerfG: Anforderungen zum Abdruck einer Gegendarstellung

Die Gegen­dar­stel­lung ist seit jeher ein recht schwa­ches Rechts­in­sti­tut zur Durch­set­zung von Per­sön­lich­keits­rech­ten. Nun hat das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt den Anspruch auf Gegen­dar­stel­lung wei­ter erschwert. Pres­se­spre­chern dürf­te es damit künf­tig noch schwe­rer fal­len, mal „eben schnell“ eine Gegen­dar­stel­lung zum Abdruck zu bringen.